Sinnvolle Anträge - Reform ZwV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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NORTHERN DINO
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#21

09.10.2013, 18:59

Also ehrlich: Ich muss mal ein riesiges :thx und Anerkennung aussprechen für die Mühe, die sich unsere beiden GV GVcom und silvester machen, um den - sorry - Kackkram des Gesetzgebers halbwegs verständlich zu gestalten. Ich habe ernsthafte Zweifel, ob die Legislative selbst überhaupt verstanden hat, was sie da meint, Tolles und Einfacheres kreiert zu haben. Verständlicher und einfacher sollte alles werden - ich könnte mich totlachen! Ich habe die zweifelhafte Ehre, an meinem AG u.a. ZV-Gericht spielen zu dürfen und bin selbst auch dankbar für jede Erläuterung, die man hier bekommt. Gerade habe ich die Hinweise zur richtigen Antragstellung in meine Datei eingepflegt.

Ich kämpfe zzt. mit der Abrechnung der RAe für die "gütliche Einigung", nachdem die erste Rechtsprechung klargestellt hat, dass nur eine separat, isolierte Antragstellung insoweit abgerechnet werden kann. Damit dürfte diese Abrechnung in der Praxis wohl keine Rolle mehr spielen, denn welcher Gläubiger stellt einen solchen separaten Antrag? Ansonsten ist der Versuch einer gütlichen Einigung gesetzliche Pflicht des GV und dann nicht separat zu vergüten. Ist das alles ein verwirrender und unausgegorener Mist. Aber das war bei unserer Gesetzgebung mit der heißen Stricknadel absehbar. Jetzt soll die Rechtsprechung und die Praxis wieder mal alles gerade kloppen. Da kann einem die Lust schon vergehen... :roll:
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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Aneka
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#22

31.10.2013, 10:31

Auftrag zur Zwangsvollstreckung
(und zur Abnahme der Vermögensauskunft)

In Sachen

....

- Gläubiger -

g e g e n

.....

- Schuldner -

steht dem Gläubiger/der Gläubigerin aufgrund des anliegenden vollstreckbaren Titels ........ die sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergebende Gesamtforderung in Höhe von .... zu, zuzüglich laufender Zinsen sowie der Kosten dieses Vollstreckungsauftrages, die sich ebenfalls aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergeben.

Sofern die Zustellung des Titels noch nicht erfolgt ist, erteilen wir namens und mit Vollmacht des Gläubigers/der Gläubigerin den Auftrag, den Titel vorab zuzustellen.

Sachpfändung

Wegen der genannten Beträge sowie der Kosten dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme wird gebeten, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners (Sachpfändung) vorzunehmen.

Des Weiteren wird beantragt,

die Arbeitsstelle des Schuldners sowie evtl. andere diesem zustehende Forderungen in Erfahrung zu bringen und mitzuteilen (§ 806a ZPO). Sofern sich dabei Anhaltspunkte für eine pfändbare Forderung ergeben, soll der Erlass sowie die Zustellung einer Vorpfändungsbenachrichtigung gem. § 845 ZPO an den Drittschuldner erfolgen
die vom Gläubiger unter Eigentumsvorbehalt gekauften und gelieferten Sachen zu pfänden (§ 811 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 811 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5-7 ZPO
gegebenenfalls eine Taschen- bzw. Kassenpfändung vorzunehmen
eine Anschlusspfändung gem. § 826 ZPO durchzuführen, falls bereits eine vorrangig wirksame Pfändung in einen Vermögensgegenstand vorliegt
bloße Zahlungszusagen oder Scheckzahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu akzeptieren oder trotzdem sofort zu pfänden
keine Einstellung gem. § 63 GVGA vorzunehmen, es sei denn, dass der Schuldner amtsbekannt beschäftigungslos ist
eine Sicherungsvollstreckung vorzunehmen, soweit der Titel nur vorläufig vollstreckbar ist (§ 720a ZPO)
eine Austauschpfändung gem. § 811b ZPO, § 124 GVGA vorzunehmen, soweit Gegenstände für eine Austauschpfändung in Betracht kommen
eine Hilfspfändung vorzunehmen, soweit Sparbücher, Lebensversicherungspolicen oder andere Legitimationspapiere vorgefunden werden (§ 811 ZPO, § 122 GVGA)

Eine Abschrift des Vollstreckungsprotokolls wird erbeten.


Ermittlung der Schuldneranschrift

Soweit sich herausstellt, dass die o.g. Anschrift des Schuldners nicht mehr zutreffend ist, bitten wir den aktuellen Aufenthaltsort des Schuldners (§ 755 ZPO) durch Einholung entsprechender Auskünfte

 beim Einwohnermeldeamt zu ermitteln.


Teilzahlungen

Soweit der Schuldner angemessene Teilzahlungen gem. § 802b ZPO anbietet, wird dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zugestimmt, soweit innerhalb von 6 Wochen nach Aufforderung eine Rate von mindestens EUR monatlich gezahlt wird. Einer Ratenzahlungsvereinbarung mit geringeren Raten bzw. längeren Zahlungsfristen wird gegebenenfalls nach vorheriger Rücksprache zugestimmt.


Vermögensauskunft

Es wird beantragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Soweit der Schuldner die Durchsuchung der Wohnung verweigert oder die beantragte Pfändung nicht aussichtsreich erscheint, soll die Vermögensauskunft des Schuldners sofort vor Ort eingeholt werden (§ 807 ZPO).

Widerspricht der Schuldner der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft wird beantragt, nach § 802f ZPO zu verfahren.

Sofern die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft (§ 807 ZPO) wegen Abwesenheit des Schuldners an Ort und Stelle nicht möglich ist wird beantragt, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen und den Schuldner zu diesem Zwecke zu laden (§ 802f ZPO).

Falls der Schuldner zwischenzeitlich die Vermögensauskunft in anderer Sache abgegeben hat, wird die Erteilung eines Ausdrucks des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses beantragt.

Es wird beantragt, die zusätzlich für die Abnahme der Vermögensauskunft entstehende 0,3 Verfahrensgebühr für EV gem. Nr. 3309 VV, § 13 RVG 15,00 EUR, Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV 3,00 EUR, 19,00 % Mehrwertsteuer 3,42 EUR direkt vom Schuldner einzuziehen.

Für den Fall, dass der Schuldner die Abnahme der Vermögensauskunft verweigert oder nicht zum hierfür bestimmten Termin erscheint, wird bereits jetzt Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt. Das Vollstreckungsgericht wird gebeten, eine Ausfertigung des Haftbefehls mit den übrigen Vollstreckungsunterlagen an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Verhaftung weiterzuleiten.

Verhaftung des Schuldners

Soweit vom Vollstreckungsgericht eine Ausfertigung des Haftbefehls erteilt worden ist, wird der Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung des Schuldners zur Erzwingung der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt.

Weitere Auskünfte:

Verweigert der Schuldner die Abnahme der Vermögensauskunft oder macht der Schuldner keine oder keine vollständigen Angaben zu seinem Arbeitgeber, seinen Konten oder seinem Kraftfahrzeug, wird beantragt

die Konten des Schuldners über das Bundeszentralamt für Steuern zu ermittelen (§ 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO)



Wenn ich das jetzt richitg verstanden habe, sollte der ZVA dann so aussehen O.o :?: :wink1
RENO-IM
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#23

07.01.2014, 11:58

Hallo zusammen!

Muss wohl oder übel das Thema doch noch mal aufgreifen....

Zugegeben, ich tue mich mit dem neuen ZV-Recht nach wie vor super schwer...

Ich gehe immer nach dem hier stehenden Beitrag des OGVrolandhh "Mein Favorit" vor.

Benutze immer den Vordruck, welchen man sich über die NRW-Justiz-Seite hochladen kann. Setze hier Kreuzchen unter

F = mit Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden.
G = Pfändung Verwertung körperlichen Sachen
G = Taschenpfändung
I = nach § 802 c (ZPO)
K = hier nehme ich den Zusatz des OGVrolandhh auf, dass... sollten die Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbeschluss vorliegen usw.
L = auf die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft wird verzichtet
N = ich bitte um Übersendung des Protokolls
N = Antrag auf Erlass Haftbefehl

Ferner setze ich Kosten an für meinen Pfändungsauftrag und die Vermögensauskunft.

Jetzt habe ich neuerdings eine Gerichtsvollzieherin, die den Auftrag nicht nachvollziehen kann und die Reihenfolge nicht versteht. Sie führt jetzt von sich aus Pfändung § 802 a Abs. 2 Nr. 4 ZPO durch und dann Abnahme der Vermögensauskunft § 802 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Ferner moniert sie, dass im Feld Kurzform auf der ersten Seite nicht alle Kreuze gesetzt sind (nur bei VA § 802 c ZPO und Protokollabschrift), aber die Kreuzchen dort werden doch von selbst gesetzt.... und dass die Ausführung unter K im Zusammenhang mit der Auftragsstellung unsinnig sei.

Ich verstehe nur Bahnhof.... Wie soll ich denn sonst das Formular ausfüllen?
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#24

26.03.2014, 15:27

Ich muss dieses Thema noch einmal hochholen, da ich vor dem gleichen Problem stehe wie RENO-IM. Was ist denn nun für einen stinknormalen ZV-Auftrag mit Abgabe der Vermögensauskunft anzukreuzen? Danke schon mal.
Grüßle
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Pepples
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#25

26.03.2014, 15:28

Hast Du Dir die Beiträge mal durchgelesen, die die GVZ hier eingestellt haben?
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anwaltsliebling
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#26

26.03.2014, 15:33

ja
Grüßle
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#27

26.03.2014, 16:17

Nutzt Du nicht den ZV-Auftrag aus dem AnNoText-Programm?
...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab Bild
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Pepples
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#28

26.03.2014, 16:31

Ich möchte die Forengemeinde bitten, hier keine Diskussionen anzufangen, damit OGVrolandhh hier nur Muster und seine Tips einstellen kann. Bei Problemen dann bitte einen neuen Fred aufmachen
Dann haste das ja sicher auch gelesen. 8) Du hast doch schon einen Thread, wo Du deswegen nachfragt hast.
Im Übrigen gibt es auch einen Sammelthread, wo Du Dich mal durchlesen kannst. :wink:

:thx
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#29

27.03.2014, 08:24

Sigulaz, wir haben die Version Annotext Eurostar, die Uraltversion quasi. Und Update habe ich keines mehr bekommen, weil der Wartungsvertrag ausgelaufen ist und nicht mehr verlängert werden soll. Und Pepples, ich habe das schon alles gelesen, aber sorry, wenn ich anscheinend zu "beschränkt" bin, das zu verstehen. Ich bin leider Gottes ein absoluter ZV-Laie und tue mich sehr schwer.
Grüßle
cherymoon
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#30

28.04.2016, 09:17

Ich hätte eine Frage bezüglich des neuen Formulars ZV.
Also ich habe gestern mit einem GVZ telefoniert, der meinte, bei Herausgabe solle ich auch das Formular nehmen. ABER bei meiner Schulung wurde mir gesagt, es gilt nur für Geldforderungen. Daraufhin meinte er, dann würde er meinen Antrag gleich zurückschicken und gar nicht erst bearbeiten, wenn ich ihn ohne Formular einsende. Habt ihr eine Ahnung? Danke schonmal
Antworten