Wir haben hier einen Fall, bei dem ich nicht weiter weiß.
Es wurde ein Pfüb gemacht mit Zusammenrechnung der beiden Renten. Der eine Drittschuldner teilte schnell mit, dass bereits Vorpfändungen bestehen. Der zweite Drittschuldner meldete sich erst gar nicht. Jetzt, ca. 1 Jahr später, schrieben wie ihn an und er sendete uns eine Drittschuldnererklärung zu (das Formular des GVZ) mit dem Wortlaut "Die Pfändung wird nicht anerkannt. Herr X erhält eine monatliche Rente von 55,27 €. Uns liegen keine weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor".
Daraufhin schrieben wir sie erneut an, dass die Erklärung zu spät eingereicht wurde und die Zusammenrechnung nicht berücksichtigt wurde. Nun haben die uns erneut das selbe Fax mit dem selben GVZ-Formular geschickt. Sie sind also gar nicht auf unser Schreiben eingegangen.
Was wäre hier der nächste sinnvolle Schritt? Kann hier überhaupt etwas gepfändet werden, bzw. hat der zweite Drittschuldner recht?
Verspätete Drittschuldnererklärung, was nun?
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Ja, der erste Drittschuldner erklärte bereits, dass ein pfändbarer Betrag in Höhe von 385,78 € besteht. Dieses wird aber bereits gepfändet.
Naja, das ist meine erste Zusammenrechnung von Einkommen, deshalb weiß ich da nicht genau Bescheid, wie das alles abläuft.
Edit: Vom zweiten Drittschuldner wird anscheinend momentan nichts gepfändet.
Naja, das ist meine erste Zusammenrechnung von Einkommen, deshalb weiß ich da nicht genau Bescheid, wie das alles abläuft.
Edit: Vom zweiten Drittschuldner wird anscheinend momentan nichts gepfändet.
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Die Frage ist auch, ob das Einkommen vom zweiten Drittschuldner bei Berechnung des pfändbaren Betrages durch den ersten Drittschuldner schon berücksichtigt wurde.
Hast Du eine Abrechnung oder eidesstattliche Versicherung mit den genauen Einkünften von den jew. Drittschuldnern?
Hast Du eine Abrechnung oder eidesstattliche Versicherung mit den genauen Einkünften von den jew. Drittschuldnern?
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Ja ich glaube nämlich auch, dass die Zusammenrechnung nicht berücksichtigt wurde.
Ich habe die eidesstattliche Versicherung hier. Da steht einmal die große Rente in Höhe von 1.547,16 € und einmal (der zweite Drittschuldner) 52,39, wobei die eV vom 31.10.2011 ist und sich die zweite kleine Rente auf 55,27 € erhöht hat.
Ich habe die eidesstattliche Versicherung hier. Da steht einmal die große Rente in Höhe von 1.547,16 € und einmal (der zweite Drittschuldner) 52,39, wobei die eV vom 31.10.2011 ist und sich die zweite kleine Rente auf 55,27 € erhöht hat.
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schick beide DS-Auskünfte ans Gericht und lass dort den Betrag errechnen, den der Drittschuldner 1 abführen muss. Das hab ich mal in einem Seminar aufgeschnappt, jedoch noch nie in der Praxis probiert. Ruf doch den zuständigen Rechtspfleger mal an und frag nach. Oft helfen die einem weiter. Allerdings kann das mit der Zusammenrechnung wohl nur für die Zukunft gelten. Ihr habt meiner Meinung nach den DS 2 zu spät angeschrieben, hättet mit einer Drittschuldnerklage drohen können...
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@Majo: Wir haben mit einer Drittschuldnerklage gedroht. Habe ich vergessen im Eingangspost zu schreiben. Wäre das nun sinnvoll, diese einzureichen?
Ansonsten frage ich wirklich mal beim Rechtspfleger nach.
Ansonsten frage ich wirklich mal beim Rechtspfleger nach.
Bei dem angegebenen monatlichen Pfändungsbetrag und den angegebenen Renten, nämlich 1.547,16 € und einmal (der zweite Drittschuldner) 52,39, wird die Zusammenlegung m. E. berücksichtigt. Ansonsten wäre der Betrag vonh 385,78 € zu hoch.
- Majo
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Jetzt wurde ja einigermaßen Auskunft erteilt, daher würde ich von einer DS-Klage absehen.karibikblume hat geschrieben:@Majo: Wir haben mit einer Drittschuldnerklage gedroht. Habe ich vergessen im Eingangspost zu schreiben. Wäre das nun sinnvoll, diese einzureichen?
Ansonsten frage ich wirklich mal beim Rechtspfleger nach.
Das sollte aber am Ende dein Chef entscheiden.
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Also ich habe mir nochmal das Ablehnungsschreiben des ersten Drittschuldners angesehen. Darin steht folgendes:
"Allein aus der von der X Rentenversicherung zu gewährenden Nettorente ergibt sich unter Nichtberücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen nach der Tabelle zu § 850 c ZPO ein pfändbarer Betrag in Höhe von 385,75 €."
Dem entnehme ich, dass die beiden Renten nicht zusammengerechnet wurden.
"Allein aus der von der X Rentenversicherung zu gewährenden Nettorente ergibt sich unter Nichtberücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen nach der Tabelle zu § 850 c ZPO ein pfändbarer Betrag in Höhe von 385,75 €."
Dem entnehme ich, dass die beiden Renten nicht zusammengerechnet wurden.