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Kosten der Zwangsvollstreckung bei Aufforderungsschreiben

Verfasst: 23.10.2012, 21:34
von Luni2801
Guten Abend ihr Lieben.

Ich habe erstmals folgendes Problem auf dem Tisch: Wir haben für unseren Mandanten einen Vergleich geschlossen (Arbeitsgericht), nach Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung musste ich den Schuldner zur Vergleichserfüllung auffordern, habe diesem hierfür die ZV-Gebühr (Nr. 3309) in Rechnung gestellt. Der Vergleich ist inzwischen erfüllt, nur meine Rechnung steht noch aus. Rechtsschutzversichert ist der Mandant nicht (PKH), aber das spielt ja auch keine Rolle, der Schuldner war ja in Verzug. Nun meine Frage: Wie setze ich denn meine Gebührenforderung nun durch? Das hatte ich in der Praxis noch nie, höre halt nur auf Seminaren immer, dass wir das Geld beanspruchen können als Verzugsschaden.

Hatte das schon mal jemand???

Falls es von Belang ist, der Titel beinhaltet KEINE Geldforderung, hier ging es um das Zeugnis.

Freue mich über Hilfe von euch....

Re: Kosten der Zwangsvollstreckung bei Aufforderungsschreibe

Verfasst: 23.10.2012, 21:53
von JanaJu
Wir machen das auch mit der ZV-Gebühr nach Nr. 3309. Meiner Meinung nach kannst du die genauso beitreiben wie eine "normale" Kostenrechnung gegenüber der Gegenseite. Aber wir müssen die auch erst 3mal anmahnen, bevor dann doch mal gezahlt wird :motz

Re: Kosten der Zwangsvollstreckung bei Aufforderungsschreibe

Verfasst: 23.10.2012, 22:07
von Luni2801
Vielen Dank für die schnelle Antwort, Jana :wink: Zahlen tut der nicht. Meine Frage ist, wie setze ich den Anspruch durch???? Noch einmal Klage erheben? ZV-Auftrag aus dem Titel???? Aber da werden doch diese Kosten auf die des ZV-Auftrages angerechnet, oder? Kostenfestsetzung beim zuständigen Vollstreckungsgericht??? Ich buche die Kosten eigentlich immer aus, möchte es aber dieses Mal durchziehen. Vielleicht hat ja noch jemand einen Tip für mich... :P

Re: Kosten der Zwangsvollstreckung bei Aufforderungsschreibe

Verfasst: 24.10.2012, 07:45
von refana87
Hallo,

die vollstreckbare Ausfertigung lag bei der Aufforderung vor, so dass die 3309 auch entstanden ist. Man kann hier nun in die normale Vollstreckung gehen, da es Vollstreckungskosten sind. Für die jetzige ZV darf dann keine Gebühr mehr erhoben werden, weil die von der Aufforderung angerechnet wird.