Anteilspfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Hedi
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#1

28.08.2012, 11:52

Hallo!

Wir haben beantragt eine Zwangssicherungshypothek eintragen zu lassen. Jetzt schreibt Grundbuchamt, dass das nicht geht, da Schuldner mit seiner Ehefrau in nicht beendeter Gütergemeinschaft eingetragen ist. Mein Chef sagt, ich solle Anteilspfändung nach § 860 II ZPO machen. Hat hier jemand Ahnung? Ich leider null!

LG
Jupp03/11

#2

28.08.2012, 12:05

Solange die Gütergemeinschaft besteht, ist der Anteil an dieser nicht pfändbar. Auch die Pfändung des späteren Anspruchs auf Auseinandersetzung geht nicht.
Der nach späterer Beendigung der Gütergemeinschaft einem Ehegatten zufallende Anteil kann auch nicht bereits heute als künftiges Recht gepfändet werden.
All dies ergibt sich aus § 860 ZPO.
Hedi
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#3

28.08.2012, 21:10

Und jetzt?!
Hedi
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#5

28.08.2012, 21:14

es ist halt komisch. haben noch eine andere zwangsvollstreckungsakte gegen Schuldner. Mit anderem Gläubiger. Da ging das Eintragen der Zwangssicherungshypothek ohne Probleme. Versteh das nicht.
Jupp03/11

#6

28.08.2012, 21:17

Da lag wahrscheinlich ein Titel gegen Eheleute vor.
Hedi
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#7

28.08.2012, 21:19

nö, auch nicht. Urteil genau wie im jetzigen Fall.
Jupp03/11

#8

28.08.2012, 21:22

Dann wird der Rechtspfleger etwas bei der 1. Eintragung übersehen haben. Mich würde interessieren, wie das in das Grundbuch eingetragen wurde, also den Belastungsgegenstand, der bei der Eintragung aufgeführt ist. Kannst ja morgen mal einstellen.
Hedi
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#9

28.08.2012, 21:27

Ja, ich schau morgen! Mensch, wir sind aber engagiert. Um diese Zeit in foreno :smile: :nacht :nacht :nacht
Jupp03/11

#10

28.08.2012, 21:29

Mich trifft man neben anderen hier fast immer an :mrgreen:
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