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Re: Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Prax

Verfasst: 23.10.2017, 14:06
von Maija
Vielen lieben Dank für deine Antwort!

Re: Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis

Verfasst: 02.04.2019, 13:44
von Mariposa2
Hallo ihr Lieben,

ich habe momentan mit einer Vollstreckungssache riesige Probleme, weil ich nicht weiterkomme. Meine Frage: Inwieweit bringt das Modul L8 etwas und was kostet das? Ich habe schon versucht, den zuständigen Gerichtsvollzieher zu erreichen, aber der ist angeblich dauerkrank.

Die Frage ist, ob es sich lohnt, schlechtem Geld gutes hinterherzuwerfen. Die Schuldnerin unserer Mandantin ist ein Unternehmen, was hier vor Ort eine Niederlassung hatte und Gerüstbauarbeiten in Auftrag gegeben hat. Die Niederlassung gibt es nicht mehr. Die HauptNL ist in Berlin, dort liegen mir mittlerweile vier Adressen vor. Ich habe anfangs eine Kontopfändung versucht. Diese ging ins Leere, weil es sich um ein Kreditkartenkonto handelte.

Ich habe mir zuletzt einen Handelsregisterauszug geholt und den Gerichtsvollzieher zu dieser Adresse geschickt. Es kam ein Schreiben zurück, wonach die Firma dort nicht auffindbar wäre. Mittlerweile ist auch die Webseite down und der Geschäftsführer hat gewechselt. Dieser neue Geschäftsführer ist GF vieler komischer Firmen und Onlinegeschäfte. Ich habe das Gefühl, dass diese Firma beerdigt werden soll und das es nichts bringt, hier weiter zu machen. Wir sind sicher nicht die einzigen Gläubiger. Aber ich kann auch schlecht aufgeben. Die Forderungen betragen mittlerweile über 6000 €.

Danke Euch :).

Re: Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis

Verfasst: 02.04.2019, 21:32
von Feldhamster
Hast du schon mal die Insolvenzbekanntmachungen im Internet durchsucht?

Ich würde sonst auch überlegen, mit der Auskunft des GV das Handelsregister anzuschreiben und dort nachzufragen, welche Geschäftsadresse dort hinterlegt ist. Vielleicht hat ja auch kürzlich eine Sitzverlegung oder Namensänderung stattgefunden, die noch nicht im HR-Auszug vermerkt war bei deiner Einholung desselbigen.

Re: Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis

Verfasst: 03.04.2019, 07:54
von Pitt
Mit so einer Firma hatte ich es auch schon zu tun. Gerade wenn ein und dieselbe Person bei Firmen mit unterschiedlichsten Unternehmensgegenständen quer über die Republik verteilt als Geschäftsführer auftaucht, ist die Wahrscheinlichkeit für einen Strohmann-Geschäftsführer hoch. Du kannst das Handelsregister anschreiben, da die Geschäftsführer und Gesellschafter verpflichtet sind, eine aktuelle zustelllfähige inländische Geschäftsanschrift mitzuteilen. Hier mein damaliger Mustertext:

Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die Firma ... haben wir Kenntnis davon erhalten, dass diese ihren letzten hier bekannten Geschäftssitz in ... bereits Ende ... geräumt hat. Eine aktuelle inländische Geschäftsanschrift dieser Gesellschaft ist bis heute nicht im Handelsregister verzeichnet. Der letzte Eintrag weist als inländische Geschäftsanschrift ... aus.
Wir gehen daher derzeit davon aus, dass die ... GmbH der ihr obliegenden Anmeldepflicht gem. § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 31 HGB nicht nachgekommen ist und bitten um entsprechende Prüfung. Zu Ihrer weiteren Information erhalten Sie anliegend:
- Mitteilung des Amtsgerichts ... vom ... über die Zustellungsanschrift in ....
- Mitteilung der Gerichtsvollzieherin ... vom ... über den Verzug der ... GmbH

Wir bitten höflich um Mitteilung einer aktuellen inländischen Geschäftsanschrift, falls Ihnen eine solche im Rahmen Ihrer Recherche bekannt werden sollte.

Die Sache hat allerdings einen Haken: Wenn die Geschäftsführung bzw. die Gesellschafter der GmbH nicht auf die Aufforderung des Handelsregisters reagieren und keine aktuelle Anschrift mitteilt, kann die Gesellschaft von Amts wegen gelöscht werden. Für mich sieht es allerdings nach der Darstellung so aus, dass dort sowieso schon die Lichter aus sind.

Re: Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis

Verfasst: 03.04.2019, 10:36
von Mariposa2
Super vielen Dank euch :).

Pitt, Die Vorlage ist top! Vielen Dank dafür :) ...Dann schicke ich mal ein entsprechendes Schreiben raus.
Die Sache hat allerdings einen Haken: Wenn die Geschäftsführung bzw. die Gesellschafter der GmbH nicht auf die Aufforderung des Handelsregisters reagieren und keine aktuelle Anschrift mitteilt, kann die Gesellschaft von Amts wegen gelöscht werden. Für mich sieht es allerdings nach der Darstellung so aus, dass dort sowieso schon die Lichter aus sind.
Ja, das macht dann auch nichts mehr. Ich vermute wie gesagt auch schon lange, dass die Firma einfach vom Radar verschwinden soll.

Re: Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis

Verfasst: 03.04.2019, 11:12
von Kaffeeschubse
Manchmal lohnt sich auch eine creditreformanfrage. Dann bekommst Du auch die verschiedenen Firmenbeteiligungen für kleines Geld.

Re: Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis

Verfasst: 05.09.2019, 16:37
von paralegal6
Hallo, ich habe interessehalber mal eine Verständnisfrage. Kann ein Schuldner eigentlich grundsätzlich eine VAK abgeben? Ich habe grade ein Protokoll erhalten, Termin eV war, Schuldner gibt an 5000€ brutto (1 Kind) zu verdienen. Das nenne ich nun nicht grade vermögenslos. Werde einen PÜB beantragen, aber warum vereinbart ein GV dann zB keine Ratenzahlung? (War von mir erlaubt und angekreuzt) §802c kenne ich

Re: Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis

Verfasst: 09.09.2019, 12:53
von icerose
paralegal6 hat geschrieben:
05.09.2019, 16:37
Kann ein Schuldner eigentlich grundsätzlich eine VAK abgeben?
Ja, das kann ein Schuldner tun. Allerdings ist es mir bei dieser Verdienstangabe unverständlich.

Re: Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis

Verfasst: 21.11.2022, 06:39
von Oliverreinhardt2
LG Hannover, Beschluss vom 06.07.2022 -92 T 36/22-

Auch im vereinfachten elektronischen Verfahren nach § 829a ZPO ist ein Zugriff auf andere Vermögensrecht i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO möglich.

Re: Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis

Verfasst: 21.11.2022, 06:40
von Oliverreinhardt2
Ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss ist unzulässig.

BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - VII ZB 38/21 -
(Vorinstanzen: LG Berlin, AG Berlin-Spandau)