Titelherausgabe vom Erst-Anwalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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ElaM
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#1

04.03.2013, 11:03

Hallo Ihr Lieben,

wir haben ein "kleines" Problem. Unser Mandant hat zu uns gewechselt und seinem alten Anwalt das Mandat wegen Untätigkeit entzogen. Sämtliche Gebühren wurden von ihm beglichen. Aber nun gibt der alte Anwalt den Titel nicht heraus und ignoriert uns.

Wir haben eine Zweitausfertigung beantragt. Der Anwalt der Gegenseite hat allerdings darauf hingewiesen, dass wir erst die Erstausfertigung einziehen müssen. ?????????? Wenn es so leicht wäre, hätten wir es ja längst getan oder übersehe ich da etwas?? Ich sehe dann eigentlich nur die Möglichkeit, ihn auf Herausgabe des Titels zu verklagen.

Vielen Dank.
Sodoku
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#2

04.03.2013, 11:28

Hallo,

ich denke ihr müsst auf Herausgabe des Titel klagen. Außerdem könntet ihr eine Rüge bei der RA-Kammer machen ( wird aber in der Regel euch nicht helfen).

LG
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Mietzemau
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#3

04.03.2013, 14:13

Mal ne doofe Frage: ist die Kanzlei des vorherigen Anwalts weit von euch? Viellt ma doof auf der Matte stehen und mal gucken wie der Gute reagiert? Welche Begründung für ein (meiner Meinung nach nicht vorhandenes) Zurückbehaltungsrecht er an den Tag legt? Wenn der Mdt die dortigen Rechnungen beglichen hat, weiß ich nicht wieso er einen Grund hätte.
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#4

04.03.2013, 15:02

Der RA ist dermaßen untätig, der gibt nicht mal den Titel raus - Sachen gibt´s... :mrgreen:

Ansonsten wie oben schon erwähnt. Die Ausstellung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung scheitert bereits daran, dass die Erstausfertigung weder abhanden gekommen, noch vernichtet worden, verloren gegangen oder sonstwie unbrauchbar geworden ist.
~ Grüßle ~
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#5

04.03.2013, 15:11

Wieso gibt er den Titel nicht heraus? Wenn doch seine Kosten alle beglichen sind?? :shock:
was willer noch :?

Ansonsten würde ich ihm nochmal eine Frist setzen und mit gleicher Post die Kammer informieren.
Kammerpost hilft meistens schon recht gut :pfeif
ElaM
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#6

05.03.2013, 13:32

Hey,

danke für Eure Antworten. Die RAK arbeitet derzeit nicht viel schneller als der Kollege... :mrgreen:

Wir werden nochmal Stellung nehmen und explizit die Dringlichkeit und Ignoranz begründen...malsehen, ob es wirklich auf eine Klage hinaus läuft.

Aber ich bin schon mal beruhigt, dass es nicht wirklich irgendeinen §§ gibt, der eine vom gegnerischen Anwalt geschilderte Einziehung regelt.

:thx
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Lämmchen
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#7

05.03.2013, 13:35

Wenn es wirklich eilig ist, könnt Ihr über eine einstweilige Verfügung nachdenken. Das klappt meistens ganz gut. :mrgreen:
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
Pitt
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#8

05.03.2013, 13:56

Wir hatten hier schon ähnliche Fälle. Bei dem einen Anwalt stellte sich nach langem Hin und Her heraus, dass er den Titel angeblich beim Büroumzug verloren hatte :shock: , der zweite hatte ein Chaos-Büro in seiner Wohnung und war völlig überlastet, hier half nur noch die Herausgabeklage und trotzdem war die 2. Ausfertigung des Titels eher da, als der vom Erstanwalt zurückgehaltene Titel. Die RA-Kammer hatten wir damals auch informiert, brachte aber nicht viel. Ich würde die nochmalige Aufforderung durch den GVZ persönlich zustellen lassen, evtl. mit dem Entwurf der Herausgabeklage als Anlage.
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