Vollstreckung zur Nachtzeit, Sonn- u. Feiertagen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
SSchall
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 573
Registriert: 23.06.2010, 12:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: jumas xp

#1

29.01.2013, 11:24

Hallo zusammen,

wir wurden in einer neuen Sache mit der ZV beauftragt. Die Mandantin hat bislang ihr Glück selbst versucht, aber nichts bekommen. Im letzten GV Schreiben (vom 19.11.2012) steht, dass der Schuldner zu verschiedenen Zeiten nicht angetroffen wurde. Alle bisherigen Anforderungen (es existiert auch schon ein Strafbefehl) wurden ignoriert. Der GV empfiehlt daher einen Beschluss nach § 758 a Abs. 4 ZPO zur Vollstreckung zu Nachtzeiten, Sonn- und Feiertagen. Jetzt habe ich hier zwei Fragen.

1. Wieviel Zeit darf zwischen der Nachricht und dem Antrag ans Gericht liegen, weil das Schreiben schon vom 19.11.2012 ist?
2. Habt Ihr einen Vordruck für diesen Antrag für mich? Das hatte ich bisher noch nicht gemacht.
Aelizia
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 718
Registriert: 22.06.2009, 13:27
Beruf: ReNo-Angestellte
Software: NoRa / NT

#2

29.01.2013, 12:52

In der Vollstreckungssache ... überreiche ich den -Vollstreckungstitel- sowie den Vollstreckungsunterlagen und beantrage, namens und in Vollmacht des Gläubigers zu beschließen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel in der Wohnung des Schuldners in -PLZ, Ort, Straße-, wird auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen gestattet.

Begründung: Es wird Bezug genommen auf die Mitteilung des Gerichtsvollziehers vom ..., wonach mehrfache Vollstreckungsversuche zu verschiedenen Tageszeiten ohne Erfolg waren. Daher ist richterliche Gestattung der Durchsuchung geboten.


was die Zeitspanne zwischen GVZ-Nachricht und Antrag an das AG betrifft, kann ich im moment nicht wirklich was sagen...
SSchall
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 573
Registriert: 23.06.2010, 12:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: jumas xp

#3

29.01.2013, 13:15

Danke, vielleicht hilft das ja schon mal. Wenn zu lange Zeit dazwischen war, wird man uns ja bescheid sagen.
SSchall
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 573
Registriert: 23.06.2010, 12:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: jumas xp

#4

05.02.2013, 12:03

So, der Beschluss vom Vollstreckungsgericht liegt jetzt vor. Schicke ich den jetzt einfach an den Gerichtsvollzieher mit der Bitte um weitere Vollstreckung oder gibt es dafür nochmal einen extra Antrag?
tiko73

#5

05.02.2013, 13:13

Ein einfacher Satz mit der Bitte, die Vollstreckung entsprechend durchzuführen, reicht :-)
SSchall
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 573
Registriert: 23.06.2010, 12:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: jumas xp

#6

07.02.2013, 10:43

:thx
Natzuki
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 548
Registriert: 30.09.2015, 14:36
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#7

21.06.2016, 16:39

Huhu, doofe Frage: Reicht es auch jetzt noch, wenn ich den Beschluss mit einem kurzen Satz an den GVZ weiterleite? Es gibt ja jetzt diesen tollen Formularzwang für ZV-Aufträge, deshalb frage ich lieber bevor ich das alles losschicke und es wieder zurückbekomme :)
Wer fragt ist ein Narr - für 5 Minuten.
Wer nicht fragt ist ein Narr - sein Leben lang.
Ranga Yogeshwar

Zum Glück haben Computerspiele nicht wirklich Einfluss auf die Jugend, sonst würden wir dank Pac-Man heute alle magische Pillen fressen und sich ständig wiederholende Musik hören. :huch
Antworten