Sammelthread: ZV-Reform, Pfüb in der Praxis
- katuscha
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Ist ja schön und gut, dass man bei den neuen Formularen, vermerken kann, welche Seiten man einreicht. Blöd nur, dass einige Gerichte dann den Pfüb nicht bearbeiten, solange nicht alle Seiten da sind.
- vanhitomi
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Ich frag mal noch anders....Mietzemau hat geschrieben:Ich hab jetzt auch meinen ersten Pfüb zu erstellen *juchei* ..und muss auch direkt mal blöd fragen: auf der ersten Seite setz ich das Kreuz für Schuldtitel und ___ Vollstreckungsunterlagen. Hier die genaue Zahl der beigefügten seiten eintragen? Oder wie?
Ich habe ein vollstreckbares AU und einen vollstrekbaren KfB. Beides sind Schuldtitel. Was soll ich da bitte bei Vollstreckungsunterlagen eintragen? Und wenn doch, wäre das nicht doppel-gemoppel?
Ahoi.
Namaste
- Liesel
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Bei Vollstreckungsunterlagen gebe ich nur die beigefügten Belege (Anzahl) über die bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen an.
LEBE DEN MOMENT
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- vanhitomi
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Ergänzungsfrage: Muss ich immer eine Forderungsaufstellung (zu Seite 3) dazu fügen oder reicht es wenn ich die Beträge + Zinsen auf Seite 3 angebe, wenn im Titel und im KfB die Beträge und der Verzinsungszeitpunkt angegeben sind? Ich habe nämlich keine große Lust auf Anlagen
Namaste
-
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Nein, eine Forderungsaufstellung brauchst Du nur beizufügen, wenn die im Formular enthaltene Aufstellung nicht geeignet ist, die Zusammensetzung des Anspruchs nachvollziehbar darzustellen.
- Muschel
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Das sieht unser Gericht anders.
Ich muss meistens eine Forderungsaufstellung beifügen. Mitteilung des Gerichts, als ich aus einem VB vollstrecken wollte:
"Es fehlt eine, auf der titulierten Forderung basierende, nachvollziehbare und detaillierte Forderungsaufstellung........."
und:
"Die Vorlage einer entsprechenden Forderungsaufstellung ist nur dann entbehrlich, wenn lediglich ein Hauptsache-Teilbetrag geltend gemacht wird.............."
Ich muss meistens eine Forderungsaufstellung beifügen. Mitteilung des Gerichts, als ich aus einem VB vollstrecken wollte:
"Es fehlt eine, auf der titulierten Forderung basierende, nachvollziehbare und detaillierte Forderungsaufstellung........."
und:
"Die Vorlage einer entsprechenden Forderungsaufstellung ist nur dann entbehrlich, wenn lediglich ein Hauptsache-Teilbetrag geltend gemacht wird.............."
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)