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ZV gegen Erben. Wo fange ich überhaupt an?

Verfasst: 12.12.2012, 15:20
von samara
Hallo! Ich habe noch nie gegen Erben vollstreckt. Nun habe ich folgende Fallkonstelation:
Wir haben für eine MAndantin zu den Lebzeiten des Schuldners vollstreckt. PfÜB wurde erlassen und ein Teilbetrag wurden an uns von seinem Konto ausgezahlt.
Sodann wurde uns von der Bank mitgeteilt, dass das Konto aufgelöst wurde und kein pfändbares Guthaben mehr da war. Der Schuldner ist dann verstorben. Seine Frau soll
nach Auffassung unserer MAndantin Erbin sein. Welche Schritte sind jetzt notwendig, um gegen die (potentielle) Erbin vorzugehen. Die 6 Wochen nach Tod des Schuldners sind bereits
vergangen. Ich weiß gar nicht, wo ich angfangen soll. Die Beiträge hier im Forum haben mir nicht weitergeholfen, mal heißt es Titelumschreibung, mal Erbschein usw. Ich würde als nächstes einen Gerichtsvollzieher zu der Ehefrau des versorbenen Schuldners hinschicken. WAs soll ich dafür alles beantragen?

Und noch eine Zusatzfrage: Besteht eine Möglichkeit, für unsere Mandantin PKH zu bekommen für all die Maßnahmen, die ihr bevorstehen? Bedürftig ist sie, aber geht es auch bei ZV gegen Erben?

Re: ZV gegen Erben. Wo fange ich überhaupt an?

Verfasst: 12.12.2012, 15:31
von LuzZi
Du musst erst einmal rauskriegen, ob es überhaupt Erben gibt. Einfach den GVZ zur Witwe schicken geht nicht. Hol dir die Nachlassakte, gibt hierfür in irgendeinem alten Fred auch eine Vorlage.

Re: ZV gegen Erben. Wo fange ich überhaupt an?

Verfasst: 12.12.2012, 15:33
von samara
Oh! Vielen Dank für die schnelle Antwort! Gibt es denn in jedem Fall eine Nachlassakte?

Re: ZV gegen Erben. Wo fange ich überhaupt an?

Verfasst: 12.12.2012, 15:45
von rosa
du kannst einfach einen Einzeiler ans AG schicken und nach Erben fragen.

Re: ZV gegen Erben. Wo fange ich überhaupt an?

Verfasst: 12.12.2012, 15:48
von samara
Vielen Dank! Das werde ich mal versuchen. :thx

Re: ZV gegen Erben. Wo fange ich überhaupt an?

Verfasst: 13.12.2012, 10:17
von Spkie
am besten forderst du gleichzeitig einen Erbschein nach
wenn dieser vorliegt, kannst du den Titel umschreiben lassen auf den/die Erben