Liebe Alle,
der Mandant (Unternehmen) hat nach 4 (!) Mahnungen nicht bezahlt. Drum haben wir von unserer (Notar-)Kostenrechnung eine vollstreckbare Ausfertigung erstellt und diese zusammen mit einer beglaubigten Fotokopie dem zuständigen GVZ zur Zustellung übersandt.
Der GVZ hat nun in seinem Anschreiben an uns formuliert, dass wir doch bitte in Zukunft die entsprechende Anzahl von Abschriften gem. § 192 II Satz 1 ZPO beifügen. Da in § 192 auch "nur" von der "entsprechenden Anzahl von Abschriften" die Rede ist, frage ich mich jetzt, wie viele das denn sein sollen?
im Voraus!
Entsprechende Anzahl d. Abschriften für Zustellung
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Naja, wenn ich so in meiner Erinnerung krame, würde ich sagen, mindestens die beglaubigte für die Zustellung an den Schuldner..... und vielleicht eine für den GV?
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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Ja, eine an den Schuldner. So dachten wir ja auch... Aber eine für den GVZ? Verwirrung....sansibar hat geschrieben:Naja, wenn ich so in meiner Erinnerung krame, würde ich sagen, mindestens die beglaubigte für die Zustellung an den Schuldner..... und vielleicht eine für den GV?
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Moin,
da wußte der Kollege wohl nicht was er so schreibt .
Das war genau richtig ( 1 x Original und 1 x beglaubigte Kopie). Beim GV bleibt nichts.
Uns ist natürlich lieber, die beglaubigte Kopie liegt nicht bei und wir können die machen
(= o,50 Cent je Seite).
Viele Grüße
Roland
da wußte der Kollege wohl nicht was er so schreibt .
Das war genau richtig ( 1 x Original und 1 x beglaubigte Kopie). Beim GV bleibt nichts.
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Viele Grüße
Roland
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Ich füge nie eine weitere Abschrift bei, denn schließlich wollen die GV ja auch verdienen.. ...und scheint ja auch richtig zu sein...wie man sieht ---->
Uns ist natürlich lieber, die beglaubigte Kopie liegt nicht bei und wir können die machen
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Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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