Hallo ihr lieben
ich habe ein problem habe auch schon eine menge hier gelesen aber iwie weiß ich immer nicht ob das jetzt zu meiner frage passt
es geht im folgendes: ich habe einen antrag nach § 887 ZPO gemacht und jetzt auch schon einen Beschluss vorliegen. darin wurde beschlossen:
1. der gläubiger wird ermächtigt, die den schuldnern nach der vollstr. ausfertigung des anerkenntnisurteils der ag x vom x, obliegende vertretbare handlung, nämlich die freistellung von gerichtlichen rechtsanwaltskosten in höhe von x, auf kosten der schuldner im wege der ersatzvornahme durch den gläubiger vornehmen zu lassen.
2. die schuldner werden verurteilt, an den gläubiger für die nach ziffer 1 vorzunehmende ersatzvornahme einen kostenvorschuss in höhe von x E zu bezahlen.
so und wie vollstrecke ich jetzt?? hat jemand von euch vllt ein muster schreiben wie ich das formulieren kann?? oder gibt es vllt sogar ein muster dafür habe leider nichts gefunden
Wie vollstrecke ich aus einen Beschluss nach §887 ZPO?
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kann mir denn niemand helfen....
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In dem anderen Fred, in dem du auch gefragt hast, steht doch unter Nr. 2 die Antwort: der Gläubiger zahlt die Rechnung und ihr beantragt einen KFB
darüber. Was gefällt dir daran nicht?
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Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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mir gefällt das nicht weil ich es nicht verstehe...
was bedeutet das denn "auf kosten der schuldner im wege der ersatzvornahme durch den gläubiger"??? ich verstehe das unter 1. nicht
weil wir doch den gläubiger vertreten, der muss doch dann nicht zahlen... oder
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weil wir doch den gläubiger vertreten, der muss doch dann nicht zahlen... oder
- Liesel
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Doch. Genau so ist es. Wenn der Gläubiger gezahlt hat, kannst du dir einen KfB holen und daraus dann gegen den Schuldner vollstrecken.
Um dieses "Hickhack" das nächste Mal zu umgehen: Mandanten vor Einreichung der Klage die außergerichtlichen Gebühren zahlen lassen, dann kann der Zahlungsanspruch direkt mit eingeklagt werden - ohne den Umweg der Freistellung.
Um dieses "Hickhack" das nächste Mal zu umgehen: Mandanten vor Einreichung der Klage die außergerichtlichen Gebühren zahlen lassen, dann kann der Zahlungsanspruch direkt mit eingeklagt werden - ohne den Umweg der Freistellung.
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okay also muss ich den beschluss jetzt eig dann an unseren mandanten schicken das der das zahlt.... und brauche keinen gvz beauftragen
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Sorry, aber: Bist du ausgelernt?
Also, der Mandant hat schon ne Rechnung über die vorgerichtlichen Kosten erhalten? Wenn nicht, schreib ihm eine mit der Bitte um Ausgleich. Wenn sie ausgeglichen ist, stellst du einen KFA gegen den Gegner und holst dir die Kosten dort wieder - zur Not im Wege der Zwangsvollstreckung.
Lies mal was im Netz unter dem Stichwort "Ersatzvornahme", ich glaube, du verstehst den Begriff nicht: A hat einen Anspruch gegen B auf Vornahme einer Handlung/Zahlung eines Betrages oder irgendwas, B macht das aber nicht, also wird A im Wege der Ersatzvornahme ermächtigt, diese Handlung entweder selbst vorzunehmen oder durch jemand anders vornehmen zu lassen und sich die Kohle dafür dann von B zurückzuholen. O.k.?
Also, der Mandant hat schon ne Rechnung über die vorgerichtlichen Kosten erhalten? Wenn nicht, schreib ihm eine mit der Bitte um Ausgleich. Wenn sie ausgeglichen ist, stellst du einen KFA gegen den Gegner und holst dir die Kosten dort wieder - zur Not im Wege der Zwangsvollstreckung.
Lies mal was im Netz unter dem Stichwort "Ersatzvornahme", ich glaube, du verstehst den Begriff nicht: A hat einen Anspruch gegen B auf Vornahme einer Handlung/Zahlung eines Betrages oder irgendwas, B macht das aber nicht, also wird A im Wege der Ersatzvornahme ermächtigt, diese Handlung entweder selbst vorzunehmen oder durch jemand anders vornehmen zu lassen und sich die Kohle dafür dann von B zurückzuholen. O.k.?
Grüße - sansibar
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okay hab das jetzt glaube ich verstanden...
hab das auch gegooglelt
ja ich bin ausgelernt... naja wenn man das so nennen kann fühl mich auch nicht so... kann noch nicht so viel
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ja ich bin ausgelernt... naja wenn man das so nennen kann fühl mich auch nicht so... kann noch nicht so viel
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Hallo,
sorry muss aber hier auch noch was fragen: Habe einen Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, an den läger außgerichtliche Kosten der RAe.... (wir) in HÖhe von ......EuR freizustellen.
Die Rechtsschutzversicherung hat die Kosten gezahlt. Muss ich hier erst einen Antrag nach § 887 dann einen KFA machen oder direkt einen KFA. Sorry war in Elternzeit, und merke dass ich doch einiges verlernt habe. Ich kannte das gar nicht mit der Freistellung in der alten Kanzlei haben wir das immer als Nebenforderung geltend gemacht und hier wird immer der Freistellungsantrag gestellt (was ich total schwachsinnig finde).
Danke
sorry muss aber hier auch noch was fragen: Habe einen Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, an den läger außgerichtliche Kosten der RAe.... (wir) in HÖhe von ......EuR freizustellen.
Die Rechtsschutzversicherung hat die Kosten gezahlt. Muss ich hier erst einen Antrag nach § 887 dann einen KFA machen oder direkt einen KFA. Sorry war in Elternzeit, und merke dass ich doch einiges verlernt habe. Ich kannte das gar nicht mit der Freistellung in der alten Kanzlei haben wir das immer als Nebenforderung geltend gemacht und hier wird immer der Freistellungsantrag gestellt (was ich total schwachsinnig finde).
Danke
- paralegal6
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887 ist eine vertretbare Handlung, ich weiss grade nicht genau was die mit dem KFA zu tun hat??