Sammelthread: ZV-Reform, Antrag auf VA und HB in der Praxis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
BBTB
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 469
Registriert: 27.11.2008, 22:07
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#31

30.04.2013, 10:47

Ich weiß nicht, ob ich jetzt hier bei euch richtig bin. Ich habe jetzt zwischenzeitlich einen Beschluss (Durchsuchungsermächtigung) vorliegen. Wie genau gehe ich nun vor? Also mit welchem Formular oder Antrag muss ich den Beschluss nun dem Gerichtsvollzieher zukommen lassen. Muss eine aktualisierte Forderungsaufstellung beigefügt werden?
Benutzeravatar
GVCom
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 44
Registriert: 12.04.2013, 17:35
Beruf: RA-Fachangestellte

#32

30.04.2013, 10:56

Nach Einholung eines Durchsuchungsbeschlusses wird das ursprüngliche Verfahren beim GV fortgesetzt. Wen sich zwischenzeitlich nichts neues ergeben hat ist eine Forderungsaufstellung nicht notwendig.
Es reicht ein Schreiben mit Beschluss und der Bitte um Fortsetzung der Vollstreckung.
(ACHTUNG! Bei einer zwangsweisen Öffnung der Wohnung können erhebliche Kosten entstehen)
Alexandra1976
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 54
Registriert: 03.09.2010, 09:53
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte in Erwerbsminderungsrente
Software: RA-Micro
Wohnort: Frechen

#33

15.05.2013, 13:06

Bei mir ist folgender Fall:

Schuldner ist - natürlich - zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen. Daraufhin hat GV die Eintragung in Schuldnerverzeichnis vollzogen und die Sache zwecks Erlass des beantragten Haftbefehls an das Vollstreckungsgericht weitergeleitet. Soweit so schön! Ich habe jetzt erstmals für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls eine Gerichtskostenrechnung über 15,00 € erhalten?!? :shock: Gehört das zur Reform der ZV? Haftbefehle kosten neuerdings Geld?
tiko73

#34

15.05.2013, 13:12

Ja, kostet jetzt 15 € :-(
Alexandra1976
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 54
Registriert: 03.09.2010, 09:53
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte in Erwerbsminderungsrente
Software: RA-Micro
Wohnort: Frechen

#35

15.05.2013, 14:08

gibt es denn irgendwo eine zusammengefasste Gegenüberstellung bzgl. der Änderungen? D.h., vor der Reform und welche Änderungen nach der Reform im direkten Vergleich eingetreten sind? z.B. sind für den Verhaftungsauftrag vor der Reform ja auch keine RA-Gebühren angefallen. Nun kann aber nach einem maximalen Streit-/Gegenstandswert von 1.500,00 € eine 0,3 Gebühr nach 3309 für den Verhaftungsauftrag berechnet werden ... Ich mein, wer blickt denn bei den ganzen Änderungen noch durch??? :shock:
Benutzeravatar
sunny84
chronisch müde
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1898
Registriert: 15.06.2007, 20:39
Beruf: gelernte RA-Fachangestellte, jetzt Justizbeschäftigte
Software: Andere
Wohnort: in der schönen Eifel

#36

15.05.2013, 14:18

z.B. sind für den Verhaftungsauftrag vor der Reform ja auch keine RA-Gebühren angefallen. Nun kann aber nach einem maximalen Streit-/Gegenstandswert von 1.500,00 € eine 0,3 Gebühr nach 3309 für den Verhaftungsauftrag berechnet werden ...
Wo hast du das denn her? Das Verhaftungsverfahren ist doch die Fortsetzung des EV-Verfahrens, weshalb es dafür keine neue Gebühr gab/gibt. Daran hat sich nach meinem Kenntnisstand auch durch die Reform nichts geändert. Ich lasse mich aber gern eines Besseren belehren.
"When the day shall come that we do part, if my last words are not "I love you", ye'll ken it was because I didna have time."
Jamie Fraser - The Fiery Cross/Diana Gabaldon
tiko73

#37

15.05.2013, 14:23

Sehe ich wie sunny. Für den Verhaftungskram bekommt der RA keine extra Gebühr, wie gehabt. Lediglich der Erlass des HB ist jetzt GK-pflichtig.
Alexandra1976
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 54
Registriert: 03.09.2010, 09:53
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte in Erwerbsminderungsrente
Software: RA-Micro
Wohnort: Frechen

#38

15.05.2013, 14:33

kann ich Euch sagen, woher ich das habe: http://www.haufe.de" target="blank

"Für einen Rechtsanwalt stellt die Verhaftung des Schuldners eine gesonderte Angelegenheit dar (§ 18 Nr. 16 RVG), die eine 0,3-Verfahrensgebühr auslöst (Nr. 3309 RVG VV). Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3310 RVG VV fällt nicht an. Der Wert beträgt wie im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft höchstens 1.500,00 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG analog.)" So geschrieben in "Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802 g ..."
Benutzeravatar
Geniesserin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2513
Registriert: 07.02.2009, 17:59
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: eine Friedensstadt

#39

15.05.2013, 15:06

Alexandra1976 hat geschrieben:kann ich Euch sagen, woher ich das habe: http://www.haufe.de" target="blank

"Für einen Rechtsanwalt stellt die Verhaftung des Schuldners eine gesonderte Angelegenheit dar (§ 18 Nr. 16 RVG), die eine 0,3-Verfahrensgebühr auslöst (Nr. 3309 RVG VV). Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3310 RVG VV fällt nicht an. Der Wert beträgt wie im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft höchstens 1.500,00 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG analog.)" So geschrieben in "Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802 g ..."

Spannend, ich habe zwar den Gottwald/Mock nicht, aber ein Blick in das aktuelle Gesetz sagt mir, dass die gesonderte Angelegenheit die Abgabe der Vermögensauskunft ist, von Haftbefehl steht in der von dir zitierten Nr. nichts.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
Benutzeravatar
sunny84
chronisch müde
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1898
Registriert: 15.06.2007, 20:39
Beruf: gelernte RA-Fachangestellte, jetzt Justizbeschäftigte
Software: Andere
Wohnort: in der schönen Eifel

#40

15.05.2013, 15:33

Mmh, da hatte ich bisher wirklich noch nichts von mitbekommen.
Kann es vielleicht sein, dass das mit der RVG-Reform geändert werden soll? Damit hab ich mich bisher noch nicht weiter befasst.
"When the day shall come that we do part, if my last words are not "I love you", ye'll ken it was because I didna have time."
Jamie Fraser - The Fiery Cross/Diana Gabaldon
Antworten