Hallo Zusammen,
habe mal wieder eine Frage...vermutlich ist die Lösung einfach, ich komme nur nicht drauf.
Wir haben einen Rechtsstreit in einer Mietsache gegen zwei Beklagte geführt. In der mündlichen Verhandlung ist dann ein Vergleich geschlossen worden...
1. Die Beklagten zahlen an den Kläger zur Abgeltung sämtlicher Klageansprüche 3.000,00 €
2. Die Beklagten sind berechtigt, Ratenzahlungen zu leisten etc.
Von dem einen Beklagten sind nun 3 Raten gekommen. Seit Oktober kommt nichts mehr. Auf Aufforderungen haben dann beide nicht mehr reagiert. Ich möchte nun vollstrecken.
Wie stelle ich das an? Kann ich gegen einen alleine vollstrecken (z. B. gegen den, der auch Raten gezahlt hat) da keine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt? Ich stehe mal wieder vollkommen auf dem Schlauch.
Vielen Dank!
Zwangsvollstreckung gegen zwei Schuldner
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hi anna,
beide Schuldner treten als Gesamtschuldner auf (Mietvertrag = beide haben ihn gesamtschuldnerisch geschlossen) - deshalb würde ich gegen Jeden eine Vollstreckung einleiten....
Vgl. Ҥ 421 BGB Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.“
gruß
beide Schuldner treten als Gesamtschuldner auf (Mietvertrag = beide haben ihn gesamtschuldnerisch geschlossen) - deshalb würde ich gegen Jeden eine Vollstreckung einleiten....
Vgl. Ҥ 421 BGB Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.“
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Danke schon einmal. Habe dann aber noch eine weitere Frage...
Muss ich dann eine zweite vollstreckbare Ausfertigung beim Gericht beantragen? Wie ist das weitere Vorgehen? Ich habe das noch nie gemacht
Muss ich dann eine zweite vollstreckbare Ausfertigung beim Gericht beantragen? Wie ist das weitere Vorgehen? Ich habe das noch nie gemacht
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Hallo,
wenn im Vergleich keine gesamtschuldnerische Haftung geregelt ist, gilt § 420 BGB.
"Im Zweifel"
Das Vollstreckungsorgan ist an den Titel gebunden.
S. Geiselmann
wenn im Vergleich keine gesamtschuldnerische Haftung geregelt ist, gilt § 420 BGB.
"Im Zweifel"
Das Vollstreckungsorgan ist an den Titel gebunden.
S. Geiselmann
Moin moin,
ich habe hier zwei Schuldner und macher gerade ne ZV. So und hier kann ich unsere Gebühren ja zweimal abrechnen. Gibt`s dafür vllt. irgendeinen § den ich hier mitzitieren kann?
Danke schonmal....
ich habe hier zwei Schuldner und macher gerade ne ZV. So und hier kann ich unsere Gebühren ja zweimal abrechnen. Gibt`s dafür vllt. irgendeinen § den ich hier mitzitieren kann?
Danke schonmal....
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Danke