Sammelthread: ZV-Reform, Antrag auf VA und HB in der Praxis
- katuscha
- ...ist hier unabkömmlich !
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Das Protokoll beinhaltet nur Deinen Auftrag, beim Gesamtprotokoll sind auch andere Gläubiger vermerkt, die zur gleichen Zeit gegen den Schuldner vollstrecken.
- vanhitomi
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Moin.
Falls der folgende Beitrag woanders besser passt --> bitte verschieben
Hier der Link zur Sonderausgabe der Vollstreckung effektiv zum Thema "Gerichtsvollzieher Formularverordnung: Das müssen Sie wissen"
http://www.kanzlei-stein.de/app/.../Skr ... mulare.pdf
Mir hat der Beitrag geholfen. Was meint Ihr?
Ahoi.
Falls der folgende Beitrag woanders besser passt --> bitte verschieben
Hier der Link zur Sonderausgabe der Vollstreckung effektiv zum Thema "Gerichtsvollzieher Formularverordnung: Das müssen Sie wissen"
http://www.kanzlei-stein.de/app/.../Skr ... mulare.pdf
Mir hat der Beitrag geholfen. Was meint Ihr?
Ahoi.
Namaste
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
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Der Link geht bei mir nicht. Darf er überhaupt geteilt werden, also war das ein öffentlicher Link?
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
- vanhitomi
- Daueraktenbearbeiter(in)
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Ich habe ihn im Internet via Google Suche gefunden. Insofern gehe ich mal davon aus, dass es ein öffentlicher Link ist.
Funktioniert das hier besser: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=& ... QDxQzd76KA
Funktioniert das hier besser: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=& ... QDxQzd76KA
Namaste
- Baptistine
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Guten und morgen und frohes Neues!
Hoffentlich könnt ihr mir helfen
Ich hatte in einer Sache den ZV-Kombi-Antrag gestellt.
Schuldnerin ist zur Abnahme der VA nicht erschienen. Wegen Bezirkswechsels des GV sollte ich den HB selbst beantragen beim AG.
Habe ich auch gemacht und auch die Weiterleitung an den GVZ zur Zustellung und unmittelbaren Vollziehung beantragt.
Das Gericht hat mir aber den HB geschickt und ich solle es selbst beim GVZ beantragen.
Nun meine Frage. Beim Durchlesen von Beiträgen scheint es, als müsste ich das Formular benutzen und es t.dem über die GV-Verteilerstelle laufen lassen.
Ich würde von Modul A - D alles entsprechende ankreuzen, auch die Zustellung.
Von Modul E - H würde ich alle Kreuze entfernen.
Lediglich Modul I würde ich ankreuzen und ausfüllen.
Modul K - O würde ich auch nichts ankreuzen und Modul Q macht wahrscheinlich auch keinen Sinn.
Liege ich damit so richtig? Ein isolierter Verhaftungsauftrag war vorher nie nötig, bislang lief alles immer in einem durch^^
Hoffentlich könnt ihr mir helfen
Ich hatte in einer Sache den ZV-Kombi-Antrag gestellt.
Schuldnerin ist zur Abnahme der VA nicht erschienen. Wegen Bezirkswechsels des GV sollte ich den HB selbst beantragen beim AG.
Habe ich auch gemacht und auch die Weiterleitung an den GVZ zur Zustellung und unmittelbaren Vollziehung beantragt.
Das Gericht hat mir aber den HB geschickt und ich solle es selbst beim GVZ beantragen.
Nun meine Frage. Beim Durchlesen von Beiträgen scheint es, als müsste ich das Formular benutzen und es t.dem über die GV-Verteilerstelle laufen lassen.
Ich würde von Modul A - D alles entsprechende ankreuzen, auch die Zustellung.
Von Modul E - H würde ich alle Kreuze entfernen.
Lediglich Modul I würde ich ankreuzen und ausfüllen.
Modul K - O würde ich auch nichts ankreuzen und Modul Q macht wahrscheinlich auch keinen Sinn.
Liege ich damit so richtig? Ein isolierter Verhaftungsauftrag war vorher nie nötig, bislang lief alles immer in einem durch^^
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- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 47
- Registriert: 24.05.2016, 16:04
- Beruf: RA-Fachangestellte
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Hallo an alle,
ich hätte da mal eine Frage bezüglich einer erneuten / wiederholten Abgabe der Vermögensauskunft. Ich habe in Erfahrung gebracht, dass der Arbeitgeber in der abgegebenen VA nicht mehr stimmt.
Nach § 802 d ZPO ist es ja möglich, beim GV einen Antrag auf erneute bzw. wiederholte Abgabe der VA zu stellen. Dies würde ich gerne tun. Fallen für den Gläubiger für diesen Antrag dann wieder Gebühren nach 3309 an?
Habe weder in RVG noch in der ZPO darüber etwas gefunden. Oder wäre es sinnvoller die VA nachbessern zu lassen?
Kann mir viell jemand weiterhelfen?
LG Stephie
ich hätte da mal eine Frage bezüglich einer erneuten / wiederholten Abgabe der Vermögensauskunft. Ich habe in Erfahrung gebracht, dass der Arbeitgeber in der abgegebenen VA nicht mehr stimmt.
Nach § 802 d ZPO ist es ja möglich, beim GV einen Antrag auf erneute bzw. wiederholte Abgabe der VA zu stellen. Dies würde ich gerne tun. Fallen für den Gläubiger für diesen Antrag dann wieder Gebühren nach 3309 an?
Habe weder in RVG noch in der ZPO darüber etwas gefunden. Oder wäre es sinnvoller die VA nachbessern zu lassen?
Kann mir viell jemand weiterhelfen?
LG Stephie
- AliceImWunderland
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2388
- Registriert: 24.09.2013, 13:47
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Ein Arbeitgeberwechsel ist kein Grund für Nachbesserung, sondern wie du schon richtig erkannt hast, ein Grund für die erneute VA.
Hierfür fallen die regulären Gebühren an, sowohl beim RA, als auch beim GVZ.
Hierfür fallen die regulären Gebühren an, sowohl beim RA, als auch beim GVZ.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
Nachbesserung:
Wenn in der VA etwas fehlt oder offensichtlich fehlerhaft ist. Keine Gebühren RA und GV.
Wenn sich später der AG des SU ändert, hat er ja damals schon richtig geantwortet, so dass hier nichts nachgebessert werden kann.
Neuabgabe:
Wenn sich die Vermögensverhältnisse geändert haben; also wenn z.B. ein neuer Arbeitgeber vorhanden.
Neuabgabe -> neuer Auftrag -> neue Gebühren (für den RA und den GV).
Wenn in der VA etwas fehlt oder offensichtlich fehlerhaft ist. Keine Gebühren RA und GV.
Wenn sich später der AG des SU ändert, hat er ja damals schon richtig geantwortet, so dass hier nichts nachgebessert werden kann.
Neuabgabe:
Wenn sich die Vermögensverhältnisse geändert haben; also wenn z.B. ein neuer Arbeitgeber vorhanden.
Neuabgabe -> neuer Auftrag -> neue Gebühren (für den RA und den GV).