Gebühr bei amtsbekannt nicht wohnhaft?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Schnatterlisa
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#1

02.10.2012, 13:14

Hallo Zusammen,

bekommt der Gvz für seine nicht erledigte Amtshandlung, wenn der Schuldner amtsbekannt nicht mehr wohnhaft unter der Adresse die im ZV-Auftrag stand, trotzdem seine Gebühr.

Mir ist so, als ob er sie dann nicht erhält.

Vielleicht kann ja jemand mir weiter helfen.

:thx
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Liesel
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#2

02.10.2012, 13:22

Wieso soll er keine Gebühr bekommen?

Nr. 604 Kostenverzeichnis
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Schnatterlisa
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#3

02.10.2012, 13:38

weil es mal irgendwo in der reno-zeitschrift stand, dass, wenn der GVZ es bereits wusste, dann auch die Gebühr dafür nicht nehmen darf. Und nun will meine Chefin ihm das natürlich auch nicht bezahlen.
H.Stummeyer
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#4

02.10.2012, 15:02

Schnatterlisa hat geschrieben:weil es mal irgendwo in der reno-zeitschrift stand, dass, wenn der GVZ es bereits wusste, dann auch die Gebühr dafür nicht nehmen darf.
Nicht alles, was in Reno-Zeitschriften steht, stimmt.

Die Gebühr KV 604 in Höhe von 12,50 € sowie die Auslagenpauschale KV 713 in Höhe von 3,00 € sind entstanden und von Ihrem Chef zu zahlen.

§ 14 GvKostG
Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist.... Auslagen werden sofort nach ihrer Entzstehung fällig.

Der Auftrag gilt z. B. als durchgeführt, wenn u. a. nachstehende Feststellungen getroffen werden:
Schuldner ist verstorben,
ist unbekannt verzogen,
ist nicht zu ermitteln.
Ebenfalls ist hier die Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner einzuordnen.
Dabei kommt es nicht drauf an, ob diese Tatsachen dem Gerichtsvollzieher bei Eingang des Auftrages bereits bekannt sind (der Durchführung stehen Hinderungsgründe entgegen) oder im Verlauf der Vollstreckung bekannt werden (der weiteren Durchführung stehen Hinderungsgründe entgegen).
In all diesen Fällen hat der Gerichtsvollzieher in der Regel bereits einen Aufwand erbracht oder noch zu erbringen (z. B. Rücksendung des Titels). Dies rechtfertigt grundsätzlich den Ansatz einer Gebühr. Diese Gebühr wird mit der Feststellung der entsprechenden Tatsache fällig, weil der Auftrag im Sinne des §§ 3 IV 1, 14 GvKostG durchgeführt ist.
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