Folgen der Vereinbarung
§ 802b Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F. bestimmt die verfahrensrechtlichen Folgen der vom Gläubiger nicht widersprochenen Zahlungsvereinbarung, nämlich den Vollstreckungsaufschub. Solange dieser Aufschub wirksam ist, darf sie Vollstreckung nicht fortgesetzt werden (Vollstreckungshindernis). Es darf also weder gepfändet werden, noch Termin zur Vermögensoffenbarung anberaumt werden, noch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis veranlasst werden. Die Vollstreckungsunterlagen bleiben beim Gerichtsvollzieher.
S. Geiselmann
Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis
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Habe jetzt nur die Hälfte verstanden...
1) es ist ja aus unserer Sicht keine Vereinbarung entstanden, da nicht alle unsereVoraussetzungen erfüllt wurden.
2) GVin hat Unterlagen zurückgeschickt
1) es ist ja aus unserer Sicht keine Vereinbarung entstanden, da nicht alle unsereVoraussetzungen erfüllt wurden.
2) GVin hat Unterlagen zurückgeschickt
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Danke für die Antwort, das hab ich mir auch schon so gedacht.Geniesserin hat geschrieben:Ich würde sagen: letzteres, da es im Ermessen des jew. Gläubigers steht, einen Haftbefehl zu beantragen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Schuldner nicht zum Termin zur Abgabe Erschienen ist, aber dann alles gezahlt hat und ein HB nicht mehr nötig ist.Britannia hat geschrieben:Habe mal eine Frage zu einer Eintragung im Vollstreckungsportal:
Habe heute das erste Mal einen Eintrag im Vollstreckungsportal zu einem Schuldner gefunden, bisher war bei den anderen noch nichts dort eingetragen.
Jetzt zur eigentlichen Frage:
Als Grund für die Eintragung steht dort: "Nichtabgabe der Vermögensauskunft"
Heißt das, dass auch direkt ein Haftbefehl beantragt worden ist oder nur, dass der Schuldner die Auskunft nicht abgegeben hat?
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zu ng1980:
Wenn es keine Vereinbarung gibt, dann gibt es auch kein Vollstreckungsverbot.
S. Geiselmann
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Meine erste Auskunftsantwort der DRV Bund:
Anfrage des GVZ vom 07.03., Antwort der DRV Bund am 28.03.2013, also nicht die z.T. schon befürchteten drei Monate.
Ein derzeitiger Arbeitgeber ist der DRV zwar nicht bekannt, aber ich bin schon froh um die doch recht zügige Antwort.
Anfrage des GVZ vom 07.03., Antwort der DRV Bund am 28.03.2013, also nicht die z.T. schon befürchteten drei Monate.
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Ich hätte hier mal eine Frage zu den Auskünften aus der Bundeszentrale für Steuern.
Ich habe hier einen Schuldner wo sich aus der Auskunft der Bundeszentrale für Steuern ergeben hat, dass der Schuldner noch 5 weitere Verbindungen bei anderen Banken hat. Jetzt meine Frage, handelt es sich dort immer um ein Girokonto oder Sparbuch??
Habe hier eine Bank, die eigentlich größten Teils Bausparverträge etc. abschließt, aber auch Girokonten. Bei Kontoinfo steht nichts dazu. Sollte ich vorsorglich vielleicht einfach Bausparverträge mitpfänden?
Ich habe hier einen Schuldner wo sich aus der Auskunft der Bundeszentrale für Steuern ergeben hat, dass der Schuldner noch 5 weitere Verbindungen bei anderen Banken hat. Jetzt meine Frage, handelt es sich dort immer um ein Girokonto oder Sparbuch??
Habe hier eine Bank, die eigentlich größten Teils Bausparverträge etc. abschließt, aber auch Girokonten. Bei Kontoinfo steht nichts dazu. Sollte ich vorsorglich vielleicht einfach Bausparverträge mitpfänden?
Natürlich nicht, es ist trotzdem nur ein Aufrag zur Vermögensauskunft, also nur eine Gebühr aus € 1500,-Geniesserin hat geschrieben: Wenn ich einen Auftrag zur sofortigen Einholung der Vermögensauskunft (VAK) stelle, bekomme ich sicher erstmal nur die ZV-Gebühr nach max. 1.500 EUR. Sollte ich aber Ratenzahlungen zugestimmt haben und diese erfolgen auch oder der Schuldner die Gesamtforderung sofort zahlen, bekomme ich dann anstelle der VAK-Gebühr eine "normale" ZV-Gebühr?....
(Meiner Meinung nach hat der Gesetzgeber die Auswirkungen auf das RVG nicht berücksichtigt als er die Vermögensauskunft - ohne weitere Voraussetzungen - zugelassen hat.)
Nach meiner praktischen Erfahren stellen viele Anwälte deshalb noch den alten Kombiauftrag auf Vollstreckung und Abgabe der Vermögensauskunft.(§ 802a Abs.2 Ziff.4+2 ZPO) oder sie beantragen vor der Abnahme der Vermögensauskunft die gütliche Erledigung (§ 802a Abs.2 Ziff.1) was eigentlich nach dieser Vorschrift nur geht, wenn es ein isolierter Auftrag ist. Man umgeht das indem man eindeutig zum Ausdruck bringt, dass der Antrag zur gütlichen Erledigung zuerst erldigt werden soll.
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Sorry aber irgendwie wurde mein Beitrag übersehenAnibabe87 hat geschrieben:Ich häng grad an einem ersten ZV-Auftrag seit der Reform und ich häng jetzt wegen der Gebühren: Ich habe eine HF in Höhe von ca. 3000 €.
Ich will die VA nach § 802c und beantrage gleichzeitig Auskunft nach § 802l.
Ich weiß jetzt gar nicht, was ich für Gebühren abrechnen kann. Welchen Gegenstandswert kann ich für Maßnahme nach 802c nehmen? Ist 802 l eine neue Maßnahme? Kann ich dafür nochmal Gebühren nehmen?
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Abnahme der Vermögensauskunft ist wie bisher auch mit 1.500 EUR gedeckelt und löst eine 0,3 Gebühr aus. Die Auskunft nach 802 l löst meines wissens nach keine neue Gebühr aus sonder ist teil des VAK-Verfahrens.
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Stimmt nicht ganz.Geniesserin hat geschrieben:Wenn ich einen Auftrag zur sofortigen Einholung der Vermögensauskunft (VAK) stelle, bekomme ich sicher erstmal nur die ZV-Gebühr nach max. 1.500 EUR.
Wenn Sie die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft nach § 807 Abs.1 beantragen müssen Sie gleichzeitig einen Auftrag zur Pfändung nach § § 802a Abs.2 Ziff.4 ZPO stellen sonst geht das nicht. (siehe Wortlaut des § 807 Abs.1 ZPO) Für diesen erhalten Sie eine volle ZV-Gebühr.
Diesen Auftrag können Sie dann mit einem Auftrag zur Vermögensauskunft kombinieren und erhalten dort eine ZV-Gebühr aus einem Wert von € 1500,-