Ordnungsgeldbeschluss vollstrecken

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sandri
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#1

23.01.2013, 11:52

Halli Hallo,
In einer Umgangsrechtsangelegenheit hat der Richter ein Ordnungsgeld gegen den Gegner festgesetzt in Höhe von 500,00 Euro. Gleichzeitig habe ich PKH für das ZV-Verfahren erhalten.

So etwas habe ich in meiner ganzen Zeit als RA noch nicht gehabt und steh nun völlig auf dem Schlauch.

Ich weiß, dass die Grundvoraussetzungen für eine ZV, Titel, Klausel, Zustellung sind ... so vermutlich auch für meinen Beschluss. Oder ist der direkt vollstreckbar?

Vielen Dank schon mal
Sandri
OGVrolandhh
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#2

24.01.2013, 17:31

Hallo,

das Ordnungsgeld wird direkt vom Gericht vollstreckt...
(Ordnungsgeld ist gem. §§ 96 I 2 FamFG, 890 ZPO v.A.w. zu vollstrecken unter Anwendung der JBeitrO, vgl. Stöber, Rdn. 23 zu § 890 ZPO )

Zuständig hierfür ist der Rechtspfleger.

Ist anders als beim Zwangsgeld....

Viele Grüße

Roland
tiko73

#3

24.02.2014, 13:10

*Threadausbuddel*

Ich hab hier jetzt (das erste Mal :oops: ) einen Ordnungsgeldbeschluss vorliegen (Abschrift und Ausfertigung) in einer Zivilsache (Schuldner soll einen bestimmten Namen im Geschäftsverkehr nicht mehr benutzen, eA liegt vor und wurde auch von uns zugestellt).

Brauche ich hier jetzt wirklich wegen dem Ordnungsgeld nichts weiter veranlassen? Oder muss ich den Rpfl. anschreiben, dass er bitte das Ordnungsgeld vollstrecken soll?

Und dann steht da noch, dass der Schuldner die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen hat.
Kann ich hier eine Verfahrensgebühr (3100?? Hab sonst im RVG irgendwie nichts passendes gefunden) festsetzen lassen?

Wäre schön, wenn mich hier jemand erhellen könnte :-)
:wink1
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Adora Belle
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#4

24.02.2014, 13:19

Das ist Vollstreckung, ganz normal mit Nr. 3309 abzurechnen.
tiko73

#5

24.02.2014, 21:21

Danke.

Also mach ich jetzt nur noch den KFA und warte wegen der Vollstreckung des Ordnungsgeldes ab?
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