Verhaftung des Schuldners

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
Kirschblüte
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 394
Registriert: 19.11.2007, 13:33
Beruf: Rechtsfachwirt

#1

19.04.2013, 08:12

Guten Morgen,

wir haben heute einen Haftbefehl erhalten. Normalerweise machen wir dann nie weiter, weil uns mal bei einem Seminar gesagt wurde, dass da erhebliche Kosten auf den Gläubiger zukommen. So langsam zweifel ich aber daran. Könnt ihr mir sagen, mit welchen Kosten ich vom GVZ rechnen muss, wenn er den Schuldner verhaftet. Und kostet es weiter etwas, wenn der Schuldner in Haft geht? Irgendwelche Haftgebühren?

Vielen Dank & einen schönen Freitag
samsara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8135
Registriert: 13.06.2012, 18:54
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#2

19.04.2013, 08:17

Mit dem Haftbefehl kannst Du dem GV einen Pfändungs- und Verhaftungsauftrag erteilen. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, die Forderung zu bezahlen, oder muss die VA abgeben. In Haft kommt der Schuldner nur, wenn er die Vermögensauskunft nicht freiwillig abgibt. Hatte ich in 25 Jahren aber noch nie.
Benutzeravatar
GVCom
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 44
Registriert: 12.04.2013, 17:35
Beruf: RA-Fachangestellte

#3

19.04.2013, 08:43

samsara hat geschrieben:Mit dem Haftbefehl kannst Du dem GV einen Pfändungs- und Verhaftungsauftrag erteilen. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, die Forderung zu bezahlen, oder muss die VA abgeben.
Ein Pfändungsauftrag ist in diesem Fall nicht notwendig und es entsteht dafür auch keine Auftragsgebühr
In Haft kommt der Schuldner nur, wenn er die Vermögensauskunft nicht freiwillig abgibt. Hatte ich in 25 Jahren aber noch nie.
Ich habe schon Schuldner eingeliefert. Es entstehen dann Kosten für den Transport in die JVA, eventuell für die zwangsweise Öffnung der Wohnung und die JVA berechnet Haftkosten für jeden Tag den er einsitzt.
Die Kosten trägt der Gläubiger. Allein beim GV kommen da schon mal rund € 500,- zusammen, bei Frauen noch mehr, weil die Haftanstalten weiter weg sind. Auch bei der JVA kommen schnell einige hundert € zusammen wenn er eine Woche oder mehr einsitzt.

Mit der Reform der Sachaufklärung und der Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO hat der Gesetzgeber eigentlich gehofft, dass es keine Haftbefehle und keine Verhaftungen mehr geben wird weil
man die Auskünfte nach Arbeitgeber und Bankverbindung anderweitig einholen kann. Leider wird von den
Gläubigern immer noch stereoty der Erlass eines Haftbefehls (und die Verhaftung) beantragt und die neuen Möglichkeiten werden kaum genutzt.
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#4

19.04.2013, 08:45

Es ist absolut ausreichend einen Antrag auf Verhaftung zu stellen. Auch hier hat der Schuldner die Möglichkeit, die Forderung zu begleichen oder die Vermögensauskunft anzugeben.
Druck, den man einmal aufgebaut hat, muß man nicht ohne Grund vermindern.
meJuly
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 98
Registriert: 01.06.2009, 22:40
Beruf: Rechtsfachwirt
Software: RA-Micro
Wohnort: Neuss

#5

19.04.2013, 09:26

Hallo zusammen,

bis jetzt hatten meine Schuldner immer die eV/VA abgegeben, auch wenn ich immer die Befürchtung über die anfallenden Kosten hatte, sollte der Schuldner einfach sein Ding durchziehen, weil er nichts zu verlieren hat.

Ich denke jedoch, dass die meisten Schuldner den einfacheren Weg einschlagen.

Wie Silvester schon erwähnt hatte, der Druck sollte nicht vermindert werden.

MfG
July
Benutzeravatar
Kirschblüte
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 394
Registriert: 19.11.2007, 13:33
Beruf: Rechtsfachwirt

#6

19.04.2013, 10:16

Hallo, vielen Dank für Eure Hilfe. Man muss halt den Mdt. schon über das Kostenrisko aufklären und das scheint ja doch beachtlich zu sein. Hmmm.

Die weiteren Auskunftsmöglichkeitn nutzen wir natürlich. Leider waren die bislang wenig ergiebig.

Dake für Eure Hilfe.
Benutzeravatar
Sabbi
Forenfachkraft
Beiträge: 172
Registriert: 22.02.2013, 11:41
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#7

06.06.2013, 15:51

Hallo, ich habe eine blöde Frage und ich hoffe, dass irgendjemand mir helfen kann:

Wenn ich einen Haftbefehl habe, kann ich die Verhaftung auch aus einem weiteren Titel veranlassen? Also, aus dem im Haftbefehl genannten plus einem anderen? Hier also Urteil und KfB?

Bin gerade leicht verwirrt...
samsara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8135
Registriert: 13.06.2012, 18:54
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#8

06.06.2013, 15:57

Nein, nur aus dem Titel wg. dem der Haftbefehl erlassen wurde.
meJuly
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 98
Registriert: 01.06.2009, 22:40
Beruf: Rechtsfachwirt
Software: RA-Micro
Wohnort: Neuss

#9

06.06.2013, 18:43

Wenn du zB mit eine KFB einen HB herbeiführst, dann liegt der HB dem KFB zugrunde.
Antworten