Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten rückwirkend?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Pixie82
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#1

07.03.2013, 10:54

Folgendes Problem:

Wir pfänden Rente des Schuldners.

Die Pfändung erfolgte bereits vor ca. 3 Jahren.
Der Schuldner hat seiner Rentenstelle angegeben, es lägen 3 unterhaltsberechtigte Personen vor. Dies hat die Rentenstelle so angenommen und uns mitgeteilt.

Wir haben dann beantragt festzustellen, dass KEINE unterhaltsberechtigten Personen vorliegen. Das Gericht hat sich Ewigkeiten (über 1 Jahr) Zeit gelassen um zu entscheiden. der Beschluss sagte nun aus, dass 0,5 unterhaltsberechtigte Personen vorliegen. Hiergegen legte der Schuldner Beschwerde ein. Diese wurde jedoch verworfen und auch das Beschwerdegericht bestätigte 0,5 Personen.

Nunmehr haben wir die Rentenstelle aufgefordert, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Pfändung nur 0,5 Personen zu berücksichtigen und nachzuberechnen.

Die Rentenstelle weigert sich jedoch und will erst ab Rechtskraft der Entscheidung des Beschwerdegerichts die 0,5 Personen berücksichtigen.


Kann mir dazu jemand was sagen? Ist das richtig, dass die Rentenstelle rückwirkend nicht zahlen muss?

Gibts eventuell dazu nenn § oder ein Urteil/Beschluss etc?

Wäre sehr dankbar für ne kurzfristige Rückmeldung
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Anahid
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#2

07.03.2013, 11:55

Rechtsprechung hab ich dazu jetzt keine. Aber ich würde mal sagen, dass das genauso gehandhabt wird wie wenn der Schuldner z.B. eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages wegen z.b. berufsbedingtem Mehraufwandes beantragt. Da gilt das ja auch erst am Rechtskraft eines entsprechenden Beschlusses und nicht rückwirkend. Bei Rückwirkung müsste ja sonst der Gläubiger Geld an den Schuldner zurückzahlen, was ja auch nicht sein kann.
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#3

07.03.2013, 11:58

Das Problem bei der Sache ist ja, dass wir der Rentenstelle schon damals gesagt haben, dass die Angaben des Schuldners falsch sind. Sie wollten trotzdem 3 Personen berücksichtigen. Wenn die auf den falschen Angaben des Schuldners basierend berechnen ohne wirklich zu prüfen. Das kann ja auch nicht zum Nachteil des Gläubigers gehen....
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#4

07.03.2013, 12:10

Das Thema falsche Angabe des Schuldners bzgl. Unterhaltsberechtigten hatten wir die Tage schonmal. Die Frage ist, was steht denn im Pfändungsbeschluss? Hat das Gericht da unterhaltsberechtigte Personen anerkannt?
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#5

07.03.2013, 12:17

Dort ist nicht bezüglich der Personenanzahl vermerkt. Es wurde vom Gericht nur Vermerkt, dass die Bestimmungen der §§ 850 ff, insb. 850 c gelten.
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#6

07.03.2013, 12:24

Ok....ein Arbeitgeber würde dann nach der Steuerkarte gehen. Da stehen die Kinderfreibeträge drauf. Und ich denke, dass auch der Rentenstelle über die Steuerdaten bekannt ist, wieviele unterhaltsberechtigte Personen vorliegen. Wenn die sich auf die Aussagen des Schuldners verlassen, würde ich sagen, sind die erstattungspflichtig hinsichtlich der zuwenig gezahlten Beträge. Die sollen Euch doch mal nachweisen aufgrund welcher Tatsachen die von 3 unterhaltsberechtigten Personen ausgegangen sind. Fordere doch zunächst mal die Auskunft an. So einfach zu sagen, dass das erst ab der Rechtskraft gilt, geht in Deinem Fall wohl eher nicht.
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#7

07.03.2013, 13:15

aber in der Lohnsteuerkarte stehen doch nur Kinderfreibeträge. Das sagt ja noch nicht alles über die unterhaltsBERECHTIGUNG aus. Wenn das Kind in der LEhre ist une genug geld verdient, dann steht es auf der Lohnsteuerkarte, ist aber trotzdem nicht unterhaltsberechtigt.....gibts denn nirgendwo im Gesetz nen Hinweis (Kommentar), wonach sich der Drittschuldner in diesem Falle zu richten hat?
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#8

07.03.2013, 14:18

Guck mal hier....da ist ein Hinweis für Arbeitgeber http://www.rafraenkel.de/cgi-bin/texte/data/32.pdf

Danach darf sich also der Arbeitgeber tatsächlich auf die Angaben des Arbeitnehmers verlassen und dann natürlich auch entsprechend die Rentenstelle. Wenn Personen unberücksichtigt bleiben sollen, ist es Sache des Gläubigers, einen entsprechenden Antrag zu stellen (hast Du ja gemacht).

Bei dieser Sachlage gehe ich weiter davon aus, dass der Arbeitgeber erst ab Rechtskraft eines anderslautenden Beschlusses zur Zahlung eines höheren Pfandbetrages verpflichtet ist. Wenn also 3 Jahre ins Land gehen bis ein entsprechender Beschluss vorliegt, so würde ich weiterhin bei meiner ersten Aussage bleiben: keine Erstattungspflicht für die zurückliegende Zeit seitens der Rentenstelle.
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#9

08.03.2013, 09:06

hmm...Cheffe ist da anderer Meinung, aber er weiss noch nicht warum :roll:

Angeblich hat die Rentenstelle allein auf die Angaben des SChuldners vertraut.
Wir hatten denen ja gesagt, dass dies falsch ist, müssen die das dann nicht wenigstens mal überprüfen oder zumindest die streitigen Beträge ""sammeln" und dann bei endgültiger Entscheidung entweder an den Schuldner oder an den Gläubiger zahlen....

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#10

08.03.2013, 09:31

Wenn ich mir den Bericht aus dem Link durchlese, dann darf der Arbeitgeber auf die Angaben des Arbeitnehmers vertrauen, ohne diese prüfen zu müssen. Wieso sollte das dann für die Rentenstelle anders sein?
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