Hallo,
ich habe hier einen Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.
Der Beschluss muss ja binnen eines Monats zugestellt werden, was wir, aufgrund fehlender Vertretung der Gegenseite, via Gerichtsvollzieher machen.
Gelten diese Zustellkosten nun als Kosten der Zwangsvollstreckung?
Die RSV weigert sich, diese zu zahlen, da es Parteiauslagen seien. Aber ohne Zustellung kann ich doch gar nicht vollstrecken..
Ist euch sowas bekannt? Hat die RSV recht?