Sammelthread: ZV-Reform, Antrag auf VA und HB in der Praxis
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vielen Dank für deine Antwort GV Freudenstein.... das bedeutet also, dass durch den Mandanten definitiv mehr Kosten als vorher auf ihn drauf zu kommen, zwecks dem Antrag zur Abnahme der Vermögensauskunft.....oh weh....
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Ich verstehe den Sinn jedoch nicht wirklich. Sorry!GV Freudenstein hat geschrieben: Einen Antrag auf Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses gibt es seit dem 01.01.13 nicht mehr. Der Gesetzgeber hat einen solchen Antrag nicht mehr vorgesehen.
Es ist daher stets ein Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft zu erteilen. Der zuständige Gerichtsvollzieher prüft dann, ob die Vermögensauskunft bereits geleistet wurde und sofern dies der Fall ist, erteilt er automatisch die Abschrift (§ 802 d ZPO).
Was soll ich mit einer Abschrift, aus der sich ergibt, daß der Schuldner kein Vermögen, keine Schulausbildung und keine Arbeit hat und allenfalls ein P-Konto führt. Außer daß mich bzw den Gläubiger das Ganze noch mehr Geld kostet.
Der Gläubiger ist Herr des Verfahrens und darf entscheiden, wofür er Geld ausgeben will. Will er das nicht oder nicht in jedem Fall, halte ich es (vom Gesetzgeber) nicht für konsequent, ihm die zugestandene Herrschaft zu negieren und ihm das Geld "aus der Tasche zu ziehen".
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen
In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
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das ist wohl wahr....aber leider bleibt ja nichts anderes übrig an sonstige Informationen über die Leute heran zu kommen... außer vielleicht Selbstrecherche über Facebook oder via Internet....ansonsten sehe ich es auch nur so, dass dem Mandanten hier unnütze Geld aus der Tasche gezogen wird....traurig aber wahr....
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Selbstrecherche halte ich noch nicht einmal für zwingend erforderlich: wenn der Schuldner die Vermögensauskunft in der Vergangenheit bereits abgegeben hatte, will ich doch durch den neuen Auftrag zur Abnahme meistens nur herausfinden, ob sich hinsichtlich seines Einkommens/Vermögens etwas so sehr geändert hat, daß eine erneute Auskunft nicht erforderlich wäre. Ist keine Änderung eingetreten und er hat bereits neu abgegeben, brauch ich die neuen (alten, unveränderten) Infos nicht.Schmiedi1309 hat geschrieben:außer vielleicht Selbstrecherche über Facebook oder via Internet....ansonsten sehe ich es auch nur so, dass dem Mandanten hier unnütze Geld aus der Tasche gezogen wird
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ja da hast du wohl auch recht, aber leider kommt man ja selbst an diese Info nicht so einfach ran... das problem ist ja auch generell, wenn andere die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt haben, weiß man ja generell nicht, ob sich innerhalb der letzten drei Jahre was verändert hat.... naja mir bleibt ja nichts anderes übrig als den Antrag zu stellen um raus zu finden, ob sich etwas geändert hat....man muss dann abwägen ob es sich lohnt weiterhin Geld reinzustecken...
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Halli hallo an alle....
hat denn schon jemand Erfahrung mit den neuen Kosten der Gerichtsvollzieher gemacht? Bzw. kann mir einer sagen wie hoch die Rechnung sein wird, wenn ich einen Antrag mit Abnahme der Vermögensauskunft stelle um an eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu gelangen?
Mfg Sandra
hat denn schon jemand Erfahrung mit den neuen Kosten der Gerichtsvollzieher gemacht? Bzw. kann mir einer sagen wie hoch die Rechnung sein wird, wenn ich einen Antrag mit Abnahme der Vermögensauskunft stelle um an eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu gelangen?
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Habe gerade eine Rechnung vor mir liegen:Schmiedi1309 hat geschrieben: hat denn schon jemand Erfahrung mit den neuen Kosten der Gerichtsvollzieher gemacht? Bzw. kann mir einer sagen wie hoch die Rechnung sein wird, wenn ich einen Antrag mit Abnahme der Vermögensauskunft stelle um an eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu gelangen?
Zustellung (des Termins (?)): 10,00 €
Beglaubigung: 1,00 €
Nichterledigte Amtshandlung (Nichtabnahme der VA): 15,00 €
Wegegeld: 3,25 € (abhängig von der Entfernung)
Auslagenpauschale: 10,00 €
Übersendung der Abschrift: 33,00 €
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- Liesel
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Heute Rechnung erhalten:
Übermittlung VAK an Drittgl. KV 261 33,00 Euro
Auslagenpauschale KV 716 6,60 Euro
Summe 39,60 Euro
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Vielen Dank liebe Liesel... plus dann noch die Anwaltskosten für den Antrag zur Abnahme der Vermögensauskunt mit Zwangsvollstreckung oder wie habt ihr das gemacht?
- Liesel
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Ich hatte nur die Abnahme der VA beantragt. Die RA-Gebühren kommen natürlich noch dazu.
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