Also folgender Sachverhalt:
Wir haben uns unsere Kostenrechnung selbst für vollstreckbar erklärt. Die Kostenrechnung richtet sich gegen Eheleute. Meine Frage ist nun, reicht ein Zwangsvollstreckungsauftrag gegen die Eheleute oder muss ich jeweils einen für Ehefrau und einen für Ehemann machen?
Und bei einem ZV-Auftrag dann nur eine Erhöhungsgebühr? Oder fallen generell die Gebühren zweimal an?
ZV-Auftrag bei Eheleuten
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Wieso Erhöhungsgebühr? Die kriegst du doch nur, wenn du zwei Mandanten vertrittst, nicht bei zwei Gegnern.
Grundsätzlich kannst du beide in einen Auftrag packen, dann fällt aber die Gebühr m. E. auch nur einmal an. Aus Kostengründen ist das in jedem Fall für den Gläubiger sinnvoller. Zumal es passieren könnte, dass dir doppelte Gebühren angemeckert werden, wenn beide Schuldner im selben Haushalt leben und du offensichtlich nur der Gebühren wegen zwei Aufträge gemacht hast!!!
Grundsätzlich kannst du beide in einen Auftrag packen, dann fällt aber die Gebühr m. E. auch nur einmal an. Aus Kostengründen ist das in jedem Fall für den Gläubiger sinnvoller. Zumal es passieren könnte, dass dir doppelte Gebühren angemeckert werden, wenn beide Schuldner im selben Haushalt leben und du offensichtlich nur der Gebühren wegen zwei Aufträge gemacht hast!!!
Ich gehe davon aus, dass es sich um Notariatsgeb. handelt. Dann fallen keine ZV-Geb. an. Im übrigen 1 Auftrag, wenn die Schuldner zusammen wohnen.
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Mit der Erhöhungsgebühr hab ich mich vertan
Gut dann mach ich das in einen Auftrag
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Ich gehe davon aus, dass es sich um Notariatsgeb. handelt. Dann fallen keine ZV-Geb. an.
Ja, es handelt sich um Notariatsgebühren, aber diese Gebühren (Kostenrechnung) haben wir uns (als Notar) selbst für vollstreckbar erklärt und wollen nun (als Rechtsanwalt) daraus die Zwangsvollstreckung betreiben, dann fallen doch aber sehr wohl ZV-Gebühren an oder nicht?
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Wenn gegen Eheleute vollstreckt wird, kann auch zweimal die 3309 berechnet werden. Also keine "Erhöhungsgebühr", sondern 2 x 3309.sternchen160983 hat geschrieben:Wieso Erhöhungsgebühr? Die kriegst du doch nur, wenn du zwei Mandanten vertrittst, nicht bei zwei Gegnern.
Allerdings handelt es sich vorliegend um eine Notarrechnung. Da ich davon keine Ahnung habe, halte ich mich da raus.
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Ja die vollstreckbare Kostenrechnung ist ja auch ein ganz normaler Titel, deswegen bin ich auch der Meinung, da Eheleute, dass dann 2 x 3309 anfällt.
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Ob das zulässig ist, weiß ich nicht.LinkinPark2012 hat geschrieben:Ja, es handelt sich um Notariatsgebühren, aber diese Gebühren (Kostenrechnung) haben wir uns (als Notar) selbst für vollstreckbar erklärt und wollen nun (als Rechtsanwalt) daraus die Zwangsvollstreckung betreiben, ....
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ist es nichtLiesel hat geschrieben:Ob das zulässig ist, weiß ich nicht.LinkinPark2012 hat geschrieben:Ja, es handelt sich um Notariatsgebühren, aber diese Gebühren (Kostenrechnung) haben wir uns (als Notar) selbst für vollstreckbar erklärt und wollen nun (als Rechtsanwalt) daraus die Zwangsvollstreckung betreiben, ....
§ 155 KostO, z. B. Filzek, Rd 7
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So lernt man doch immer wieder was dazu.
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