Versteigerung - Berliner Räumung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
ReFa2012
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 40
Registriert: 21.10.2011, 10:02
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Hamburg

#1

18.10.2012, 10:18

Guten Morgen,

ich hätte da mal eine Frage und zwar: Wir haben letztens die Berliner Räumung durchführen lassen und nun möchte unser Mdt, dass wir das noch dort befindliche Mobiliar vesteigern/verwerten lassen. Die Schuldner ist nicht mehr auffindbar und scheint untergetaucht zu sein. Da mein Chef und ich so etwas noch nie gemacht haben, habe ich mal bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher angerufen und nachgefragt, ob er mir vielleicht weiter helfen könnte, wie so etwas läuft. Er sagt mir nur, dass er dafür nicht mehr zuständig sei, da die Berliner Räumung durchgeführt worden sei..hmm.. Er hatte nur im Gedächnis, dass man einen Auktionator beauftragten müsste. Mehr weiß er auch nicht.

Kann mir einer von Euch helfen? Wie ich da vorgehen muss, was ich alles bedenken muss etc?!.

Wäre euch sehr dankbar :D
Träume nicht dein Leben, sondern lebe deinen Traum
Benutzeravatar
elise98de
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4805
Registriert: 05.05.2009, 16:13
Beruf: Refa
Software: Advoware
Wohnort: iTdA

#2

18.10.2012, 12:11

Hallo,

ich muss jetzt auch eine Räumung nach Berliner Modell machen und ich habe mich mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher abgestimmt. Dieser hat mir gesagt, dass er dann für die Versteigerung zuständig wäre, der Mandant das also nicht selbstständig machen darf (auch nicht verkaufen etc.). Es müsste bei ihm ein entsprechender Antrag auf Versteigerung gestellt werden. Habe so etwas auch noch nie gemacht, so dass ich aber nicht weiß, ob die Aussage so richtig ist.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen

(Türkisches Sprichwort)


------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
ReFa2012
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 40
Registriert: 21.10.2011, 10:02
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Hamburg

#3

18.10.2012, 12:30

Sehr merkwürdig, dass die Gerichtsvollzieher etwas unterschiedliches sagen. Hoffe jemand kann mir noch weiter helfen...finde einfach nicht im Internet
Träume nicht dein Leben, sondern lebe deinen Traum
ReFa2012
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 40
Registriert: 21.10.2011, 10:02
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Hamburg

#4

18.10.2012, 13:52

So habe nun mit einem Auktionator gesprochen. Er macht die Verwertung/Versteigerung wenn die Vollstreckung nach dem Berliner Modell abgeschlossen ist. Um ihn einen Auftrag zu erteilen, reicht ein Zweizeiler aus, in dem auf jeden Fall die Wohnung und der ehemalige Mieter (vollständiger Name) drinne steht. Ggf. kann sogar der erwirkte Titel mit geschickt werden, muss aber nicht?!
Träume nicht dein Leben, sondern lebe deinen Traum
Benutzeravatar
elise98de
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4805
Registriert: 05.05.2009, 16:13
Beruf: Refa
Software: Advoware
Wohnort: iTdA

#5

18.10.2012, 14:04

Danke für die Info. Ich werde es mir merken und mit meinem GV noch einmal besprechen, wenn das dann ansteht.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen

(Türkisches Sprichwort)


------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
golden
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 26.02.2009, 11:18
Kontaktdaten:

#6

11.03.2013, 19:20

Eine Vermieterpfandrechtsverwertung ist ein hoheitlicher Akt der nach einem geregelten Verfahren mittels öffentlicher Versteigerung zu angemessenen Kosten durchgeführt werden muss.
Die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen ist ausschließlich dazu berechtigte Beamten, Notaren, Gerichtsvollziehern und allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer erlaubt. In der Regel wird die Aufgabe der Vermieterpfandrechtsversteigerung vom öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer durchgeführt. Diese sind auch zur Begutachtung des Pfandes berechtigt. Nach dem bald in Kraft tretenden Mietrechtsänderungsgesetz ist es, um Regress für den Vermieter zu vermeiden, zunächst einmal sinnvoll den öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer mit einer Wertschätzung des Vermieterpfandes zu beauftragen. Dieser ist auf seine Unabhängigkeit im Verfahren vereidigt und kann aufgrund seiner Berufserfahrung eine genaue und glaubwürdige Auskunft über einen eventuell möglichen Veräußerungserlös machen. Der Gerichtsvollzieher wird in Zukunft lediglich anhand einer Fotodokumentation die im Mietobjekt vorgefundenen Gegenstände protokollieren. Er wird allein schon aus Gründen der Amtshaftung keine Aussage über deren Werthaltigkeit machen. Hier ist der Vermieter weiterhin in der Haftung. Auch nach Meinung des Vermieters wertlose Dinge können nach Auffassung des Mietschuldners von Wert sein. Durch Gutachten des Versteigerers kann nachvollziehbar festgestellt werden was eventuell zu entsorgen und was im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten ist. Auch die Aussonderung der nichtpfändbaren Gegenstände kann an dieser Stelle durch einen Profi gleich mit vorgenommen. Die für die Begutachtung anfallenden Kosten berechnet der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer zumeist nach dem Justizvergütungsgesetz.
F. Eberhard Ostermayer
Allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer
Benutzeravatar
Geniesserin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2513
Registriert: 07.02.2009, 17:59
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: eine Friedensstadt

#7

12.03.2013, 15:29

golden hat geschrieben:Eine Vermieterpfandrechtsverwertung ist ein hoheitlicher Akt der nach einem geregelten Verfahren mittels öffentlicher Versteigerung zu angemessenen Kosten durchgeführt werden muss.
Die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen ist ausschließlich dazu berechtigte Beamten, Notaren, Gerichtsvollziehern und allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer erlaubt. In der Regel wird die Aufgabe der Vermieterpfandrechtsversteigerung vom öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer durchgeführt. Diese sind auch zur Begutachtung des Pfandes berechtigt. Nach dem bald in Kraft tretenden Mietrechtsänderungsgesetz ist es, um Regress für den Vermieter zu vermeiden, zunächst einmal sinnvoll den öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer mit einer Wertschätzung des Vermieterpfandes zu beauftragen. Dieser ist auf seine Unabhängigkeit im Verfahren vereidigt und kann aufgrund seiner Berufserfahrung eine genaue und glaubwürdige Auskunft über einen eventuell möglichen Veräußerungserlös machen. Der Gerichtsvollzieher wird in Zukunft lediglich anhand einer Fotodokumentation die im Mietobjekt vorgefundenen Gegenstände protokollieren. Er wird allein schon aus Gründen der Amtshaftung keine Aussage über deren Werthaltigkeit machen. Hier ist der Vermieter weiterhin in der Haftung. Auch nach Meinung des Vermieters wertlose Dinge können nach Auffassung des Mietschuldners von Wert sein. Durch Gutachten des Versteigerers kann nachvollziehbar festgestellt werden was eventuell zu entsorgen und was im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten ist. Auch die Aussonderung der nichtpfändbaren Gegenstände kann an dieser Stelle durch einen Profi gleich mit vorgenommen. Die für die Begutachtung anfallenden Kosten berechnet der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer zumeist nach dem Justizvergütungsgesetz.
F. Eberhard Ostermayer
Allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer
Auch wenn ich den Fall bislang nicht hatte, vielen Dank für die Information (auch über das Mietrechtsänderungsgesetz).

Wonach richtet sich die Zuständigkeit bei Versteigerungen? Oder hat man als Gläubiger (nahezu) die freie Wahl?
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
Antworten