Vollstreckungsklausel bei VB???

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Sungirl
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#1

28.09.2012, 12:09

Hallo!!!! :wink2

Heitles Thema :oops: Ich brauche wirklich dringend Hilfe.

Also ich habe einen Vollstreckungsbescheid einer Schuldnerin, die bereits verstorben ist. Der Sohn und die Lebensgefährtin sind als Erben angegeben.

Gemerkt: Gegen den Sohn habe ich auch einen VB vorliegen, aber der hat 2010 die EV abgegeben.

Wie verfahre ich jetzt am Besten.

1) Vollstrecke ich gegen den Sohn und gegen die Lebensgefährtin des Sohnes aus dem VB der Verstorbenen?
2) Benötige ich für den Sohn und die Lebensgefährtig eine sogenannte "Vollstreckungsklausel"? "Wie beantrage diese?"
3) Kann ich in der Sache gegen den Sohn, ihn zu erneuten EV-Abgabe beantragen???



Hiiiilffeeeeeeeeee :cry: :cry: :cry:
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Liesel
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#2

28.09.2012, 12:14

Du benötigst eine Rechtsnachfolgeklausel, damit du gegen die Erben vollstrecken kannst.

Eine "erneute" EV kannst du nur beantragen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
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#3

28.09.2012, 13:22

Liesel hat geschrieben:Du benötigst eine Rechtsnachfolgeklausel, damit du gegen die Erben vollstrecken kannst.
Genau! Siehe § 727 ZPO!
Sungirl
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#4

28.09.2012, 14:07

und wie beantrage ich diese, wenn ich fragen darf. :oops:
Brina77
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#5

28.09.2012, 14:11

Wie das genau funktioniert, muss ich mal nachschauen, macht man ja nicht jeden Tag! Wenn du dich bis heute Abend gedulden kannst, schick ich nachher die Antwort
Jupp03/11

#6

28.09.2012, 14:52

In der Mahnsache
--------------------------------
g e g e n
----------------------------------------------
Geschäftsnummer: --------------------------------

überreichen wir in den Anlagen Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides
vom 31.01.2003, aktuelles Forderungskonto sowie begl. Kopie des Erbscheins
des Amtsgerichts ------------------- vom 16.08.2007, wonach der Schuldner
verstorben und wie angegeben beerbt worden ist.

Wir beantragen die Titelumschreibung auf den Namen der Erben.

Wir bitten rein vorsorglich um Zuziehung der Nachlassakten des
Amtsgerichts --------------------------.

Wir teilen mit, dass auf die Forderung bislang nichts gezahlt wurde.



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#7

28.09.2012, 19:18

Sieht gut aus, Jupp. :blumen:

Jemand wie ich würde allerdings vermutlich eine Ausfertigung des Erbscheins verlangen oder zumindest eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung (mit zeitnahem Beglaubigungsvermerk).
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


Mitglied im CdW.
Jupp03/11

#8

28.09.2012, 19:30

Völlig richtig, daher auch mein Hinweis auf die Zuziehung der Nachlassakte.
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#9

29.09.2012, 08:48

Würde als Nachweis nicht auch die Mitteilung des Nachlassgerichtes reichen, dass der und der Erbe geworden ist und das Erbe nicht ausgeschlagen hat?
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Elfeo
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#10

29.09.2012, 10:23

Mal na Frage: Wie komme ich als Gläubiger an eine Ausfertigung des Erbscheins nach dem Schuldner?
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.
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