KfB gem. § 11 RVG gegen Mdt.- USt. offen- Mdt. Unternehmer

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lessica1991
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#1

10.04.2013, 14:14

Heyho,

habe mal eine Frage. :smile:
Haben in unserer Kanzlei einen Bußgeldfall, wo unsere Mandantin selbstständig ist und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Sie selbst ist rechtsschutzversichert.
Die Rechtsschutz hat den Nettobetrag gezahlt. Wir haben ihr die Rechnung zukommen lassen mit der Aufforderung die darin enthaltene Mehrwertsteuer zu zahlen.
Sooooooo... dieses will sie nach mehrmaligen Auffordern nicht tun...
Wir haben jetzt einen KfB gem. § 11 RVG beantragt. Wussten aber auch nicht genau wie wir das anstellen sollten, da ja nur die Mehrwertsteuer und paar Reisekosten offen sind, die wir ja schon damals abgeführt haben (USt.).
Wir haben dann hilfsloserweise einfach ohne Berücksichtigung der Mindestgebührregel in Straf-/Bußgeldsachen die normalen Mittelgebühren angesetzt usw. Dann haben wir unter die Berechnung geschrieben:

"gezahlt wurde durch die RS : 612,00 €
(Reisekosten i. H. v. 48,50 € und die USt. in Höhe von 123,22 € wurden nicht gezahlt und sind festzusetzen)
festzusetzender Betrag: 175,22 €".

Jetzt kommt ein Schreiben vom Gericht:

1. Sollen wir zu den gezahlten 3,50 € GK nochmal 3,50 € zahlen, da erstens eine Zustellung wg rechtlichen Gehör und eine Zustellung an Antragsgegner erfolgt ----hää???? versteh ich da was falsch??? Das ist ein und die selbe Person ?!

2. "Im Übrigen wird mitgeteilt, dass Rahmengebühren geltend gemacht wurden, die die Mindestgebühren übersteigen. Gem. § 11 VIII S. 1 2. Alt. kann eine Festsetzung dann nur erfolgen, wenn der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Zustimmung lag dem Antrag nicht bei. Sie werden daher um Übersendung der Zustimmungserklärung zu geltend gemachten Gebührenhöhe bzw. um Antragsberichtigung gebeten.

--> Wie bitte soll ich das vestehen... wenn wir gegen unsere Mandantin vollstrecken wird die uns sicherlich so nett wie sie ist auch keine Zustimmungserklärung geben... Dass Gebühren bei einem Anwalt nach RVG entstehen ist ja wohl klar..Muss ich da jetz vor jedem Mandat den Mandanten so eine Erklärung unterschreiben lassen, dass die Gebühren nach Gesetz entstehen ???

Hätte es jemand anders gemacht mit dem KfB wegen der Mehrwertsteuer ??

LG Jessi :thx
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#2

10.04.2013, 14:25

Ihr hättet den Weg über die Festsetzung nur dann nehmen können, wenn die Mdt im Vorfeld schon ihre Zustimmung zu den angesetzten Gebühren geltend gemacht hätte. Diese Erklärung habt ihr nicht, also wird es auch keine Festsetzung geben.

Antrag zurücknehmen und restliche Gebühren per MB geltend machen.
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#3

10.04.2013, 14:30

Aber wenn der Mandant nicht zahlen will, gibt sie auch keine Zustimmung..
Also sollte man in solchen Fällen eher keinen KfB machen?
Bei den letzten KfB´s nach § 11 mussten wir auch nie eine solche Erklärung einreichen..
Aber da war das auch nie so umständlich, dass nur die Mehrwertsteuer offen ist.
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#4

10.04.2013, 14:33

Du mußt bei einem KfA nach Rahmengebühren und Festgebühren (VG, TG...) unterscheiden.

Bei Rahmengebühren kannst du einen Antrag nach § 11 nur stellen, wenn du entweder lediglich die Mindestgebühren geltend machst oder halt die Erklärung des Mandanten vorliegen hast.
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#5

10.04.2013, 14:37

Langer Rede kurzer Sinn: KfA zurücknehmen, MB beantragen. Anspruch: Restforderung aus Kostenrechnung vom XY.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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#6

10.04.2013, 14:43

:thx
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