Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Minimaus
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#21

07.04.2013, 20:37

OK...

Also so wie ich das sehe, ist es dann nur noch sinnvoll, direkt die Abgabe nach 802 c ZPO zu beantragen und hinterher ins Konto zu pfänden o.ä.

Wie seht Ihr das?

Ich habe bis jetzt auch bloß Kombiaufträge gemacht wobei ich mich hier schon schwer getan habe richtig zu entscheiden...
Geiselmann
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#22

07.04.2013, 21:36

Hallo,

der Nachteil im Verfahren nach § 802c liegt in der Frist des § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Diese entfällt beim § 807 Abs. 1. Selbst wenn der Schuldner hier der Sofortabgabe widerspricht braucht der GV nur die Ladungsfrist nach der ZPO einzuhalten.
§ 807 funktioniert aber nur, wenn der GV den Schuldner antrifft.
Daher sollten immer beide Varianten beantragt werden. Das ist kostenrechtlich auch kein Problem, da der Schuldner nur einmal die VA abgibt.
S. hierzu auch die Beiträge zu den sinnvollen Vollstreckungsanträgen.

S. Geiselmann
Minimaus
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#23

07.04.2013, 22:08

ok, verstanden. Du meinst, dass man bei 802 c die zwei Wochen warten müsste, richtig?
Minimaus
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#24

07.04.2013, 22:12

Aber bei 807 besteht doch auch das Risiko des Nichtantreffens...
Anibabe87
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#25

08.04.2013, 14:19

Ich häng grad an einem ersten ZV-Auftrag seit der Reform und ich häng jetzt wegen der Gebühren: Ich habe eine HF in Höhe von ca. 3000 €.

Ich will die VA nach § 802c und beantrage gleichzeitig Auskunft nach § 802l.

Ich weiß jetzt gar nicht, was ich für Gebühren abrechnen kann. Welchen Gegenstandswert kann ich für Maßnahme nach 802c nehmen? Ist 802 l eine neue Maßnahme? Kann ich dafür nochmal Gebühren nehmen?
Minimaus
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#26

08.04.2013, 16:49

@ Geiselmann: Wenn der GV den Sch nicht antrifft und ich kann 802 beantragt habe, dann ändert das doch nichts am Nichtantreffen?

Sorry, aber ich hab da einen "Hänger" Ich versteh den Sinn nicht....
Geiselmann
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#27

08.04.2013, 18:17

Hallo,

die Sofortabnahme nach § 807 ist nur möglich, wenn der Schuldner widerspricht, oder der Pfändungsversuch erfolglos war.
Trifft der GV den Schuldner nicht an, kann der GV nicht terminieren nach § 807.
Dies ist nur möglich bei § 802f.
Siehe auch die Beiträge von OGV Lentsch zu sinnvollen Vollstreckungsaufträgen.

S. Geiselmann
Britannia
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#28

09.04.2013, 12:36

Habe mal eine Frage zu einer Eintragung im Vollstreckungsportal:

Habe heute das erste Mal einen Eintrag im Vollstreckungsportal zu einem Schuldner gefunden, bisher war bei den anderen noch nichts dort eingetragen.
Jetzt zur eigentlichen Frage:

Als Grund für die Eintragung steht dort: "Nichtabgabe der Vermögensauskunft"
Heißt das, dass auch direkt ein Haftbefehl beantragt worden ist oder nur, dass der Schuldner die Auskunft nicht abgegeben hat?
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#29

09.04.2013, 15:21

Britannia hat geschrieben:Habe mal eine Frage zu einer Eintragung im Vollstreckungsportal:

Habe heute das erste Mal einen Eintrag im Vollstreckungsportal zu einem Schuldner gefunden, bisher war bei den anderen noch nichts dort eingetragen.
Jetzt zur eigentlichen Frage:

Als Grund für die Eintragung steht dort: "Nichtabgabe der Vermögensauskunft"
Heißt das, dass auch direkt ein Haftbefehl beantragt worden ist oder nur, dass der Schuldner die Auskunft nicht abgegeben hat?
Ich würde sagen: letzteres, da es im Ermessen des jew. Gläubigers steht, einen Haftbefehl zu beantragen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Schuldner nicht zum Termin zur Abgabe Erschienen ist, aber dann alles gezahlt hat und ein HB nicht mehr nötig ist.
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#30

09.04.2013, 18:56

Ich habe hier folgenden Fall in einer Akte, wo der Wurm drin ist:

Wir haben nen Titel (wegen Mietzahlung). Schuldner wollte Raten zahlen. Wir haben gesagt, Raten sollen bis zum 3. eines jeden Monats eingehen und das Duplikat dieses Schreibens unterschrieben ebenfalls bis zum 3. des folgenden Monats an uns geschickt werden. Andernfalls würden wir den Bürgen anschreiben und zeitgleich ZV einleiten.

Erste Rate kam pünktlich an, dies wurde aber erst nach ZV-Auftrag festgestellt, das die Zahlung irrtümlich als Zahlung von Pt gebucht wurde (1. Wurm). Mitte des Monats kam eine zweite Rate. Danach haben wir ZV-Auftrag (Kombi aus § 802 c und u§ 803) gestellt und auch den Bürgen angeschrieben.

Schuldner widerspricht der ZV wegen der Ratenzahlungsvereinbarung - GVin hat Unterlagen zurückgeschickt und einstweilen eingestellt. Schuldner rief auch an, nachdem GVin da war und meinte das Duplikat hätte nicht angelegen (ich kann nicht sicher sagen, dass dies wirklich nicht der Fall war).

Frage nun. Ist Einstellung ok? Was ist denn mit der VA nach 802 c? zumindest die muss die GVin doch dennoch abnehmen oder? Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass die RAtenzahlung vereinbart wurde (was wir nämlich nicht machen, weil kein Duplikat zurückgeschickt wurde).

Vielen Dank für Eure Antworten
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