Hallo
![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)
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ich krame diesen Thread hier gerade einmal hoch weil ich ein ähnliches Problem habe.
Wir haben ein Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess erwirkt, ebenfalls vorläufig vollstreckbar (ohne Sicherheitsleistung), jedoch abzuwenden durch den Schuldner im Falle der Sicherheitsleistung von 110 %; haben eine beglaubigte Abschrift des Urteils nebst Beglaubigungsvermerk erhalten, welche für mich eine Ausfertigung dargestellt hat (stand aber nicht Ausfertigung drauf); gut, mein Fehler nehme ich an. Wollte damit pfänden und nun wurde bemängelt, dass das Urteil keine vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellvermerk darstellt. Habe mit der Rechtspflegerin gesprochen und unter Hinweis auf § 708 darauf hingewiesen, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Urteil ergibt und von daher die beglaubigte Fassung ausreichend wäre, sie möchte dies nun gerne belegt haben, was ich auch verstehen kann und vor allem für mich selbst gerne wüsste.
Habe mir also mein ZPO und den Kommentar geschnappt und etwas gelesen...jedoch ergibt sich aus dem § 708 ZPO ja nicht eindeutig, dass keine (!) vollstreckbare Ausfertigung nötig ist oder bin ich blind!? Ich weiß echt grad nicht weiter...
Soll ich nun eine vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellvermerk des beglaubigten Urteils beantragen oder mache ich mich damit bei Gericht nur lächerlich? Oder wie belege ich der Rechtspflegerin, das eine vollstreckbare Ausfertigung mit Zustellvermerk nicht notwendig ist? Es ist mein erstes Vorbehltsurteil und ich schwimme total...
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)