Sinnvolle Anträge - Reform ZwV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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GVCom
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#11

17.04.2013, 16:06

silvester hat geschrieben:Ich frage mich immer wieder, wie man darauf kommt, daß ein bedingter Antrag einen isolierten Antrag auf gütliche Erledigung beinhaltet, zumal die gütliche Erledigung immer zu erfolgen hat, wenn diese Maßnahme vom Gläubiger nicht ausgeschlossen wurde.
Das wurde von der Prüfgruppe des OLG so abgesegnet wenn er Gläubiger klar zum Ausdruck bringt dass er zuerst die gütliche Erledigung will und erst wenn diese gescheitert ist der Antrag auf Pfändung oder Vermögensauskunft erledigt werden soll. ich war immer der Meinung dass der Antrag auf gütliche Erledigung in diesem Fall nur als Hinweis und nicht als eigenständiger Auftrag zu betrachten ist, aber das OLG ist anderer Ansicht.
silvester
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#12

18.04.2013, 18:34

Lediglich wenn der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit der gütlichen Erledigung beauftragt wird (§ 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO), liegt - zwangsläufig - ein eigener Auftrag vor.
Das bayerische Justizministerium hat gegenüber dem für die Änderung der DB-GvKostG federführenden Justizministerium Niedersachsen eine entsprechende Ergänzung der Nr. 2 Abs. 7 DB-GvKostG angeregt.
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#13

19.04.2013, 08:46

silvester hat geschrieben:Das bayerische Justizministerium hat gegenüber dem für die Änderung der DB-GvKostG federführenden Justizministerium Niedersachsen eine entsprechende Ergänzung der Nr. 2 Abs. 7 DB-GvKostG angeregt.
Sehr gut. Ein Lob an die Bayern................
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#14

20.04.2013, 16:01

Zitat aus dem Anwaltsblatt:
Im Auftragsschreiben und später auch im Formvordruck kann der Gläubiger mehrere Vollstreckungsmaßnahmen benennen, die er sukzessive, also erst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, bearbeitet haben will. Beispielsweise kann der Gläubiger eine isolierte gütliche Erledigung beantragen, für den Fall ihres Scheiterns sogleich das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft, für den anschließenden Fall, dass dem Gerichtsvollzieher hierdurch pfändbare Gegenstände bekannt werden, eine Sachpfändung

Wie kann man nur so einen Stuss verbreiten.................
Nach Meinung der Referenten in der Fortbildungen zur Reform der Sachaufklärung kann er das eben nicht.
§ 802a ZPO
Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

Ein "isolierter" Antrag auf gütliche Erledigung ist nur möglich wenn der Antrag ausschließlich auf gütliche Erledigung gestellt wird und mit keinen weiteren Anträgen verknüpft wird. Soweit ein Antrag auf Pfändung oder Vermögensauskunft gestellt wird ist ein Auftrag zur gütlichen Erledigung nicht notwendig und kann nach dem Wortlaut des § 802a Abs.2 ZPO auch nicht in Verbindung mit anderen Aufträgen gestellt werden. Es kann deshalb auch nicht beantragt werden dass diese zuerst versucht bezw. erledigt wird.
Die gütliche Erledigung ist (in Verbindung mit anderen Aufträgen) eine gesetzliche Verpflichtung des GV.
Verschiedene Justizministerien sind auch schon auf diese Anträge aufmerksam geworden und haben Maßnahmen ergriffen diese Kombination zu verhindern. Dies nicht zuletzt
weil verschiedene Anwälte auch für diese (nicht notwendigen) Anträge auf gütliche Erledigung im Rahmen eines Auftrages zur Pfändung oder Vermögensauskunft eine Auftragsgebühr ansetzen.
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#15

27.04.2013, 11:56

Merkblatt für die Abfassung von Vollstreckungsaufträgen nach neuem Recht....

http://www.gvcom.de/Forum/Merkblatt_Vol ... uftrag.pdf
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#16

27.04.2013, 20:03

Wer ist Gerd? :pfeif
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#17

28.04.2013, 13:25

Adora Belle hat geschrieben:Wer ist Gerd? :pfeif
War ein interner Hinweis meines Kollegen. (Habe es berichtigt)

:thx
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#18

25.07.2013, 09:10

Wenn ich das richtig lese, würdet ihr (an die GV hier ;) ) dann im Vordruck des DGVB bei einer "einfachen" Vollstreckung § 803, § 807 und § 802g ankreuzen? Laut der Meinung hier, ist das Kreuzchen "Nur gütliche Erledigung" uninteressant, weil die in jedem Fall versucht wird?

Vielleicht könnte sich einer der GV hier die Mühe machen und uns ein Muster mit dem Vordruck des DGVB einstellen? :blumen
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#19

09.10.2013, 11:44

Hallo liebe ZV-ler ;-)

ich bin jetzt zugegebenermaßen etwas irritiert. Am 03.07.2013 wurde hier ZV-Auftrag erteilt wie folgt:
- Vermögensauskunft gem. § 802 a i.V.m. § 802 c ZPO
- Vermögensauskunft gem. § 807 Abs. 1 S. 1 ZPO
- Pfändung und Verwertung ...

dies entspricht dem üblichen RA-Micro-Auftrag (!)

Warum zum Henker schreibt mir jetzt eine Gerichtsvollzieherin, dass diese Anträge nicht nebeneinander gestellt werden können? Hab ich ja noch nie gehabt und hier sind schon einige gleichlautende ZV-Aufträge rausgegangen ... das kann doch kein Zufall gewesen sein?!?

Kann mir wer helfen???
silvester
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#20

09.10.2013, 17:23

Die Vermögensauskunft nach § 807 ZPO setzt eine Zwangsvollstreckung (P) (Sachpfändung) voraus und ist sofort im Anschluss nach einer Durchsuchungsverweigerung (durch den Schuldner) bzw. fruchtloser Pfändung vorzunehmen.
Die Vermögensauskunft (VA) gemäß § 802a iVm 802c ZPO ist voraussetzungslos.

Nun ist für den GV unklar, wann er etwas machen soll. zuerst VA und dann P? Dann geht aber VA gemäß § 807 ZPO aber nicht nicht mehr.
Zuerst P und sofortige Abnahme dann geht VA gemäß § 802a iVm 802c ZPO nicht.

Da die gütliche Erledigung immer ausgeführt werden soll, wäre es aus meiner Sicht zielführend, wenn ein Antrag auf VA gemäß § 802a iVm 802c ZPO gestellt wird und für den Fall, dass der Schuldner zum Termin nicht erscheint die Einholung von Drittauskünften beantragt wird.
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