Vermögensauskunft und Eintragungsanordnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

08.02.2013, 16:53

Ich habe gerade meine erste Vermögensauskunft nach neuem Recht erhalten und bin etwas verwirrt.
Der GVZ schickt mir die Auskunft mit folgendem Hinweis:

"Die Vollstreckungsunterlagen sowie die Kostenrechnung erhalten Sie nach Durchführung des Eintragungsanordnungsverfahrens gem. § 882 c ZPO..."

Ich finde weder im § 882 c ZPO noch in der dazugehörigen Kommentierung einen Hinweis, dass der GVZ die Unterlagen so lange behält.
Den Sinn kann ich auch derzeit nicht nachvollziehen. Wir haben zwar die Vermögensauskunft vorliegen, können aber nicht vollstrecken weil die Unterlagen nicht da sind... Irgendwie :?:

Selbst wenn der Schuldner der Eintragung wiederspricht, hindert das die Eintragung ja nicht.
Ok, es ist Freitag, aber ich bin verwirrt.
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#2

12.02.2013, 13:26

Keiner eine Idee oder eine passende Kommentierung (die ich evtl. überlesen habe oder nicht im Baumbach drin steht)?
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#3

12.02.2013, 14:35

Ich habe den ZV-Kommentar von Gottwald/Mock und dort steht auch nicht ausdrücklich, dass der GVZ die ZV-Unterlagen behält. Mir fallen nur zwei mögliche Gründe ein:
1. Auf S. 1529, Rn. 5 heißt es in meinem ZV-Kommentar zur 2-wöchigen Widerspruchsfrist gem. § 882d ZPO: "Während dieser Frist hat der Schuldner letzte Gelegenheit, die Eintragung durch Befriedigung des Gläubigers oder durch Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 802b ZPO abzuwenden" Evtl. wartet der GVZ deshalb noch mit der Rücksendung der ZV-Unterlagen.
2. Ich könnte mir auch vorstellen, dass ein Fall des § 882c Abs. 1 Ziff. 3 ZPO vorliegt, der GVZ also mit einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers innerhalb eines Monats rechnet, wenn die Vermögensauskunft irgendeinen Hinweis auf pfändbares Vermögen geliefert hat und/oder der Schuldner ihm gegenüber die Zahlung innerhalb der Monatsfrist zugesichert hat. Es stellt sich dann aber die Frage, ob der Gläubiger nicht auch über diese Stundung gesondert informiert werden müsste und nicht nur über eine solche nach § 802b ZPO. Ich tippe daher, dass die 1. Vermutung zutrifft.
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#4

13.02.2013, 09:28

Die Durchführung des Eintragungsanordnungsverfahrens ist ein Amtsverfahren. Der GV dürfte dafür die die Vollstreckungsunterlagen nicht zurückhalten.
Hat der GV Anhaltspunkte für eine Zahlung binnen der gesetzlichen Frist, so muß er dies dem Gläubiger auch mitteilen.
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#5

05.03.2013, 15:07

Ich greife das Thema hier mal auf, hab nämlich jetzt denselben Fall und bin ehrlich gesagt, ratlos was ich machen soll.
Wenn ich das richtig verstanden hab, muss der GV ja jetzt erstmal einen Monat warten, bis er die Eintragung überhaupt anordnen darf. Und dann hat der Schuldner nochmal 2 Wochen Zeit gegen diese Eintragungsanordnung Widerspruch einzulegen. D. h. mit Postlaufzeiten könnte das jetzt mal gut und gerne bis zu 2 Monat dauern bis ich meine Vollstreckungsunterlagen zurück bekomme?? Das kanns doch nicht sein.
Und selbst wenn ich die Unterlagen nach nem Monat wiederbekomme, ist eine Vorpfändung bis dahin auch futsch und ich muss mich, wenn ich Pech hab, hinten anstellen.

Gibts hier irgendwas handfestes, was ich dem GV schreiben kann, damit der Unterlagen vorher rausrückt?
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#6

05.03.2013, 15:21

Ich würde es einfach versuchen wenn du eine Pfändungsmöglichkeit in der Vermögensauskunft gefunden hast (wir hatten in unserem Fall schlicht kein pfändbares Vermögen).
Bitte ihn um schnellsmögliche Rückgabe der Unterlagen damit eine Pfändung beantragt werden kann. Vielleicht auch telefonisch, dann erfährst Du auch gleich warum er sich ggf. weigert.
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#7

05.03.2013, 16:08

Ja das werd ich jetzt auch mal versuchen. Mal sehen, wie er reagiert.
Danke dir :)
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#8

06.03.2013, 13:15

ich verweise auf meinen Thread.
Die GV stehen scheinbar alle auf dem Standpunkt, dass sie trotz der Übersendung der Vermögensauskünfte die Titel erst einmal behalten dürfen, meiner hatte es mit der Begründung versucht: der Schuldner habe ja ein 2-wöchiges Widerspruchsrecht gegen die Eintragungsanordnung.
Mir gab der GV dann den Rat, doch einen PfüB ans Gericht zu schicken, die würden dann bei ihm die Titel anfordern (!!??).
Also ich hatte die Zeit mit vorl. Zahlungsverboten überbrückt und rechtzeitig Pfübs hinterherschicken können, weil ich wirklich 2 Wochen nach Erhalt des Vermögensverzeichnisses auch den Titel wieder hatte.

zudem habe ich auch eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.
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#9

14.03.2013, 13:52

Update:
Ich hab heute die ZV-Unterlagen vom GV erhalten mit dem Hinweis, dass die VA zwischenzeitlich im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde und folgendem Zusatz:
Die Vollstreckungsunterlagen müssen für alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei dem Gerichtsvollzieher vorliegen gem. §§ 704, 750 ZPO. Zu den Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gehört auch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis. Eine vorherige Übersendung der Vollstreckungsunterlagen ist daher nicht möglich.
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#10

14.03.2013, 14:41

Das Eintragungsverfahren wird von von Amtswegen durchgeführt und ist gewiß keine Vollstreckungsmaßnahme.
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