FamFG / ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mops
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#1

27.12.2012, 17:59

Sorry, mein Anwalt ist zur Zeit nicht erreichbar und ich brauch dringend Hilfe.
Mdt. legt ZV Androhung Gegenseite vor wg. Unterhalt. Tituliert ist Unterhalt für MUK. Kd ist jedoch jetzt schon 25 !!! und will, da keine UH Abänderung erfolgte noch immer UH bis Ende Ausbildung 2006 ! Kd hat ab Ausbildung neben Ausbildungsvergütung Bafäg erhalten, so dass bereits ab diesem Zeitpunkt somit seit 2004 der UH Anspruch nicht mehr in der titulierten Höhe bestand. Mdt. hat somit bereits tatsächlich UH überzahlt und sogar in nicht geringer Höhe. Ansprüche wurden bereits außergerichtlich geltend gemacht. Jedoch keine Antwort der Gegenseite erfolgt. Statt dessen besteht diese weiter auf tituliertem Unterhalt. Mein Problem: UH Abänderung geht ja nach FamFG nur für ein Jahr rückwirkend. Hier besteht jedoch seit 2004 UH Anspruch nicht mehr in der titulierten Höhe.

1. Wie kann Mdt. zumindest im EAO Verfahren zunächst die Vollstreckung verhindern?

2. Gilt für Vollstreckungsgegenklage auch Anwaltszwang?
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