Sinnvolle Anträge - Reform ZwV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
OGVrolandhh
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#1

24.01.2013, 11:00

Sofortige Vermögensauskunft:

1. Antrag eine Vermögensauskunft gemäß § 802 ZPO einzuholen
2. Auskünfte Dritter einzuholen, wenn der Schuldner seiner Pflicht nicht nachkommt..
Dritte = Deutsche Rentenversicherung (Ermittlung des Arbeitgebers) und Bundeszentralamt für Steuern (hier sind alle! Konten jeden Bürgers gespeichert)
3. Vorläufiges ZV bei Ermittlung
4. Haftbefehl beantragen
4. Gv soll Haftbefehl vollziehen

Die gütliche Erledigung muß nicht extra beantragt werden. Sie ist sowieso Bestandteil des Gesetzes und wird von Amts wegen versucht.

Bei Interesse folgen weitere Beispiele.

Viele Grüße

Roland Lensch OGV
OGVrolandhh
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#2

24.01.2013, 11:23

Kombi-Auftrag neu (hier können wieder beide RA-Gebühren angesetzt werden :pfeif )

1. Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen gem. § 802a ZPO.........
2. Antrag eine Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO einzuholen (= sofortige Ladung ohne Frist oder sogar sofortige Abnahme in der Wohnung)
3. sollten die Voraussetzungen des §807 nicht geschaffen werden können (Sch. ist nie da oder ein Dritter verweigert)...
4. wird hiermit die Vermögensauskunft des 802 ZPO beantragt (hier bestehen keine Voraussetzungen mehr)
5. Auskünfte Dritter einzuholen, wenn der Schuldner seiner Pflicht nicht nachkommt..
Dritte = Deutsche Rentenversicherung (Ermittlung des Arbeitgebers) und Bundeszentralamt für Steuern (hier sind alle! Konten jeden Bürgers gespeichert)
6. Vorläufiges ZV bei Ermittlung
7. Haftbefehl beantragen
8. Gv soll Haftbefehl vollziehen

Wie bereits geschrieben, die gütliche Erledigung muß nicht rein. Sie wird immer vom GV beachtet, es sei denn der Gläubiger widerspricht.

Der kleine Trick, nach der VA nach 807 noch die VA nach 802 zu beantragen, hat denn Sinn, dass kein Durchsuchungsbeschluss eingeholt wird.
Wenn der Schuldner nämlich sonst nie angetroffen wird, kann der GV ihn auch nicht vorladen. Wer einen Beschluss haben möchte, läßt
einfach den Folgeantrag (Vermögensauskunft nach 802) weg. (Es entstehen beim GV auch keine doppelten Kosten 807 und 802).

Viele Grüße

Roland Lensch OGV
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#3

24.01.2013, 12:10

:wink1

Das finde ich wirklich nett von dir, daß du uns hier mit Rat und Tat zur Seite stehst :thx

Ich möchte die Forengemeinde bitten, hier keine Diskussionen anzufangen, damit OGVrolandhh hier nur Muster und seine Tips einstellen kann. Bei Problemen dann bitte einen neuen Fred aufmachen ;)
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#4

25.01.2013, 10:53

Mein Favorit:

1. Pfändung und Verwertung
- im Falle der Nichtermittlung wird GV beauftragt eine EMA Auskunft einzuholen und entsprechend weiterzuverfahren.....
- sollten die Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbeschluß vorliegen, wird gebeten diesen nicht einzuholen,
sondern wie beantragt den Schuldner zur Vermögensauskunft vorzuladen
2. Vermögensauskunft gem. 802 ZPO (das ist die ohne Voraussetzungen)
- bei Nicht-Erscheinen des Schuldners oder Widerspruch
3. Auskunftsersuchen an Dritte (Rentenvers. und Bundesamt für Steuern)
4. Vorl. ZV bei Ermittlung Arbeitgeber oder Bankkonto durch GV
5. Haftbefehl und dessen Vollzug

Erläuterungen hierzu:

Bei dieser Konstellation fallen beim Gläubiger sofort beide Gebühren an (ZV und VA). Beim GV aber auch (12,50 und 12,50).
Sollte der Schuldner sofort zahlen sind alle Gebühren von ihm zu entrichten.
Früher war es ja so beim Kombiauftrag, dass erst wenn die ZV erledigt war, die EV-Gebühr des Gläubigers nachgebucht wurde.
Sie war erst bei Eröffnung entstanden.
Da jetzt bei der VA nach 802 keine Voraussetzungen mehr notwendig sind, dürfen beide Anträge gleichzeitig gestellt werden
(= beide Gebühren fallen an).
Es wird den einen oder anderen Kollegen geben, der das noch nicht so begreift. Da muß halt ansonsten mit der Erinnerung
nachgeholfen werden.
Das ganze hat auch praktischen Sinn, denn ich terminiere dann zum Beispiel die VA erst in 6 Wochen und fange in dieser Zeit an
zu vollstrecken. Früher lag die Akte nutzlos rum.
Minimaus
Kennt alle Akten auswendig
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#5

30.01.2013, 11:44

:thx
OGVrolandhh
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#6

30.01.2013, 14:22

Kombiauftrag andersrum:

1. Abnahme der VA gem. § 802c ZPO (=die ohne Voraussetzungen)

2. Pfändungsauftrag Variante 1
- Sollte der Schuldner im Termin im Besitz von Bargeld oder Wertsachen sein, wird hiermit Pfändungsauftrag gestellt.
- Sollte sich nach Abnahme der Vermögensauskunft aus diesem pfändbare Gegenstände ergeben wird Pfändungsauftrag erteilt.

2. Pfändungsauftrag Variante 2
- Sollte der Schuldner zum Termin erscheinen wird Auftrag zur Taschenpfändung erteilt
- Sollte der Schuldner nicht erscheinen so wird Pfändungsauftrag erteilt, wenn auch durch die Einholung von
Auskünften Dritter keine Befriedigung des Gläubigers erlangt werden kann. Auf die Einholung eines
Durchsuchungsbeschlusses wird verzichtet.

3. Einholung von Auskünften Dritter (= Rentenversicherung und Bundeszentralamt für Steuern) sofern die Voraussetzungen hierfür
vorliegen

4. Erlaß eines Vorläufigem Zahlungsverbotes, wenn pfändbare Ansprüche des Schuldners bekannt werden

5. Sollte der Schuldner nicht zum Termin erschienen sein, oder weigert er sich die VA abzugeben, wird Haftbefehl und dessen
Vollzug beantragt.

Erläuterungen hierzu:

Beim Pfändungsauftrag der Variante 1 kann die ZV-Gebühr erst entstehen, wenn die Bedingung eingetreten ist. Also wenn der
Schuldner zum Termin erscheint und Geld dabei hat oder in der VA pfändbare Sachen stehen. Beides ist relativ selten und deswegen
wird es auch mit der Gebühr wohl nichts. Das ist genauso wie früher beim Kombi-Auftrag (ZV und EV), bloß andersrum. Trotzdem
sollte zumindest immer dieser Antrag gestellt werden. Wenn der Schuldner zum Termin kommt und angenommen 500 Euro
dabei hat, darf der GV sonst nicht pfänden (beim reinen VA Auftrag).

Bei der Variante 2 sieht das anders aus. Wenn der Schuldner erscheint ist ausdrücklich Taschenpfändung beantragt.
Wenn keiner kommt, soll der Pfändungsauftrag durchgeführt werden, wenn alles andere nichts bringt. Hier wird die
Gebühr meist entstehen.
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#7

31.01.2013, 10:37

@MüllerA: Dieser Thread ist nicht für eigene Fragen gedacht und schon gar nicht, um ein Thema sowohl hier als auch in einem eigenen Thread einzustellen.

Ich bitte JSanny's Anweisung unter #3 zu beachten. :thx
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#8

12.04.2013, 18:22

Ich sehe das etwas differenzierter als der werte Kollege hier im Forum.

Einen "Auftrag" nach § 807 ZPO gibt es m.E. nicht.
Lediglich einen Antrag nach § 807 die VA sofort abzunehmen ---> dies kann aber nur im Rahmen eines Auftrages zur Pfändung §§ 802a Abs.2 Ziff.4 /§ 803 ZPO und eines Auftrages auf Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802a Abs.2 Ziff.2 u. § 8092c ZPO erfolgen.

Ohne Auftrag zur Pfändung §§ 802a Abs.2 Ziff.4 /§ 803 ZPO nach ist eine sofortige Abnahme m.E. nicht möglich.

§ 807 ZPO
Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.


Es ist deshalb nach meiner Auffassung nicht möglich einen Antrag auf Vermögensauskunft zu stellen und zu beantragen die VA nach § 807 Abs.1 sofort abzunehmen.
(wenn der Schuldner zum Beispiel bei der Ladung angetroffen wird.)

Ein weiteres Problem ergibt sich bei der Kombination eines Pfändungsauftrags nach §§ 802a Abs.2 Ziff.4 /§ 803 ZPO mit dem Antrag auf sofortige Abnahme der AV nach § 807 Abs.1 ZPO und einem Antrag auf Vermögensauskunft nach §§ 802a Abs.2 Ziff.2 / 802c, 802f ZPO.
Nach Ansicht der Referenten bei den Fortbildungen muss der GV zwingend zuerst den erteilten Auftrag zur Pfändung erledigen bevor er den Schuldner nach § 802f zur Vermögensauskunft laden kann. Wenn der Pfändungsauftrag nicht erledigt werden kann weil niemand angetroffen wird verzögert sich die Sache erheblich. Um den Pfändungsauftrag abzuschließen müsste der GV nach § 758a Abs.1 ZPO die Vollstreckung einstellen und die Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses anfordern zum die beantragte "Pfändung" nach zwangsweiser Öffnung der Wohnung abzuschließen.

Das ist nicht im Sinne des Gläubigers der den Antrag nach § 807 Abs.1 ZPO vielleicht nur gestellt hat damit die 2-Wochenfrist des § 802f Abs.1 ZPO weg fällt und die VA sofort abgenommen werden kann.

Aus meiner Sicht ist es deshalb notwendig im Auftrag eine Disposition zu treffen für den Fall dass der Schuldner mehrfach nicht angetroffen wird. Dies kann durch einen Zusatz erfolgen, dass in diesem Fall
der Pfändungsauftrag zurückgestellt wird und der GV mit der VA nach § 802f fortfahren kann.
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#9

17.04.2013, 15:15

Hatte heute ein Beispiel wie man es nicht machen sollte.
Isolierter Zwangsvollstreckungsauftrag am 31.01.2013
Nachdem der Schuldner mehrfach, zuletzt nach schriftlicher Ankündigung nicht angetroffen wurde, habe ich die Vollstreckung nach § 758a ZPO eingestellt und aufgegeben einen Durchsuchungsbeschluss einzuholen.

Heute habe ich den Auftrag erneut erhalten. Es wurde kein Durchsuchungsbeschluss eingeholt sondern ein
(isolierter) Antrag auf gütliche Erledigung gestellt und für den Fall dass diese scheitert die Abnahme der
vermögensauskunft nach § 802c ZPO.

Anstatt den Schuldner mit einer Zahlungsfrist von 2 Wochen + 1 Woche zur Vermögensauskunft vorzuladen
muss ich nun zuerst eine gütliche Erledigung versuchen, was natürlich Quatsch ist. Der Schuldner hat im
Februar auf meinen Vollstreckungstermin nicht reagiert und wird sich sicher nun wieder nicht melden.
Ich habe ihn jetzt (erneut) angeschrieben und - zum Versuch der gütlichen Erledigung eine Frist bis zum 30.04.2013 gesetzt.
Erst nachdem diese Frist abgelaufen ist, kann ich dann zur Vermögensauskunft laden.
Durch die zu beachtenden Fristen wird der Termin frühstens in der KW 21 möglich sein.
So kann man die Verfahren natürlich auch in die Länge ziehen.........................

PS: Bei den Vollstreckungsunterlagen befindet sich ein PfÜb und eine Nachricht des Arbeitgebers dass
der Schuldner am 20.11.11 ausgeschieden ist.

PS: Wenn nun der Gläubiger-Vertreter nach 4 Wochen an die Erledigung des Aufrages erinnert drehe ich durch. :evil:
silvester
Kennt alle Akten auswendig
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#10

17.04.2013, 15:38

Ich frage mich immer wieder, wie man darauf kommt, daß ein bedingter Antrag einen isolierten Antrag auf gütliche Erledigung beinhaltet, zumal die gütliche Erledigung immer zu erfolgen hat, wenn diese Maßnahme vom Gläubiger nicht ausgeschlossen wurde.

Gleichwohl ist diese Art der Antragstellung durch den Gläubiger etwas gedankenlos.
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