Zwangsvollstreckung nach Sicherungsmaßnahme und Beschlagbesc

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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maka2
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#1

22.02.2013, 11:51

Hallo,

ich hoffe, ihr könnt mir mal wieder helfen :oops:

Folgender Sachverhalt:

Wir haben für unseren Mandanten MB beantragt und VB. Antragsgemäß erhalten.

Jetzt hat unser Mandant ein Schreiben der Staatsanwaltschaft bekommen, dass gegen den Antragsgegner ein Beschlagnahmebeschluss vorliegt zur Sicherung der Forderungen gegen den Antragsgegner. (das Konto bzw. das Guthaben wurden beschlagnahmt)

Ist bei einem PfÜB jetzt die Bank bei der das Konto ist oder die Staatsanwaltschaft mein DS??? Den zuständigen GVZ erreiche ich erst nächsten Dienstag. In der Sache besteht aber das Prioritätsprinzip. Wer zuerst kommt mahlt auch zuerst.... also, weiß bitte jemand Bescheid und kann mir helfen??!!

:thx

Schönes WE,
:wink1 maka2
maka2
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#2

22.02.2013, 13:21

So, nochmal:

Also soweit ich das bis jetzt beurteilen kann, ist die StA nicht mein DS. Die haben nur das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner/Schuldner eingeleitet. Gg ihn wird wg. Verdachts auf Geldwäsche ermittelt.

Der Beschlagnahmebeschluss wurde vom AG erlassen.

Wenn ich jetzt aber nen normalen Konto-PfÜB mache, hab ich das Problem, dass die Bank sagt, das Guthaben wurde beschlagnahmt.

Komm ich über das AG ans Guthaben? Aber wie?
Oder reicht es, wenn ich in den PfÜB reinschreibe, dass uns bekannt ist, dass das Kontoguthaben gesichert wurde, unser Mandant allerdings als Geschädigter berechtigt ist, seine Forderung aus dem gesicherten Guthaben zu befriedigen??? Aber dann könnte ja jeder kommen (sind scheinbar insgesamt 35 Geschädigte). Da ist jetzt also Eile angesagt... ich will ja was vom Kuchen abhaben 8)

Sowas blödes hatte ich noch nicht und wie ich es drehe und wende, immer hab ich Fragezeichen und komm nicht weiter. Ich tret grad auf der Stelle :motz

Wär echt super, wenn mir jmd weiterhelfen könnte

:thx

Schönes WE,
:wink1 maka2
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sunshine24
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#3

22.02.2013, 18:14

Guck mal in § 111g StPO
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
maka2
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#4

24.02.2013, 07:12

:thx

Hab im § 111 StPO zwar geblättert. Frustriert aber kurz vor dem g aufgehört :roll:

Damit komm ich super weiter!!! Super. Bin jetzt total erleichert, weil ich weiß, wies weitergeht.

Vielen, vielen Dank *knutsch*
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