Sammelthread: ZV-Reform, Antrag auf VA und HB in der Praxis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Geniesserin
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#71

15.08.2013, 13:15

Manuela1 hat geschrieben:Jetzt müssen wir uns hier mal anschließen:
Wir wollen wissen, ob ein Schuldner (Brandenburg) die EV bzw. die VA abgegeben hat. Wie und wo fragen wir da jetzt an? Die EV noch beim AG am Wohnsitz des Schuldners und die VA online beim Vollstreckungsportal? Ja.
Welche Kosten fallen denn hier nun tatsächlich an (4,50 € auch bei Negativauskünften?) Richtig
und wie wird nun bezahlt (Paypal, Kreditkarte)? Das ist noch immer unklar.
Das Vermögensverzeichnis selbst, kann ich das dann abrufen oder kriege ich nur die Daten und muss dann den GVZ beauftragen? Letzteres, beim GVZ kostet es dann 25 Euro, wenn ich richtig informiert bin.

Fragen über Fragen ... Trotzdem schonmal :thx
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Forscher123456

#72

21.08.2013, 12:36

Ich habe eine Frage, auf die ich vom GV und vom AG unterschiedliche Antworten erhalte.

Wie fordere ich die Abschrift einer Vermögensauskunft nach neuem Recht an?

Sachverhalt: ich weiß, der Schuldner hat am XX.XX.2013 die Vermögensauskunft abgegeben. Ich weiß, ich bekomme nicht selbst die Abschrift beim Amtsgericht und muss diese über den GV anfordern. Also habe ich den Zweizeiler, den ich sonst an das AG sende (bei Vermögensverzeichnissen nach altem Recht) nebst Titel an den zuständigen Gerichtsvollzieher geschickt.

Der sagt nun, er möchte einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft, der Zweizeiler sei nicht ausreichend. Das AG sagt auf Nachfrage, ein Zweizeiler müsse reichen. Was gilt denn nun? Am liebsten möchte ich mir natürlich den Aufwand mit dem Vollstreckungsauftrag sparen (wir nehmen sonst immer das BJM Muster aus dem Netz, welches bei uns recht mühsam manuell auszufüllen ist...)

Es wäre schön, wenn mir hier jemand helfen könnte. :thx
Sonnenkind
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#73

21.08.2013, 12:39

Normal müsste ein Zweizeiler an den GVZ reichen, wenn der Schuldner die e.V. schon abgegeben hat. Weißt du das denn sicher? Am Ende ist die e.V. noch nicht abgegeben und der GVZ möchte deshalb einen neuen Auftrag.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
supibaerchi
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#74

21.08.2013, 12:39

ich habe bislang (3 x :roll: ) auch nur einen "zweizeiler" an den entsprechenden GVZ gerichtet und ohne Probleme (nur für viel Geld :mrgreen: ) die entsprechenden Abschriften erhalten.
Liebe Grüße
Bärchi
Forscher123456

#75

05.09.2013, 12:25

:thx für eure beiden Antworten. Ich möchte noch über das Ergebnis berichten:
Also ich habe damals dann den gewünschten vollständigen Antrag an den GV geschickt und wie erwartet kommt jetzt die Rückmeldung, dass der Schuldner bereits am XX.XX.2013 die Vermögensauskunft abgegeben hat. Kosten 33 Euro + Wegegeld 2,50 Euro + Auslagenpauschale 6,60 Euro macht ingesamt 42,10 Euro (zu früher 15,00 Euro ein ganz schöner Unterschied). Auf dem Schreiben unten drauf nochmals in Fettdruck und Großschrift der Hinweis, dass immer ein vollständiger Auftrag zu erteilen ist, auch wenn bekannt ist, dass der Schuldner die VAK bereits abgegeben hat.
Stephanie2810
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#76

05.09.2013, 12:50

Hallo zusammen,

ich bin irritiert, ich habe folgendes beim GV beantragt

Falls die Schuldnerin die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos verweigert, oder dem Termin unentschuldigt fernbleibt, wird beantragt, die Akte dem zuständigen Vollstreckungsgericht mit dem Antrag zuzuleiten, gegen die Schuldnerin Haftbefehl zu erlassen nach § 802 g ZPO. Der Antrag gilt auch für den Fall, dass in einem anderen Verfahren bereits Haftbefehl erlassen wurde.

jetzt schickt mir der GV alles zurück mit dem Hinweis, der Antrag auf Erlass des Haftbefehl ist nach neuem Recht selbst beim Amtsgericht zu stellen. Stimmt das?? Leiten die GV das nicht mehr weiter??

In anderen Fällen wurde es weiter geleitet, dann hab ich den Haftbefehl bekommen und musste nur die GK von 15,00 € einzahlen.

Ich verzweifel bei der neuen ZV-Reform.....Vielen dank.

viele Grüße
Steffi
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SteffiK.
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#77

05.09.2013, 12:57

Unsere Anträge wurden bisher immer weitergeleitet.
Und dann haben wir die Rechnung nebst Haftbefehl bekommen oder nur die Rechnung und der Haftbefehl wurde vom AG wieder direkt an den GV geschickt.
Wir kapern das Beck´s Schiff
und segeln zur Barcardi Insel...

:schulz
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supibaerchi
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#78

05.09.2013, 13:01

ist bei uns auch so, nur dass der hb jetzt 20 euronen kostet :motz
Liebe Grüße
Bärchi
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tweetyS
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#79

10.09.2013, 11:10

:wink1 Moin!

Den GV haben wir mit der Pfändung beauftragt in den Geschäftsräumen der Schuldnerin und im Falle der erfolglosen Pfändung mit der Abnahme der Vermögensauskunft.

Gilt jetzt weiterhin, dass auch die Pfändung unter der Privatadresse erfolglos sein muss, bevor die VAK abgenommen wird? So teilte uns das der OGV mit.

Ich hätte das nicht gedacht, da ich ja auch als ersten Schritt die Abnahme der VAK beantragen könnte und dazu ja auch keine Pfandlosbescheinigung brauche.

Danke schon mal.
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Anahid
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#80

10.09.2013, 13:58

tweetyS hat geschrieben:Ich hätte das nicht gedacht, da ich ja auch als ersten Schritt die Abnahme der VAK beantragen könnte und dazu ja auch keine Pfandlosbescheinigung brauche.
Und warum hast Du das nicht gemacht? Wieviele Fälle hattest Du in Deinem Leben schon, wo ein Vollstreckungsauftrag Erfolg hatte? Ich kann meine, die ich in 26 Jahren gehabt habe, an einer Hand abzählen. Ohne einen konkreten Hinweis, dass sich da Antiquitäten in den Geschäftsräumen/der Wohnung befinden oder was anderes Wertvolles und Verwertbares, erteile ich keinen Vollstreckungsauftrag mehr und bin froh, dass das Gesetz diese unsinnige Regelung endlich abgeschafft hat, dass eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung vorliegen muss.

Gibt es eigentlich noch andere Kanzleien, die auch an die Wirtschaftlichkeit für ihre Mandanten denken und nicht nur an ihr eigenes Bankkonto?

Sorry tweetyS...ist nicht gegen Dich persönlich. Aber ich frage mich wirklich, warum laufend solche unsinnigen Anträge gestellt werden. Aus Gewohnheit? Weil man das immer so gemacht hat?

Zu Deiner Frage: Ich kann mir nicht vorstellen, dass der GV hier Recht hat. Ich hab bereits die VAK von Gewerbetreibenden beantragt ohne Vollstreckungsauftrag vorzuschalten und die sind durchgegangen. Da wollte keiner eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung für die Vollstreckung in den Privaträumen. Eben weil es seit dem 01.01. nicht mehr Pflicht ist. Und ich kann mir ja nicht denken, dass Dein Vollstreckungsauftrag noch aus dem letzten Jahr datiert, oder?
Zuletzt geändert von Anahid am 11.09.2013, 09:54, insgesamt 1-mal geändert.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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