Hallo!!!!
Heitles Thema Ich brauche wirklich dringend Hilfe.
Also ich habe einen Vollstreckungsbescheid einer Schuldnerin, die bereits verstorben ist. Der Sohn und die Lebensgefährtin sind als Erben angegeben.
Gemerkt: Gegen den Sohn habe ich auch einen VB vorliegen, aber der hat 2010 die EV abgegeben.
Wie verfahre ich jetzt am Besten.
1) Vollstrecke ich gegen den Sohn und gegen die Lebensgefährtin des Sohnes aus dem VB der Verstorbenen?
2) Benötige ich für den Sohn und die Lebensgefährtig eine sogenannte "Vollstreckungsklausel"? "Wie beantrage diese?"
3) Kann ich in der Sache gegen den Sohn, ihn zu erneuten EV-Abgabe beantragen???
Hiiiilffeeeeeeeeee
Vollstreckungsklausel bei VB???
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Du benötigst eine Rechtsnachfolgeklausel, damit du gegen die Erben vollstrecken kannst.
Eine "erneute" EV kannst du nur beantragen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
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LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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In der Mahnsache
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g e g e n
----------------------------------------------
Geschäftsnummer: --------------------------------
überreichen wir in den Anlagen Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides
vom 31.01.2003, aktuelles Forderungskonto sowie begl. Kopie des Erbscheins
des Amtsgerichts ------------------- vom 16.08.2007, wonach der Schuldner
verstorben und wie angegeben beerbt worden ist.
Wir beantragen die Titelumschreibung auf den Namen der Erben.
Wir bitten rein vorsorglich um Zuziehung der Nachlassakten des
Amtsgerichts --------------------------.
Wir teilen mit, dass auf die Forderung bislang nichts gezahlt wurde.
Rechtsanwalt
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g e g e n
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vom 31.01.2003, aktuelles Forderungskonto sowie begl. Kopie des Erbscheins
des Amtsgerichts ------------------- vom 16.08.2007, wonach der Schuldner
verstorben und wie angegeben beerbt worden ist.
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Sieht gut aus, Jupp. :
Jemand wie ich würde allerdings vermutlich eine Ausfertigung des Erbscheins verlangen oder zumindest eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung (mit zeitnahem Beglaubigungsvermerk).
Jemand wie ich würde allerdings vermutlich eine Ausfertigung des Erbscheins verlangen oder zumindest eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung (mit zeitnahem Beglaubigungsvermerk).
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
Mitglied im CdW.
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