Zug um Zug Rückgabe, aber Gegenstand zerstört

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Picobaby
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#1

06.03.2013, 13:44

Hallo ihr Lieben,

ich hab ein Problem. Wir vertreten Vermieterin, die von zwei Mietern noch Geld zu bekommen hat. Mandantin hat von den beiden aber noch einen Gegenstand. Im Vergleich steht "...Zahlung der Euro ... Zug um Zug gegen Rückgabe des Gegenstand X...". Im Vergleich wurden bereits zwei Abholtermine festgelegt, die jedoch von der Gegenseite nicht wahrgenommen wurden.

Gegenseite wurde nochmals mit separatem Schreiben zur Abholung aufgefordert - hat sie nicht getan.

Ich hab ZV-Auftrag gestellt. Da GV aber unser Schreiben an die Gegenseite zwecks Aufforderung zur Abholung nicht reicht, ist neuer Termin zur Abholung angesetzt. Ich ruf heut Mandantschaft und krieg die Antwort: Gegenstand hab ich entsorgt, war kaputt!

Hab also GV angerufen und zur Antwort bekommen, dass ZV dann nicht mehr weiterbetrieben werden kann. Ich: :ohnmacht

Und jetzt? Habt ihr nen Tipp für mich? Bleibt jetzt nur noch Klage auf Duldung zur uneingeschränkten ZV?

Ich bin für jede Gedankenanregung und jeden Tipp dankbar
Wer sich alles auf`s Brot schmieren läßt, was braun ist und sich in einem Glas mit dem Etikett ''Nutella'' befindet, ist selber schuld.

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Anahid
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#2

06.03.2013, 17:28

Wenn Du einen Zug-um-Zug-Titel hast und die Leistung durch Deinen Mandanten nicht mehr erbracht werden kann, dann hast Du ehrlich gesagt Pech gehabt. Denn: Wenn der Rechtsanwalt es versäumt, den Annahmeverzug bereits im Titel feststellen zu lassen, dann muss der Annahmeverzug durch den Gerichtsvollzieher festgestellt werden. Der kann den Annahmeverzug aber nur feststellen, wenn er selbst den Gegenstand dem Schuldner anbietet und dieser die Annahme verweigert oder sich eben gar nicht meldet. Ist der Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann der Gerichtsvollzieher natürlich diesen auch nicht anbieten.

Ohne Annahmeverzug keine uneingeschränkte Zwangsvollstreckung. Da würde ich dem Mandanten mal auf die Schulter klopfen. Meiner Meinung nach ist Dein Titel damit vollkommen unbrauchbar.
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#3

07.03.2013, 08:10

Guten Morgen Anahid,

wie sieht der Annahmeverzug im Titel aus bzw. wie müsste dieser formuliert sein? Reicht es nicht aus, dass zwei Abholtermine im Vergleich mit Datum festgelegt wurden und die Schuldner diese beiden Termine versäumt haben? Die Forderung ist jetzt zum Glück nicht so extrem hoch - es zieht sich aber schon ein halbes Jahr in welchem der Gegenstand bei unserer Mandantschaft auf die Schuldner "wartet". Dass die irgendwann mal die Faxen dicke hat ist klar.

Nungut, selbst wenn der Titel dann futsch ist - kann ich niggs für... Aber erfreut wird weder Chef noch Mandantschaft sein :cry:
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#4

07.03.2013, 08:38

Nein, die Abholtermine reichen nicht aus. Die belegen ja sogar, dass sich der Gegner nicht im Annahmeverzug befunden hat.

Im Titel müsste stehen: Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Kann nicht drinstehen, wenn ja noch Termine zur Abholung vereinbart werden. Von daher sehe ich hier ziemlich schwarz für eine Vollstreckung.
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#5

07.03.2013, 08:55

Vielen Dank für Deine Antwort - werd ich mal so weitergeben. Und wieder was gelernt für die Zukunft! :thx
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#6

07.03.2013, 08:58

Äh, kurze Frage wäre da doch noch: Es besteht kein Annahmeverzug, obwohl die beiden Termine auf November 2012 angesetzt waren und von den Schuldnern versäumt wurden?
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#7

07.03.2013, 09:09

Nein.

Anahid hat in #2 bereits die Voraussetzungen für den Annahmeverzug geschrieben.
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