Sammelthread: ZV-Reform, Antrag auf VA und HB in der Praxis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Schmiedi1309
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#111

02.07.2014, 11:58

alles klar....dann werde ich jetzt auch nur die Abnahme beantragen.... ganz schön teuer jetzt für die Mandantschaft... :shock: :motz

vielen Dank für deine Antwort
MiaZ
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#112

05.08.2014, 21:24

Liesel hat geschrieben:Heute Rechnung erhalten:

Übermittlung VAK an Drittgl. KV 261 33,00 Euro
Auslagenpauschale KV 716 6,60 Euro

Summe 39,60 Euro
Da hast du aber "Glück" gehabt, dass der Gerichtsvollzieher scheinbar ein paar Positionen vergessen hat!

Er hat ganz klar vergessen die 3,45 € für die Post-ZU (Zustellung der EAO) abzurechnen. Einige Gerichtsvollzieher nehmen auch noch eine Gebühr KV 101 für die Zustellung der EOA i.H.v. 3,00 zzgl. Auslagenpauschale natürlich!

Ausserdem würde ich immer dazu raten ein Doppel der Antragsschrift beizufügen, da ansonsten bei einigen Gerichtsvollziehern noch eine Dokumentenpauschale anfällt.
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Liesel
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#113

06.08.2014, 09:27

@MiaZ: Gleiche Rechnung habe ich gestern wieder bekommen.

Ich schicke den Antrag immer zweifach.
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#114

06.08.2014, 10:26

Die Zustellung der EAO ist nach verschiedentlicher Rechtsprechung kein Bestandteil des Vollstreckungsauftrages, sondern ein von Amts wegen zu betreibendes verfahren und kann daher dem Gläubiger nicht in Rechnung gestellt werden. Offenbar trifft dies auch für den Bezirk des Gerichtsvollziehers zu. Daher hat der Gerichtsvollzieher nichts "vergessen".
MiaZ
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#115

06.08.2014, 20:20

Aber die Kosten für die Post-ZU der EAO i.H.v. 3,45 € hat er ganz klar vergessen...das wird wohl kein Gerichtsvollzieher aus der eigenen Tasche bezahlen wollen (müssen)!
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#116

06.08.2014, 20:28

sondern ein von Amts wegen zu betreibendes verfahren und kann daher dem Gläubiger nicht in Rechnung gestellt werden.
Das hast du aber schon gelesen oder nicht? Der Gläubiger hat mit dem Eintragungsverfahren gar nichts zu tun, deshalb kann er auch mit den Kosten nicht belastet werden.
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#117

06.08.2014, 20:44

Das wär mir aber ganz neu! Ich habe 9 Jahre lang für Gerichtsvollzieher gearbeitet...und ich kann mich noch sehr genau daran erinnern, was ich den Gläubig.Vertr. in Rechnung gestellt habe und was nicht...ich kenn vielleicht nicht die dazugehörigen §§ - aber die EAO ist ganz klar Bestandteil des Verfahrens und wird auch von den Gläubig.Vertr. gezahlt!

Was einer meiner "Vorredner" meinte war die Gebühr nach KV 101 nämlich die 3,00 € zzgl. Auslagenpauschale....aber das sieht im übrigen auch jeder Gerichtsvollzieher anders...die Gerichtsvollzieher, für die ich gearbeitet habe, neben derzeit alle die Gebühr KV 101!
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#118

06.08.2014, 21:09

Die Eintragung erfolgt von Amts wegen, nicht auf Gläubigerantrag. Es gibt diverse Bundesländer, so scheinbar auch NRW, wo die Gerichtsvollzieher diese Kosten dem Gläubiger nicht auferlegen (dürfen), was ich für richtig halte, da eben von Amts wegen eine Eintragung erfolgt. Sollte ich eine KR bekommen, in der diese Kosten enthalten sind, werde ich sofort Erinnerung einlegen.
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#119

06.08.2014, 21:29

Ich weiß nicht, ob ich das richtig ausgedrückt habe...die 3,45 € sind Kosten die "tatsächlich" entstehen...also in Form von Briefmarken oder falls der Gerichtsvollzieher über eine Frankiermaschine verfügt auch über diesen Weg! Bei der Fülle von Eintragungsanordnungen würde der Gerichtsvollzieher ja auf einem Berg von Kosten sitzen bleiben, die er dem Gläubiger nicht in Rechnung stellen darf/kann?!
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#120

06.08.2014, 21:31

Verfahren von Amts wegen, wer zahlt da wohl die Kosten? :D
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