Nachbesserung Vermögensverzeichnis nach neuer Rechtsspr.

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
tiko73

#11

07.08.2013, 18:13

Ich würde sagen, das ist ein Fall für die Nachbesserung. Immerhin scheint ja die Angabe im VV falsch zu sein, was du ja mit der Antwort der DRV auch belegen kannst.
Pitt
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#12

08.08.2013, 08:51

:dito
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#13

08.08.2013, 09:09

:thx :knutsch
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Alexandra1976
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#14

22.08.2013, 13:58

ich würde den GV dezent auf die falsche Angabe des Schuldners in der Vermögensauskunft hinweisen und Nachbesserung unter Androhunge einer Strafanzeige gegen den Schuldner wegen falscher Versicherung an Eides statt verlangen
silvester
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#15

22.08.2013, 16:10

Wie wäre es stattdessen mit einer Auskunft nach § 802l ZPO
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#16

05.09.2013, 10:00

Oh super Silvester. Hatte grad nochmal hier reingeguckt.

Da meine Forderung auch hoch genug ist, werd ich mal die Auskünfte beauftragen. So richtig hab ich die noch nicht in meine Überlegungen einbezogen. Irgendwann denk ich vielleicht auch mal an diese Möglichkeit 8)
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malevil
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#17

17.12.2015, 16:17

hallo :wink1

ich hänge mich hier mal mit dran. gerade habe ich folgende sache auf dem tisch. zwangsvollstreckung gegen s mit ( ehemals ?) mehreren internetshops. gv hat uns vermögensauskunft von s übersandt, die s in einer anderen zwangsvollstreckungssache abgegeben hat. auf dem ergänzungsblatt hat s angegeben, dass sein gewerbe ruhe und er weder außenstände, noch warenvorräte habe. s hat jedoch 3 aktive webshops, bei denen man nach wie vor waren und dienstleistungen ordern kann. nun haben wir den gv mit der nachbesserung der vermögensauskunft beauftragt. screenshots der webseiten mit impressum, den angebotenen waren und der kaufabwicklung bis zur kasse haben wir beigefügt. nun hat der gv unseren antrag auf nachbesserung als unbegründet verworfen, weil zum einen die auskunft von s vollständig sei ( inhaltliche richtigkeit wäre nicht relevant) und zum anderen wir nun vermuten würden s hätte ansprüche aus den webshops. der gv schreibt weiter uns stünde es ja frei s wegen falscher eidestattlicher versicherung anzuzeigen.

ist die ansicht des gv zutreffend, dass die reine vollständigkeit der vermögensauskunft ausreichend ist und es hier gar keinen anspruch auf nachbesserung gibt?
Pitt
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#18

17.12.2015, 16:24

Ich würde hier - leider - dem GVZ zustimmen. Ich hatte hier mal einen ähnlichen Fall, wo es auch hieß, dass das Formular zum Zeitpunkt der Abnahme der Vermögensauskunft vollständig ausgefüllt worden sei und dort keine Lücken drin wären, die nachzubessern wären. Damals ging es ebenfalls um ein Webangebot des Schuldners. Das Problem der Alternative "neue Vermögensauskunft" kennst Du ja sicher auch, wie soll man glaubhaft machen, dass sich wg. der weiteren Webshops an den Vermögensverhältnissen des Schuldners etwas geändert hat? Ich würde mal prüfen, wann die Domains für die Shops eingerichtet wurden (unter www.denic.de oder www.domaintools.com) und wenn das vor der VA war, dann Strafanzeige wg. falscher EV stellen.
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#19

17.12.2015, 16:31

ja pitt, die domains/ shops bestanden schon vor abgabe der vermögensauskunft. dann bleibt wohl wirklich nur die strafanzeige. der mandant bekommt dadurch natürlich sein geld auch nicht schneller :-(
silvester
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#20

17.12.2015, 16:38

Von Vollständigkeit kann keine Rede sein, denn dies ist vom GV kaum zu überprüfen.
Wenn glaubhaft gemacht wird und dies ist m.E. ausreichend geschehen, dass der S Betreiber der drei aktiven webshops ist, halte ich eine erneute VAK für möglich. Verschwiegenes Vermögen wirkt dann wie neues Vermögen.
Möglich wäre aber u.U. auch eine Auskunft nach § 802l ZPO.
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