Einstweilige Verfügung Frist zur Zustellung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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turotipse
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#1

12.02.2013, 12:41

Huhu, wir haben eine einstweilige Verfügung beantragt, auch als Beschluss erhalten,


Eine Ausfertigung haben wir ans Grundbuch zur Eintragung geschickt,

die andere zur Zustellung an die Gegenseite ins Ausland...

Die Eintragung ins Grundbuch ist vorgenommen worden. Jetzt meint meine Chefin, ich solle eine FRist notieren und zwar

ab Eintragungsdatum beim Grundbuch eine Woche - dann muss die Zustellung erfolgt sein!

Mir kommt das irgendwie komisch bzw. viel zu kurz vor... Wer kann helfen?

LG
Turotipse
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#2

12.02.2013, 13:25

Schau dir mal den Beschluss an.
Bei unserer letzten einstweiligen Verfügungssache stand im Beschluss innerhalb welcher Zeit die Zustellung erfolgt sein muss.
Ob es für Zustellungen ins Ausland gesonderte Fristen gibt, weiß ich nicht.
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turotipse
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#3

12.02.2013, 13:35

neee steht nix drin :-(
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sunshine24
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#4

12.02.2013, 20:14

Vielleicht meinte sie diese Frist:
§ 929
Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(gilt auch für einstweilige Verfügungen)
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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