PKH für ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Lillymaus
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#1

26.11.2012, 14:20

Habe eine kurze Frage:

Wir haben für Mandantin den Erlass eines Pfübs beantragt, hierfür PKH bekommen. Da dieser leider erfolglos war, haben wir die PKH Gebühren abgerechnet und auch erhalten.

Dann sollte ich einen ZV-Auftrag machen mit Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicheurng. Hierfür haben wir auch PKH bekommen. Da auch dieser nichts brachte, wurde PKH abgerechnet und haben wir auch erhalten.

Aus dem Vermögensverzeichnis war nun zu entnehmen, dass der Schuldner zwei Mieter hat, hier soll ich nun die Miete pfänden und nun komme ich zu meiner Frage:

Im Forderungkonto werden ja jeweils die Wahlanwaltsgebühren ausgwiesen. Soll ich nun die Eingänge durch die OJK auf die im Forderungskonto ausgewiesenen Wahlanwaltsgebühren verbuchen, so dass ich vom Gegner praktisch die Differenz bekommen würde, falls denn diesmal was zu holen ist.

Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.
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#2

26.11.2012, 14:22

Lillymaus hat geschrieben: Soll ich nun die Eingänge durch die OJK auf die im Forderungskonto ausgewiesenen Wahlanwaltsgebühren verbuchen, so dass ich vom Gegner praktisch die Differenz bekommen würde, falls denn diesmal was zu holen ist.
Richtig.
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#3

26.11.2012, 14:25

Also ich würde die gesamten Wahlanwaltsgebühren geltend machen. Wenn der Gegner zahlt, muss der Mandant doch an das Gericht die bereits gezahlten Gebühren erstatten, nachdem die Hauptforderung usw. getilgt wurden.
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#4

26.11.2012, 14:30

Die gezahlten PKH-Gebühren sind auf die Staatskasse übergegangen und dürfen insoweit nicht mehr geltend gemacht werden.
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#5

26.11.2012, 14:44

Also ich würde die gesamten Wahlanwaltsgebühren geltend machen. Wenn der Gegner zahlt, muss der Mandant doch an das Gericht die bereits gezahlten Gebühren erstatten, nachdem die Hauptforderung usw. getilgt wurden.
Mal ganz abgesehen von dem was Liesel zutreffend gesagt hat: Du machst so ganz kostenlos das Inkasso für die OJK, das würd ich mir überlegen. :vogel
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#6

27.11.2012, 08:55

Also kurz zusammenfassend:

ICh mache Wahlanwaltsgebühren geltend.

Zeige im Forderungskonto keine gezahlten PKH Gebühren an

Sollten wir erfolgreich sein und Gelder fließen werden die PKH Gebühren zurückerstattet?

Oder behalte ich als Differenz den Betrag PKH-Gebühren / Wahlanwaltsgebühren und erstatte nichts zurück?
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#7

27.11.2012, 08:59

Nein, Du machst lediglich die Differenz zwischen PKH-Gebühren und Wahlanwaltsgebühren geltend, mehr steht Euch nicht zu.
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#8

27.11.2012, 08:59

Öhm.....die Aussage ist genau andersrum. Lies Dir nochmal #2 durch.
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#9

27.11.2012, 09:52

Also Gebühren mit ins Forderungskonto aufnehmen, richtig?
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#10

27.11.2012, 09:53

Du nimmst die komplett angefallenen Gebühren im Foko auf und buchst die Zahlungen der OJK dagegen.
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