Sammelthread: ZV-Reform, Antrag auf VA und HB in der Praxis
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Ja, denn für den Fall, dass die Voraussetzungen zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 807 ZPO nicht geschaffen werden können, kann der GVZ nicht einfach selbst Euren ZV-Antrag um einen Antrag nach § 802c ZPO erweitern. In meiner Vorlage ist folgende Formulierung drin: ...für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 807 ZPO nicht geschaffen werden können, Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO
Okay. Vielen Dank für die schnelle Antwort und auch danke für den Formulierungshinweis. Werde ich gleich mit einbauen.
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Hallo liebes Forum, ich habe eine grundlegende Frage:
Der Schuldner ist im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen. Aus den Drittauskünften ergab sich die Möglichkeit einer Lohnpfändung, welche ich auch eingeleitet habe. Allerdings liegen so viele Vorpfändungen vor, dass sich keine pfändbaren Beträge ergeben.
Beantragt Ihr trotzdem den Haftbefehl bzw. wie lange legt ihr die Akte auf Wiedervorlage, um zu prüfen, ob der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat?
Vielen Dank für Eure Hilfe, viele Grüße haribo
Der Schuldner ist im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen. Aus den Drittauskünften ergab sich die Möglichkeit einer Lohnpfändung, welche ich auch eingeleitet habe. Allerdings liegen so viele Vorpfändungen vor, dass sich keine pfändbaren Beträge ergeben.
Beantragt Ihr trotzdem den Haftbefehl bzw. wie lange legt ihr die Akte auf Wiedervorlage, um zu prüfen, ob der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat?
Vielen Dank für Eure Hilfe, viele Grüße haribo
- Soenny
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Beitrag hier hin verschobenSchmiedi1309 hat geschrieben:Hallo an alle
nach dem neuen Zwangsvollstreckungsrecht ist es ja nicht mehr so einfach, eine Abschrift der bereits abgegebenen Vermögensauskunft zu verlangen.
Stimmt es, dass ich diese Abschrift bei dem Gerichtsvollzieher beantragen muss, der diese auch abgenommen hat? Gibt es dafür einen bestimmten Vordruck?
Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Antworten.
Mfg Sandra
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Es gibt hierfür keinen bestimmten Vordruck. Der DGVB-Vordruck kann, muss aber nicht benutzt werden. Soweit ich weiß, kann jeder hiermit beauftragte GVZ eine Abschrift der Vermögensauskunft erteilen und nicht nur der GVZ, der diese seinerzeit abgenommen hat.
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Danke Pitt... also heißt das, ich beantrage einfach eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses des Schuldners beim GVZ? (stehe heute etwas aufn Schlauch)... dachte nicht, dass das so einfach ist.... schon Erfahrungen mit Kosten diesbezüglich gemacht?
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Guck mal hier:
http://www.mv-justiz.de/dokumente/Zenvg/Zenvg.htm
Du hattest doch Recht.
Es ist ein Antrag nach § 802d ZPO zu stellen (erneute Vermögensauskunft).
http://www.mv-justiz.de/dokumente/Zenvg/Zenvg.htm
Du hattest doch Recht.
Es ist ein Antrag nach § 802d ZPO zu stellen (erneute Vermögensauskunft).
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also diesen Antrag nach § 802d ZPO habe ich sowohl beim zuständigen Amtsgericht als auch beim zentralen Vollstreckungsgericht gestellt...beim letzteren wurde mir mitgeteilt, dass ich mich direkt an den zuständigen GVZ wenden und beantragen soll....
trotz allem vielen Dank für den Link...
schau mal dort steht auch folgendes:
"Fall 2:
Zuständig für die Erteilung von Abschriften aus dem Vermögensverzeichnis nach "neuem Recht" ist zukünftig der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher. Bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des jeweiligen Amtsgerichts kann der Gerichtsvollzieher in Erfahrung gebracht werden. Der Antrag auf Erteilung muss also direkt beim Gerichtsvollzieher kostenpflichtig gestellt werden. Es gelten auch hier die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung)."
Das versuche ich jetzt einfach mal so....danke dir für deine Hilfe....
trotz allem vielen Dank für den Link...
schau mal dort steht auch folgendes:
"Fall 2:
Zuständig für die Erteilung von Abschriften aus dem Vermögensverzeichnis nach "neuem Recht" ist zukünftig der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher. Bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des jeweiligen Amtsgerichts kann der Gerichtsvollzieher in Erfahrung gebracht werden. Der Antrag auf Erteilung muss also direkt beim Gerichtsvollzieher kostenpflichtig gestellt werden. Es gelten auch hier die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung)."
Das versuche ich jetzt einfach mal so....danke dir für deine Hilfe....
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Zur Klarstellung:
Einen Antrag auf Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses gibt es seit dem 01.01.13 nicht mehr. Der Gesetzgeber hat einen solchen Antrag nicht mehr vorgesehen.
Es ist daher stets ein Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft zu erteilen. Der zuständige Gerichtsvollzieher prüft dann, ob die Vermögensauskunft bereits geleistet wurde und sofern dies der Fall ist, erteilt er automatisch die Abschrift (§ 802 d ZPO).
Einen Antrag auf Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses gibt es seit dem 01.01.13 nicht mehr. Der Gesetzgeber hat einen solchen Antrag nicht mehr vorgesehen.
Es ist daher stets ein Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft zu erteilen. Der zuständige Gerichtsvollzieher prüft dann, ob die Vermögensauskunft bereits geleistet wurde und sofern dies der Fall ist, erteilt er automatisch die Abschrift (§ 802 d ZPO).