Vermögensverzeichnis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Isabel25
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#1

26.09.2012, 07:52

Guten Morgen liebe Foren-Nutzer,

ich habe wieder einmal ein kleines Problem mit einem Schuldner.

Ich habe bei der Schuldnerin einen Kombi-ZV gemacht und sie hat auch brav ihre EV abgegeben.

In dem VV hat sie angegeben, dass sie keine Ausbildung hat aber auch keine Kinder oder sonstige Personen, denen sie unterhaltsberechtigt ist. Weiter gab sie an, dass sie nicht einmal Arbeitslosengeld bekommt, sondern von ihrem, ebenfalls, arbeitslosen Ehemann unterhalten wird. Durch den GVZ (bei diesem hab ich nach 2 Monaten nachgefragt, wie lange es denn noch dauere, bis ich das VV bekomme) teilte mir mit, dass sich die Schuldnerin nicht einmal arbeitslos gemeldet hat und dies wohl auch nicht tun würde. Beide seien, wie bereits gesagt, arbeitslos und machten nicht den Anschein, jemals Arbeiten gehen zu wollen. So die Aussage des GVZ.

Die Schuldnerin bzw. das Ehepaar zusammen, scheinen nicht einmal ein Konto zu haben und sonstige Vermögensgegenstände scheinen sie auch nicht zu haben.

Was kann ich nun tun, um doch noch zu erreichen, dass sie ihre Forderung bezahlt?

Ich gehe weiterhin davon aus, dass sie oder ihr Mann neben dem Arbeitslosengeld, sich anderweitig, evtl. durch Schwarzarbeit, Geld dazuverdienen. Denn der GVZ teilte mir ebenfalls mit, dass beide ein neueres Auto hätten aber auf Nachfrage des GVZ nur gesagt wurde, es gehöre ihnen nicht und im VV wurde es auch nicht angegeben.

Vielleicht wisst Ihr ja, wie ich weiter gegen die Schuldnerin vorgehen kann.

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe. :-)

LG und einen schönen Mittwoch. :wink:
sansibar
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#2

26.09.2012, 08:50

Guten Morgen, das klingt so, als könntest du nur noch mit Hilfe eines Detektivs weiterkommen, falls sich das lohnt.
Grüße - sansibar
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Pitt
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#3

26.09.2012, 09:22

Wenn die Forderung über 500,00 € liegt, macht es eventuell Sinn, bis zum 01.01.2013 zu warten und dann den GVZ zu beauftragen, nach § 802l ZPO vorzugehen, um bei der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt weitere Auskünfte über die Schuldnerin einzuholen. Ansonsten schließe ich mich dem Vorschlag von sansibar an. Es ist halt immer die Frage, ob es sich lohnt und an wie vielen Stellen dem Schuldner bei der Abgabe des Vermögensverzeichnisses die wahren Antworten "in der Aufregung entfallen" sind.
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Isabel25
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#4

26.09.2012, 09:58

Danke schon mal für Eure Hilfe. :smile:

Die Forderung beträgt gerade mal 413 EUR. Ich glaube da lohnt sich kein Detektiv.

Was passiert eigentlicht mit Beträgen unter 500,00 EUR, wenn ich erst im nächsten Jahr die ZV mache?

Bisher ist ja immer nur die Rede von 500,00 EUR aber was ist mit kleineren Beträgen? Werden die dann gar nicht mehr bearbeitet?
Pitt
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#5

26.09.2012, 10:18

Forderungen bis 500,00 € werden wie bisher "ganz normal" vollstreckt, es gibt halt nur einige Sonderregelungen, z. B. die 500,00 € für das erweiterte Auskunftsrecht des GVZ nach § 802l ZPO und in § 829a ZPO die elektronische Einreichung von Forderungspfändungen bei Forderungen aufgrund eines VB bis 5.000,00 €.
Wenn man hiervon Gebrauch machen möchte, muss der vorgegebene Betrag erreicht sein.
Coco Lores
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#6

08.10.2012, 13:57

Du kannst aber die bisherigen Kosten für die ZV in einem KFB festsetzen lassen dann sind sie auch der HF hinzurechenbar und du kommst evtl so auf die 500,00 €!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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