ZV (Räumung) aus Zuschlagsbeschluß incl. 30 Pferde möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Flora
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 484
Registriert: 06.04.2009, 21:47
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Wohnort: Niederrhein

#1

30.08.2012, 14:44

Hallo Zusammen!
Ich habe hier eine Akte auf dem Tisch, bei der ich nicht so richtig weiterkomme. Kann mir evtl. jemand helfen?

Folgendes:
Unser Mandant hat einen Reiterhof ersteigert. Auf dem Reiterhof steht ein Wohnhaus, in dem noch der "Alt-Eigentümer" (2 Erwachsene + 2 erwachsene Töchter) wohnen. Diese weigern sich auszuziehen.
Zu dem Reiterhof (und somit mitersteigert) gehören 30 Araberpferde. Hier ist nicht sicher, wieviel davon dem Alteigentümer gehören; mindestens jedoch 2 Stück.
Frage: Kann ich aus dem Zuschlagsbeschluß jetzt die Räumung betreiben? Hinsichtlich des Wohnhauses dürfte doch das Berliner Verfahren greifen, oder? Was mache ich aber mit den Pferden? Darf ich die auch vollstrecken? Würde auch bzgl. der Pferde das Vermiterpfandrecht gelten??

Viele Grüße

Flora
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3287
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

30.08.2012, 16:37

Zum Thema Zwangsräumung und Tiere gibt's ein Urteil vom BGH zum Az. I ZB 19/11. Vielleicht hilft das schon mal weiter. Ansonsten würde ich beim zuständigen GVZ nachfragen.
Kuko
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 47
Registriert: 30.08.2012, 18:15
Beruf: Rechtsanwalt
Software: AnNoText
Wohnort: Braunschweig
Kontaktdaten:

#3

30.08.2012, 18:25

Hallo Flora,

Stichwort Berliner Verfahren: Das kann nach meinem Verständnis bei einer Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagbeschluss gegen die Alteigentümer nicht gehen, da ein Vermieterpfandrecht ja gerade ein Mietverhältnis voraussetzt, während der Alteigentümer ja gerade nicht Mieter ist.

Hinsichtlich fremder Pferde auf dem Grundstück, die aufgrund einer Stallmiete o. Ä. untergebracht sind, tritt der Ersteigerer ja von Gesetzes wegen in die Miet- bzw. Pachtverhältnisse ein, § 57a ZVG, §§ 581, 566 BGB und müsste die Mietverhältnisse erst einmal kündigen und ggf. Räumungsansprüche titulieren lassen, bevor er diese Pferde räumen lassen kann.
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#4

30.08.2012, 18:47

Hallo,

Räumung anch dem Berliner Modell ist nicht möglich mangels Mietverhältnis

§ 885 ZPO; § 182 GVGA
Bei Zwangsräumung aus einem Zuschlagsbeschluss ist eine „Berliner Räumung“ nicht zulässig.
- LG Saarbrücken, Beschluss vom 23.08.2010, 5 T 336/10 -

Die Versteigerung erstreckt sich gem. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 1120 BGB auf die dem Schuldner gehörenden Pferde und gem. §§ 55 Abs. 2 i.v.m. 90 Abs. 2 ZVG auch auf schuldnerfremdes Zubehör.
Eine Zwangsräumung hinsichtlich der Pferde ist nicht möglich, sie sind Eigentum des Erstehers.

Die Familienangehörigen können geräumt werden.

2. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben die Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.
- BGH, Beschluss vom 19.3.2008, I ZB 56/07 -

S. Geiselmann
Flora
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 484
Registriert: 06.04.2009, 21:47
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Wohnort: Niederrhein

#5

30.08.2012, 19:23

Herzlichen Dank für Eure Beiträge. Ich denke, damit komme ich schon mal ein ganzes Stück weiter!

Flora
Antworten