Hallo!
Wir haben beantragt eine Zwangssicherungshypothek eintragen zu lassen. Jetzt schreibt Grundbuchamt, dass das nicht geht, da Schuldner mit seiner Ehefrau in nicht beendeter Gütergemeinschaft eingetragen ist. Mein Chef sagt, ich solle Anteilspfändung nach § 860 II ZPO machen. Hat hier jemand Ahnung? Ich leider null!
LG
Anteilspfändung
Solange die Gütergemeinschaft besteht, ist der Anteil an dieser nicht pfändbar. Auch die Pfändung des späteren Anspruchs auf Auseinandersetzung geht nicht.
Der nach späterer Beendigung der Gütergemeinschaft einem Ehegatten zufallende Anteil kann auch nicht bereits heute als künftiges Recht gepfändet werden.
All dies ergibt sich aus § 860 ZPO.
Der nach späterer Beendigung der Gütergemeinschaft einem Ehegatten zufallende Anteil kann auch nicht bereits heute als künftiges Recht gepfändet werden.
All dies ergibt sich aus § 860 ZPO.
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es ist halt komisch. haben noch eine andere zwangsvollstreckungsakte gegen Schuldner. Mit anderem Gläubiger. Da ging das Eintragen der Zwangssicherungshypothek ohne Probleme. Versteh das nicht.
Dann wird der Rechtspfleger etwas bei der 1. Eintragung übersehen haben. Mich würde interessieren, wie das in das Grundbuch eingetragen wurde, also den Belastungsgegenstand, der bei der Eintragung aufgeführt ist. Kannst ja morgen mal einstellen.