PfüB BK-Abr. trotz Leistungen SGB II
Verfasst: 12.12.2012, 15:56
Meine Schuldnerin wohnt zur Miete und hat angegeben, eine Kaution gezahlt zu haben. Die habe ich gepfäbt, gleichzeitig habe ich auf meine Hand auf evtl. entstehende Guthaben aus den Betriebskostenvorauszahlungen gelegt.
Folgende DS-Auskunft habe ich gekriegt:
"Frau H. hat eine Mietkaution in Höhe von X€ an den Vermieter verpfändet. Die Kation bleibt bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bestehen. Sollten unserereits nach beendigung des Mietverhältnisses keine Ansprüche an die Kaution erhoben werden, sind wir gern bereit die Kaution an Sie freizugeben. (soweit klar und deutlich)
Ansprüche aus evtl. Guthaben von Bbetriebskostenabrechnungen müssen an das Amt für Arbeit und Soziales (Jobcenter) abgeführt werden, da Frau H. von dort Leistungsbezieher ist."
Ich habe zu einem anderen Sachverhalt (es ging um die Pfändung des Taschengeldes einer pflegebedürftigen im Altersheim) in einem Ripfl-Forum gelesen, dass - sinngemäß - Sozialleistungen, die an Dritte gezahlt werden (KdU) ihre allgemeine Unpfändbarkeit verlieren. - Find ich gut und nehm ich mir direkt an -
Ich würde dem Vermieter jetz gern sagen, dass er zwar grundsätzlich eigene Forderungen zunächst verrechnen kann, das restliche Guthaben, wenn vorhanden, jedoch an mich auszahlen muss.
Zwar ist es richtig, dass das Jobcenter und nicht die Schuldnerin die Zahlungen geleistet hat aber ein direkter Rückerstattungsanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter liegt meines Erachtens nicht vor. Die Abrechnung wird nach wie vor auf die Mieterin (meine Schuldnerin) ausgestellt, das Geld auf deren Konto überwiesen. Wenn sie schnell ist und es ausgibt (was sie in jedem Fall tun wird) sieht das Jobcenter die Knete ja auch nicht wieder, Zieht sie der Schuldnerin aber für den kommenden Zeitraum ab.
Kann ich das schreiben und komme ich damit ggf. auch im Falle einer Klage durch? Im Internet/Juris konnte ich nichts so richtig zu dem Thema finden?
Folgende DS-Auskunft habe ich gekriegt:
"Frau H. hat eine Mietkaution in Höhe von X€ an den Vermieter verpfändet. Die Kation bleibt bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bestehen. Sollten unserereits nach beendigung des Mietverhältnisses keine Ansprüche an die Kaution erhoben werden, sind wir gern bereit die Kaution an Sie freizugeben. (soweit klar und deutlich)
Ansprüche aus evtl. Guthaben von Bbetriebskostenabrechnungen müssen an das Amt für Arbeit und Soziales (Jobcenter) abgeführt werden, da Frau H. von dort Leistungsbezieher ist."
Ich habe zu einem anderen Sachverhalt (es ging um die Pfändung des Taschengeldes einer pflegebedürftigen im Altersheim) in einem Ripfl-Forum gelesen, dass - sinngemäß - Sozialleistungen, die an Dritte gezahlt werden (KdU) ihre allgemeine Unpfändbarkeit verlieren. - Find ich gut und nehm ich mir direkt an -
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Ich würde dem Vermieter jetz gern sagen, dass er zwar grundsätzlich eigene Forderungen zunächst verrechnen kann, das restliche Guthaben, wenn vorhanden, jedoch an mich auszahlen muss.
Zwar ist es richtig, dass das Jobcenter und nicht die Schuldnerin die Zahlungen geleistet hat aber ein direkter Rückerstattungsanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter liegt meines Erachtens nicht vor. Die Abrechnung wird nach wie vor auf die Mieterin (meine Schuldnerin) ausgestellt, das Geld auf deren Konto überwiesen. Wenn sie schnell ist und es ausgibt (was sie in jedem Fall tun wird) sieht das Jobcenter die Knete ja auch nicht wieder, Zieht sie der Schuldnerin aber für den kommenden Zeitraum ab.
Kann ich das schreiben und komme ich damit ggf. auch im Falle einer Klage durch? Im Internet/Juris konnte ich nichts so richtig zu dem Thema finden?