ZV- Drittschuldner überprüft Daten nicht richtig

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Millefiori
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#1

21.02.2013, 09:08

Guten Morgen liebe Foreno´s,

ich brauche zu folgendem Sachverhalt Eure Hilfe: :wink2

Wir haben eine Lohnpfändung ausgebracht. Drittschuldner ist eine Bank, bei der der Schuldner arbeitet. Zunächst haben wir den pfändbaren Betrag in voller Höhe bekommen. Ab Januar hieß es auf einmal, es müsse nun eine unterhaltsberechtigte Person Berücksichtigung finden, die in seinem Haushalt lebt. Auf unsere Nachfrage, um welche Person es sich handelt, ob der Schuldner geheiratet hat oder zwischenzeitlich Vater geworden ist, kam folgende Antwort der Bank:

"Wir haben unseren Mitarbeiter mehrmals aufgefordert uns einen amtlichen Nachweis für die Unterhaltspflicht der einen Person, die er uns genannt hat, hereinzureichen, was bis zum heutige Tage nicht passiert ist. Ab März werden die Berechnung des Abzugsbetrages ohne eine Unterhaltspflichtige Person vornehmen, sollte kein Nachweis hier eingehen".

Irgendwie kommen wir uns verschaukelt vor. Der Drittschuldner kann doch nicht einfach auf eine mündliche Angabe des Arbeitnehmers hin, den pfändbaren Betrag kürzen, ohne dass ein Nachweis vorliegt.

Meine Frage ist jetzt dazu, inwiefern dies zulässig ist oder wo finde ich dazu Literatur oder Kommentare?
Uns ist schon klar, dass der Drittschuldner sich schadenspflichtig nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO macht. Ob wo kann ich dazu mal was nachlesen!
Ernie

#2

21.02.2013, 09:41

Der DS muss im Falle des Nichtvorhandenseins unterhaltsberechtigter Personen die pfändbaren Beträge für Januar und Februar mit der nächsten Gehaltszahlung zusätzlich / nachträglich an Euch auskehren!
Millefiori
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#3

21.02.2013, 10:26

Ja, das ist mir klar.

Meine Frage ist vielmehr, ob dies seitens des Drittschuldners überhaupt zulässig ist.
Millefiori
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#4

21.02.2013, 11:35

Kann noch jemand weiterhelfen. Macht sich evtl. auch der Schuldner schadensersatzpflichtig??
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Anahid
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#5

21.02.2013, 11:45

Inwieweit schadensersatzpflichtig? Mehr als die bestehende Forderung kannst Du nicht erhalten. Du erhältst Verzugszinsen für jeden Tag wo nicht gezahlt wird. Wo soll der Schaden sein? Höchstens strafbares Verhalten könnte dem Schuldner vorgeworfen werden, wenn der seinem Arbeitgeber gegenüber unwahre Angaben macht.

Der Einzige, der hier meiner Meinung nach ins Schwitzen kommen muss, ist der Arbeitgeber. Denn wenn der aufgrund nicht belegter Angaben die Pfändung kürzt, dann muss er die nicht abgeführten Beträge nachzahlen, wie Ernie richtig schreibt. Und das, obwohl er bereits an seinen Arbeitnehmer ausgezahlt hat. Also ist das eher für den Arbeitgeber ärgerlich.
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Millefiori
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#6

21.02.2013, 12:01

Danke Anahid.

Ich frage mich nur, inwieweit sich der Arbeitgeber (Drittschuldner) bei der Ermittlung der Unterhaltspflichten auf die mündliche Angabe seines Arbeitnehmers verlassen darf oder ob tatsächliche Ermittlungspflichten bestehen!
Kennt da jemand eine Vorschrift??
Millefiori
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#7

21.02.2013, 12:15

nur noch einmal zur Klarstellung:
Ich möchte gerne wissen, ob der Arbeitgeber (Drittschuldner) nicht einen schriftlichen Nachweis bei seinem Arbeitnehmer anfordern muss, z.B. eine Geburtsurkunde, falls der AN Vater geworden ist und daher nun einer Person zum Unterhalt verpflichtet ist.

Sonst könnte ja jeder AN behaupten, dass er irgendwelchen Personen unterhaltsverpflichtet, um weniger zahlen zu müssen. Der Arbeitgeber muss das doch nachprüfen. Meiner Meinung nach hat der AG hier falsche Angaben bei der Bemessung des Einkommens gemacht.
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Anahid
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#8

21.02.2013, 12:40

Rechtsprechung finde ich dazu keine. Normalerweise orientiert sich der Arbeitgeber an dem eingetragenen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte und wenn der Arbeitnehmer jetzt eine Lohnsteuerklasse mit Kinderfreibetrag hat, muss der Arbeitgeber sich darüber keinerlei Gedanken machen. Genauso wenig, wie der Schuldner dem Arbeitgeber eine Geburtsurkunde vorlegen muss.

Ist kein Freibetrag eingetragen und der Arbeitgeber verlässt sich einfach auf die mündliche Angabe des Arbeitnehmers, so kann man m.E. sehr wohl dem Arbeitgeber eine Pflichtversäumnis vorwerfen, wenn er aufgrund dieser mündlichen, durch nichts belegten Angabe, den Pfändungsfreibetrag erhöht und dadurch weniger Geld an den vollstreckenden Gläubiger auszahlt.
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#9

21.02.2013, 15:27

:thx :thx Anahid! :D
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