Alle Eidesstattlichen Vers. aus 2010 sind ungültig!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
silvester
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#41

04.02.2013, 08:51

Ich sehe das ganz anders.

Alle VVZ, die nach altem Recht abgenommen worden sind, sind drei Jahre gültig.

Die Begründung rührt aus dem Schuldnerschutz heraus. Schließlich wurde der Schuldner zum Zeitpunkt der Abnahme darüber belehrt, dass die EV zu seinen Gunsten drei Jahre wirkt.
Svala
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#42

04.02.2013, 09:57

Oh oh....

Da bin ich jetzt mal auf die Antwort von OGVrolandhh gespannt... :pfeif

Liebe Gerichtsvollzieher, das könnt Ihr mit uns nicht machen, wir hatten die super Erklärung von OGVrolandhh gerade verstanden und jetzt sowas.

Wenn es den § 903 ZPO ab 01.01.2013 nicht mehr gibt, dann kann ja für Aufträge nach dem 01.01.2013 nur die zweijährige Frist gelten wegen der Übergangsregelung und jetzt kommen Sie mit Schuldnerschutz??
Refa20090615
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#43

04.02.2013, 10:38

OGVrolandhh hat geschrieben:
Refa20090615 hat geschrieben:Das ist doch aber ein riesiger Widerspruch!!!!

Für alle vor dem 01.01.2013 Abgegebenen VV gilt die Schutzfrist von 3 Jahren - logisch -
Aber bei allen neuen Anträgen ab dem 01.01.2013 wird nur innerhalb der neuen Schutzfrist geprüft?

Oder hab ich was grundlegend falsch verstanden? :? :?
Ja :wink:

Die Schutzfrist funktionierte immer so:
Antrag kam und der GV sah nach, ob eine alte EV bestand. Aufgrund des § 903 (Schutzfrist 3 Jahre) stellte er ein.

Nun ist es immer noch genauso:
Antrag kommt, GV sieht nach, ob eine alte EV besteht. Es gibt keinen § 903 ZPO mehr sondern nur noch den neuen (2 Jahre).

ok? :wink2

Jup... :huepf :thx
Bild
OGVrolandhh
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#44

04.02.2013, 11:23

silvester hat geschrieben:Ich sehe das ganz anders.

Alle VVZ, die nach altem Recht abgenommen worden sind, sind drei Jahre gültig.

Die Begründung rührt aus dem Schuldnerschutz heraus. Schließlich wurde der Schuldner zum Zeitpunkt der Abnahme darüber belehrt, dass die EV zu seinen Gunsten drei Jahre wirkt.

Eine unterschiedliche Meinung kann man gern haben. Schön wäre es, diese auch rechtlich fundiert zu begründen.

Ich mache es mal ganz ausführlich mit meiner:

Die Antwort ergibt sich aus § 39 Nr. 4 EGZPO:
Satz 1 bestimmt, dass die bisherige eidesstattliche Versicherung der ab 1. Januar 2013 abzugebenden Vermögensauskunft gleichgestellt ist. Danach gilt die in § 802d auf zwei Jahre verkürzte Schutzfrist auch für die nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherung.

………………………….Gegenargumentation:………………………….
Das Gegenargument könnte auf das Rückwirkungsgebot zugreifen. Das Rückwirkungsgebot ist ein fester Bestandteil unserer Rechtsprechung .

Der Schuldner, der vor 2013 die EV abgibt, wird bis einschließlich 31.12.2012 vom Gv entsprechend der gültigen Rechtslage darüber belehrt, dass die EV 3 Jahre gilt, es sei denn es würden sich Änderung in seiner Vermögenslage ergeben. Der Schuldner darf auch ab 2013 darauf vertrauen, dass diese Aussagen des GV weiterhin Gültigkeit haben, auch wenn sich die Rechtslage zum 01.01.2013 ändert und das VV nur noch 2 Jahre gültig ist (zur Unterscheidung Eintragung Schuldnerverzeichnis). Die Reduzierung des zuvor 3 Jahre gültigen VV auf nun 2 Jahre wäre für Altfälle klar zum Nachteil des Schuldners und unter Berücksichtigung des Rückwirkungsverbots unzulässig.

So könnte man argumentieren…………………………………………………. Aber!


Die Gerichtsvollzieher hätten die Schuldner schon im Jahre 2010 darüber belehren müssen, dass das VV nur 2 Jahre gültig ist.
Das allgemein geltende Rückwirkungsverbot greift in diesem Fall nicht, weil das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung bereits am 29. Juli 2009 vom Bundestag beschlossen und am 31.7.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Damit ist seit 3 Jahren bekannt, dass die Schutzfrist ab 1. Januar 2013 auf 2 Jahre verkürzt ist, so dass sich auf die 3-jährige Frist niemand mehr berufen kann.

Der Gesetzgeber bringt auch in seiner Begründung zum Gesetz klar zum Ausdruck, dass es nur noch die zweijährige Schutzfrist gilt.
Hätte er dieses nicht so gewollt, wäre einfach bestimmt worden:
- Für eidesstattliche Versicherungen gilt die 3-jährige Schutzfrist
- Für Vermögensauskünfte gilt die zweijährige Schutzfrist.
Hat er aber nicht!.


Im übrigen sehen das die ersten Vollstreckungsrichter genauso. Die ersten Haftbefehle sind erlassen worden, obwohl noch eine EV aus 2010 Bestand.
Svala
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#45

04.02.2013, 13:48

@OGVrolandhh
:thx

Ich möchte mich noch einmal ausdrücklich für die Mühe bedanken!! Besonders auch für die Erläuterungen der neuen möglichen ZV-Anträge!!

Man merkt doch, dass die meisten GV arg überlastet sind und sich nicht noch mit unseren Fragen belasten können bzw. manchmal leider auch nicht wollen, deshalb vielen Dank, Sie haben auch Ihren Kollegen die ein oder andere Frage erspart!!!
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#46

04.02.2013, 15:25

Dann muss ich jetzt mal ne doofe Frage stellen:

Also ich habe jetzt hier ein eV-Protokoll vom 26.05.2011, heißt das jetzt, dass ich jetzt noch einmal eine Vermögensauskunft anfordern darf?
Liebe Grüße

das Pisten-huhn
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#47

04.02.2013, 15:27

Wenn tatsächlich nur noch die zweijährige Sperrfrist gilt, kannste im Mai 2013 nen Auftrag auf VA erteilen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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silvester
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#48

05.02.2013, 08:33

Wenn nach § 39 Nr. 1 EGZPO für vor dem 31.12.2012 eingegangene Aufträge die Vorschriften der §§ 899 bis 915h ZPO in der bis zum 21.12.2012 geltenden Fassung für die bis zu diesem Tag geleistete fort gelten, so trifft dies auch auf die vor diesem Tag erledigten Aufträge zu. Dies beinhaltet, dass die bis zum 31.12.2012 geltende Sperrwirkung des § 903 ZPO für diese Aufträge weiterhin gilt. Die EV steht der VA gleich, daraus kann man aber nicht entnehmen, daß das Recht der VA der EV überstülpt wird.

Die Gerichtsvollzieher hätten die Schuldner schon im Jahre 2010 darüber belehren müssen, dass das VV nur 2 Jahre gültig ist.
Dies hat so m.W. kein GV gemacht. Wie wollte er denn auch dem Schuldner erklären, daß die 2010 nach geltendem Recht bestehende Schutzfrist von 3 Jahren nach dem zwar schon verkündeten aber noch nicht geltendem Recht nur zwei Jahre besteht. Welche Folge eine fehlerbehaftete Belehrung hat will ich mir nicht vorstellen.

Es bleibt dabei, die EV gilt drei Jahre und die VA nur zwei.
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#49

05.02.2013, 10:27

Ich finde es erstaunlich, wie unterschiedlich die Unterrichtung von GVZ/ReFa/ReNo sind.
In dem von mir besuchten Seminar wurde gesagt, dass 3 Jahre weiterhin bestehen bleiben, auch einem weiteren Skript habe ich das so entnommen. Aber auch das war unterschiedlich in div. Seminaren (s. Sammelthread zur Reform).
Wenn jetzt auch die GVZ unterschiedlich geschult wurden, lassen bestimmt die ersten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht auf sich warten.

Wie viele Reformen entwickelt sich diese auch wieder ziemlich chaotisch.
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#50

05.02.2013, 10:46

Jap. Zu diesem Thema ebenfalls interessant die Buchbesprechung "Die Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher" in der DGVZ (1/2013). Dort wird die Problematik ebenfalls erwähnt.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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