Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Geniesserin
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#41

19.04.2013, 09:45

GVCom hat geschrieben:
Geniesserin hat geschrieben:Wenn ich einen Auftrag zur sofortigen Einholung der Vermögensauskunft (VAK) stelle, bekomme ich sicher erstmal nur die ZV-Gebühr nach max. 1.500 EUR.
Stimmt nicht ganz.
Wenn Sie die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft nach § 807 Abs.1 beantragen müssen Sie gleichzeitig einen Auftrag zur Pfändung nach § § 802a Abs.2 Ziff.4 ZPO stellen sonst geht das nicht. (siehe Wortlaut des § 807 Abs.1 ZPO) Für diesen erhalten Sie eine volle ZV-Gebühr.

Diesen Auftrag können Sie dann mit einem Auftrag zur Vermögensauskunft kombinieren und erhalten dort eine ZV-Gebühr aus einem Wert von € 1500,-
Da habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Es war die Abnahme der Vermögensauskunft ohne Voraussetzungen gemeint. Ich bin gedanklich gern bei sofortiger Abnahme, weil keine Pfändung mehr erfolgen muss.

Ich muss diese Begriffe der Reform noch verinnerlichen :roll:
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GVCom
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#42

27.04.2013, 15:43

Geniesserin hat geschrieben: Wenn ich einen Auftrag zur sofortigen Einholung der Vermögensauskunft (VAK) stelle, bekomme ich sicher erstmal nur die ZV-Gebühr nach max. 1.500 EUR. Sollte ich aber Ratenzahlungen zugestimmt haben und diese erfolgen auch oder der Schuldner die Gesamtforderung sofort zahlen, bekomme ich dann anstelle der VAK-Gebühr eine "normale" ZV-Gebühr? .....
Nein - natürlich nicht soweit der Auftrag im Verfahren zur Vermögensauskunft erledigt wird und kein Pfändungsauftrag erteilt ist.
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#43

29.04.2013, 17:11

Ich habe mal eine Frage zu den Kosten aus dem Vollstreckungsportal.
Nehmt ihr 4.50 € ins Foko mit auf für eine Abfrage? (obwohl noch nicht gezahlt)

Weil - was mache ich denn, wenn ich jetzt einen ZV-Auftrag mache, der GVZ die komplette Forderung beim Schuldner einzieht und das
Vollstreckungsportal erst danach die Gebühr in Rechnung stellt?

Kann ja wohl schlecht solange warten, bis das da irgendwann mal funzt.

*
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Geniesserin
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#44

30.04.2013, 08:44

Aelizia hat geschrieben:Ich habe mal eine Frage zu den Kosten aus dem Vollstreckungsportal.
Nehmt ihr 4.50 € ins Foko mit auf für eine Abfrage? (obwohl noch nicht gezahlt)

Weil - was mache ich denn, wenn ich jetzt einen ZV-Auftrag mache, der GVZ die komplette Forderung beim Schuldner einzieht und das
Vollstreckungsportal erst danach die Gebühr in Rechnung stellt?

Kann ja wohl schlecht solange warten, bis das da irgendwann mal funzt.

*
Auch wenn ich darüber bislang keine Anfragen mache, die Kosten würde ich sofort ins Foko aufnehmen.
Das tue ich bei allen anderen Sachen wie HR-Auszug, Auskünfte über Inkasso u.ä. auch und die rechnen nur monatlich ab.
Wenn die Auskunft nachgewiesen ist, wissen auch die GVZ wie hoch die Kosten sind. Schlimmstenfalls kann man sie zunächst anwaltlich versichern, wenn jemandem die Kosten unpassend/zu hoch erscheinen.
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#45

30.04.2013, 09:48

Danke Geniesserin!
Dann werde ich das mit der Auskunft über das Vollstreckungsportal auch so machen.
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GVCom
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#46

30.04.2013, 10:26

Reform der Zwangsvollstreckung - der tägliche Frust......
Leider stelle ich täglich fest, dass die am 01.01.2013 in Kraft getretene Reform der Sachaufklärung beim größten Teil der Gläubiger-Vertreter noch nicht angekommen ist. Viele scheinen nicht einmal eine aktuelle Fassung der ZPO zu besitzen.(Es werden immer noch Anträge nach § 807 Abs.2 Ziff.2 oder 4 gestellt) Die täglich eingehenden Aufträge sind so wirr und widersprüchlich abgefasst dass einem schlecht werden kann.
Sinn der Reform war nach dem Willen des Gesetzgebers den Pfändungsversuch vor-Ort als Voraussetzung für die Vermögensauskunft überflüssig zu machen um das Verfahren zu beschleunigen. Diese Idee kam bei den Anwälten natürlich nicht gut an, weil damit eine Auftragsgebühr für den Vollstreckungsauftrag - scheinbar - weg fällt. Da man in das Verfahren zur Vermögensauskunft eine Zahlungsfrist von 2 Wochen eingebaut hat um vor dem Termin eine gütliche Erledigung zu ermöglichen, dauert die Zeit von der Ladung bis zum Termin natürlich deutlich länger als bisher.
Um dies zu umgehen hat man den § 807 ZPO neu gefasst.
Erteilt der Glbg. einen Pfändungsauftrag (und nur dann) kann er beantragen dass nach § 807 ZPO die Vermögensauskunft im Anschluss an den Pfändungsversuch vor-Ort sofort abgenommen wird. Voraussetzung dafür ist dass die Pfändung nicht zu Erfolg geführt oder der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat. Widerspricht der Schuldner der sofortigen Abgabe kann sofort zum Termin geladen werden.
Die im § 802f ZPO vorgeschriebener Zahlungsfrist von 2 Wochen entfällt. (Der Schuldner hatte schließlich seine Chance)
Theoretisch hört sich das gut an, aber es scheitert zumeist in der Praxis weil die meisten Schuldner zum Vollstreckungstermin - auch nach Ankündigung - nicht anwesend sind.
In diesem Fall hat sich der Glbg. mit dem Pfändungsauftrag und dem Antrag nach § 807 ZPO ein "Kuckucksei" ins Nest gelegt.
Ohne entsprechend formulierten Antrag kann der GV nämlich das beantragte Verfahren zur Vermögensauskunft erst einleiten wenn die von Glbg. durch den Antrag nach § 807 ZPO gestellten Bedingungen erfüllt sind. (Vollstreckung erfolglos oder Durchsuchung verweigert). Wurde der Schuldner lediglich nicht angetroffen, werden die meisten Gerichtsvollzieher (so wie in der Fortbildung angewiesen) den Pfändungsauftrag nach § 758a ZPO einstellen und dem Glbg. aufgeben einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, damit der beantragte Pfändungsauftrag als Voraussetzung für den Antrag nach § 807 Abs.1 ZPO ausgeführt werden kann.
Dabei würde ein Hinweis/Antrag reichen, das Verfahren zur Vermögensauskunft nach § 802f ZPO durchzuführen wenn der Schuldner nicht angetroffen wird.
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#47

30.04.2013, 11:07

Für die ZV Aufträge nehme ich ja schon das Formular her. Weiß jemand, ob man da auch Gesamtschuldner eintragen kann mit unterschiedlichen Adressen.
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GVCom
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#48

30.04.2013, 12:14

katuscha hat geschrieben:Für die ZV Aufträge nehme ich ja schon das Formular her.
Das Formular kennt keine "Feinheiten" und lässt grundsätzlich auch widersprüchliche Anträge zu.
Weiß jemand, ob man da auch Gesamtschuldner eintragen kann mit unterschiedlichen Adressen.
Was soll das nützen wenn man nicht weiß ob der gleiche GV zuständig ist ?
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#49

30.04.2013, 12:57

Laut Verteilungsplan des Gerichts ist ein- und derselbe GV zuständig.
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#50

02.05.2013, 14:39

Habe soeben mit dem hier zuständigen Vollstreckungsgericht (AG Hagen) telefoniert.
Das Kostenmodul ist inzwischen eingestellt, aber noch nicht freigeschaltet.

Die Bezahlung - jetzt kommt das Beste - soll nach derzeitigem Stand über Kreditkarte oder PayPal :shock: erfolgen. Die Abrechnung soll direkt nach jeder Auskunft erfolgen - so zumindest die derzeitige Planung :evil:
Dies sei der letzte Stand aber noch nicht der endgültige. Das Lastschriftverfahren sei wohl verneint worden, weshalb auch immer.

Möglicherweise wird sich zum Ende des Monats eine endgültige Lösung gefunden haben, aber sicher ist auch das nicht.

Umfrage: Kennt ihr eine Kanzlei die eine eigene Kreditkarte oder gar einen eigenen PayPal-Account hat?

Ergänzung: Weiß schon jemand wie es in den anderen Bundesländern aussieht?
Zuletzt geändert von Geniesserin am 02.05.2013, 14:58, insgesamt 1-mal geändert.
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