EA-Verfahren ??

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
carrymaus
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 77
Registriert: 21.06.2012, 16:33
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#1

22.08.2012, 12:41

Hallo ihr Lieben,

irgendwie stehe ich total auf dem Schlauch.

Wir wollen Unterhalt pfänden, also bereite ich einen Pfüb vor. Soweit so klar.

Als Titel habe ich eine Abschrift des Vergleiches. Meine Frage ist jetzt, kann ich da so drausvollstrecken?? Meine Chefin meint ja, weil es ist ein EA Verfahren und dann kann man sofort vollstrecken?

Bezeichnet ihr auf den Unterhalt? Ich meine nach § 850 c oder d ZPO?
Wir haben einmal laufenden Unterhalt in Höhe von 334,00 € nach § 850d
und einmal Rückstand für August nach § 850 c ZPO???

Bitte helft mir. Ich weiß es nicht. Mache nicht so häufig Vollstreckungssachen.

Gruß carrymaus
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3276
Registriert: 11.03.2011, 10:40
Beruf: ReFa, gepr. BV
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover und so

#2

22.08.2012, 13:00

Der Vergleich muss - mMn im Parteibetrieb - zugestellt sein oder werden anlässlich der Vollstreckung.
Titel ist nie eine Abschrift, sondern immer die vollstreckbare Ausfertigung im Original
Unterhalt würde ich IMMER nach 850d pfänden, das geht sowohl bei laufendem als auch bei rückständigem Unterhalt, der nicht mehr als 12 Monate alt ist.
Denke daran, die Zusatzangaben im PfÜB-Antrag zu machen (wie viele weitere Unterhaltsberechtigte pp.), damit der Rechtspfleger den pfandfreien Betrag festsetzen kann.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
carrymaus
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 77
Registriert: 21.06.2012, 16:33
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#3

22.08.2012, 13:11

Hallo erstmal dankeschön. Das mit § 850d habe ich eingesetzt. Bleibt die Frage wegen des Titels.

Also im April ist ein Beschluss ergangen (das war auch nur eine Ausfertigung). Da haben wir draus vollstreckt. Dieser Pfüb wurde aber eingestellt.

Im Mai ist ein Vergleich geschlossen worden, da liegt mir nur eine Abschrift vor. Woraus vollstrecke ich dann jetzt? Aus dem Vergleich oder dem Beschluss ??
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3276
Registriert: 11.03.2011, 10:40
Beruf: ReFa, gepr. BV
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover und so

#4

22.08.2012, 15:50

Wenn der Vergleich den Beschluss aufhebt, ist der Vergleich dein neuer Titel.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
Antworten