Hallo,
ich stehe im Moment mal wieder ein wenig auf dem Schlauch und hoffe jemand kann mir weiterhelfen.
Sachverhalt ist folgender:
Unsere Mandantschaft hat einen Vergleich abgeschlossen. Laut diesem Vergleich bekommt unsere Mandantschaft einen Betrag in Höhe von 1000 € von der Gegenseite. Im Gegenzug händigt unsere Mandantschaft das streitgegenständliche Motorrad an die Gegenseite aus. Damit sind dann sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt.
Der Stand ist jetzt, dass das Motorrad ausgehändigt wurde, eine Empfangsbestätigung uns auch im Original vorliegt. Allerdings bezahlt die Gegenseite jetzt die 1000 € nicht.
Kann ich hier dann einfach einen Zwangsvollstreckungsauftrag mit dem Protokoll nebst Vergleichswortlaut vornehmen? Oder muss ich irgendwie nachweisen, dass wir unsere Verpflichtungen schon nachgekommen sind, indem ich zum Beispiel die Empfangsbestätigung mitschicke?
Danke schon einmal für eure Antworten!
Zwangsvollstreckung aus Vergleich
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Du musst auf jeden Fall nachweisen, dass ihr eure Verpflichtung erfüllt habt, denn sonst hast du ja gar keinen Anspruch auf das Geld - Zug-um-Zug! Warum habt ihr denn das Motorrad nicht NUR gegen Zahlung ausgehändigt?????
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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In dem Vergleich wurde festgeschrieben, dass das Motorrad innerhalb von drei Tagen herausgegeben werden muss, die Zahlung des Betrags musste leider nicht in diesem Zeitraum erfolgen, sodass hierauf erst einmal nicht wirklich geachtet wurde. Ich weiß, doof...
Wir haben ja einen Nachweis, nämlich die Empfangsbestätigung dass das Motorrad im vereinbarten einwandfreien Zustand empfangen wurde. Die Gegenpartei hat dies ja auch unterschrieben. Also müsste es doch reichen, wenn ich diese Empfangsbestätigung mit dem ZV-Auftrag rausgebe, oder???
Wir haben ja einen Nachweis, nämlich die Empfangsbestätigung dass das Motorrad im vereinbarten einwandfreien Zustand empfangen wurde. Die Gegenpartei hat dies ja auch unterschrieben. Also müsste es doch reichen, wenn ich diese Empfangsbestätigung mit dem ZV-Auftrag rausgebe, oder???
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Ja die EB ist hier, wie oben schon geschrieben, zwingend erforderlich. Du kannst auch erst mal ein Aufforderungsschrieben schicken in welchem du, sofern der Vergleich schon für vollstreckbar erklärt worden ist, dann auch die 3309 ansetzten kannst. Ansonsten die vollstreckbare Ausfertigung beantragen. Und dann auffordern oder den GV schicken.
- Anahid
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Wie kommst Du denn darauf, dass, wenn für die Herausgabe des Motorrades eine Frist festgelegt wird, die Frist nicht auch für die Zahlung gilt? Das Motorrad ist herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung. Wenn das Motorrad in 3 Tagen herauszugeben ist, dann hat auch die Zahlung dann zu erfolgen.
Hilft aber ja alles nichts.
Wie schon von fnr und auch von sansibar richtig geschrieben, musst Du die Quittung über die erfolgte Herausgabe bei der Zwangsvollstreckung beifügen, um nachzuweisen, dass Euer Teil des Vergleichs bereits erfüllt ist.
Hilft aber ja alles nichts.
Wie schon von fnr und auch von sansibar richtig geschrieben, musst Du die Quittung über die erfolgte Herausgabe bei der Zwangsvollstreckung beifügen, um nachzuweisen, dass Euer Teil des Vergleichs bereits erfüllt ist.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ok, also die Quittung werde ich dann schonmal beifügen.
Aber kann oder muss ich wirkliche eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches beantragen?
Eigentlich ist der doch schon vollstreckbar, indem er den Gegenanwälten zugestellt wurde, oder???
Aber kann oder muss ich wirkliche eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches beantragen?
Eigentlich ist der doch schon vollstreckbar, indem er den Gegenanwälten zugestellt wurde, oder???