Ich hab hier nen Urteil für unsere Mandanten (2 Gläubiger + 1 Schulder) und nun tauchen mehrere große fragezeichen bei mir auf
1) ich soll PfÜB + VZV für beide Mandanten machen, habe aber nur eine vollstr. Ausfertigung vom Urteil. Geht das trotzdem od. brauch ich eine zweite Ausfertigung?
2) lasse ich das VZV über den GVZ zustellen?
Hab irgendwie voll nen Brett vorm Kopf hab selten was mit VZV hier zu erledigen.
schon mal für eure Hilfe
PfÜB & VZV
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Wieso benötigst Du eine zweite Ausfertigung?1) ich soll PfÜB + VZV für beide Mandanten machen, habe aber nur eine vollstr. Ausfertigung vom Urteil. Geht das trotzdem od. brauch ich eine zweite Ausfertigung?
Du musst doch lediglich für den Pfänder die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beifügen.
Ja2) lasse ich das VZV über den GVZ zustellen?
Ich hoffe, ich konnte Dein Brett entfernen...
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ich habe einen Betrag nur für die Klägerin zu 1.); dann einen Betrag für den Kläger zu 2.) und den dritten Betrag für die Kläger zur gesamten Hand
also doch denn zwei PfÜBse und dementsprechend zwei Titel, wenn ich nicht abwarten will bis ich den Titel von der ersten Pfändung zurück bekomme od?
also doch denn zwei PfÜBse und dementsprechend zwei Titel, wenn ich nicht abwarten will bis ich den Titel von der ersten Pfändung zurück bekomme od?
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Ich hatte das ewig lange nicht mehr, aber ich glaube mich zu erinnern, dass du trotzdem alles in einem PfÜB machen kannst, du musst nur im FoKo - früher ging das jedenfalls bei RAM - die Hauptforderungen dem jeweiligen Gläubiger zuordnen, also einmal A, einmal B und einmal sowohl A als auch B.
Grüße - sansibar
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sansibar
mein chef wollte nun, dass ich erstmal den Anspruch für den Kläger zu 2.) per PfÜB & VZV durchsetze.
das hätte er auch früher sagen können, dann hätte ich mir ne menge arbeit sparen können
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Das mit den Hauptforderungen für einzelne Gläubiger ist mir neu. Bei mehreren Schuldnern kann man Kosten entsprechend aufteilen, aber auch da geht die HF nur für alle Schuldner gemeinsam.sansibar hat geschrieben:Ich hatte das ewig lange nicht mehr, aber ich glaube mich zu erinnern, dass du trotzdem alles in einem PfÜB machen kannst, du musst nur im FoKo - früher ging das jedenfalls bei RAM - die Hauptforderungen dem jeweiligen Gläubiger zuordnen, also einmal A, einmal B und einmal sowohl A als auch B.
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Geniesserin, möglicher Weise hab ich das auch verwechselt, es leuchtet mir ein, was du schreibst - gut, dass sich das Problem bei Nancy B. jetzt aktuell doch nicht stellt..... Aber wie würdest du es denn dann machen?
Grüße - sansibar
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Ich würde wohl drei Forderungskonten anlegen, entsprechend der Verteilung für die Gläubiger/Gesamthandgläubiger.
Das VZV geht ja ohne Titel, beim PfÜb wäre das wohl schwieriger.
Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube die Zuständigkeit des Rpfl. richtet sich nach dem Schuldnernamen. Dann würd ich alle PfÜb-Anträge zeitgleich einreichen und auf 2 Entwürfe Hinweise schreiben, wo der Titel ist.
Richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem Schuldnernamen müssten wohl weitere Ausfertigungen beantragt werden.
Das VZV geht ja ohne Titel, beim PfÜb wäre das wohl schwieriger.
Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube die Zuständigkeit des Rpfl. richtet sich nach dem Schuldnernamen. Dann würd ich alle PfÜb-Anträge zeitgleich einreichen und auf 2 Entwürfe Hinweise schreiben, wo der Titel ist.
Richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem Schuldnernamen müssten wohl weitere Ausfertigungen beantragt werden.
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