erneute Vermögensauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Anja S.
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#1

07.01.2013, 08:56

Guten Morgen allerseits :wink1

Hat vielleicht jemand eine Lösung zu meinem Problem?

Habe eine Drittschuldnererklärung vorliegen, wonach der Schuldner im Sommer 2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Das Vermögensverzeichnis stammt aus dem Januar 2012. Jetzt kann ich ja eine erneute Abgabe fordern, allerdings habe ich in unserem Anwaltsprogramm (RA-Micro) keinen entsprechenden Textbaustein zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft.

Was mache ich denn jetzt?
rosa

#2

07.01.2013, 09:38

habe eben auch geschaut, offensichtlich gibts da echt keinen Antrag von RA.micro :evil:

dann würde ich über die "normale" Vermögensauskunft gehen und den Text dann dahingehend ändern, dass eben erneuter Antrag gestellt wird wegen Arbeitgeberwechsel etc pp
Anja S.
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#3

07.01.2013, 09:41

Hallo Rosa,

das habe ich mir auch schon überlegt.... Aber die ganze Einführung der Reform, vorallem was Formulare etc. angeht, ist doch echt nicht wirklich gut durchdacht und vorbereitet.

Aber trotzdem :thx
rosa

#4

07.01.2013, 09:43

hätte jetzt auch gehofft, dass ra micro einen solchen Text eingebaut hat. Früher gabs den ja auch und nach 802d ist entsprechender Antrag ja zu stellen, also versteh ich nich, warums dazu keinen Text gibt :evil:
SashP85
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#5

08.01.2013, 16:40

So wie sich der neue Paragraph (802d) liest, gibt es gar keine Möglichkeit mehr, einen Schuldner, der vor dem 01.01.2013 die eV geleistet hat, zur erneuten Vermögensauskunft vorladen zu lassen.

§ 802d ZPO spricht nur von Schuldnern die die Vermögensauskunft nach 802c ZPO geleistet haben. Und die kann man erst seit diesem Jahr leisten. Was mit den alten eVs nach 807 ZPO ist, geht weder aus dem Paragraphen, noch aus der Übergangsvorschrift hervor.

Wahrscheinlich mal wieder bei der glorreichen Erstellung der Reform übersehen worden.
tiko73

#6

08.01.2013, 16:46

Für die alten EVs ist nach wie vor altes Recht anzuwenden. Also ganz normal wie bisher Ergänzung/Nachbesserung oder Neuabgabe beantragen :-)
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SteffiK.
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#7

08.01.2013, 20:02

In RA-Micro gibt es den Punkt Vermögensauskunft (zumindest wenn man einen kombinierten Auftrag macht; da, wo man Auskunft Dritter usw. anklicken kann). Wenn man da einen Haken setzt, kommt eine Maske, in der man ausfüllen muss, von wann die letzte EV ist, das Aktenzeichen und das zuständige Amtsgericht sowie den Grund, warum der Schuldner die EV erneut abgeben soll.

Ob das unter Vermögensauskunft auch ist, kann ich jetzt nicht sagen ... denke aber mal schon.
Wir kapern das Beck´s Schiff
und segeln zur Barcardi Insel...

:schulz
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28
Ernie

#8

09.01.2013, 08:16

SashP85 hat geschrieben:So wie sich der neue Paragraph (802d) liest, gibt es gar keine Möglichkeit mehr, einen Schuldner, der vor dem 01.01.2013 die eV geleistet hat, zur erneuten Vermögensauskunft vorladen zu lassen.
Übergangsvorschrift des § 39 EGZPO beachten!!!
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