Halli Hallo
ich bin gerade irgendwie ratlos und mein Chef weiß auch nicht so recht wie wir vorgehen sollen.
Fall:
Unsere Mandantin hat uns 2010 beauftragt sie zu beraten, was wir dann auch getan haben. Daraufhin haben wir ihr unsere Kosten ganz normal in Rechnung gestellt. Ja nun hat uns die Gute nicht bezahlt und wir haben folglich das Mahnverfahren eingeleitet und einen VB erhalten.
Jetzt hat sich herausgestellt das sie seit 2008 in Verbraucherinsolvenz ist.
Hätte sie uns überhaupt beauftragen dürfen??
Wie kommen wir jetzt an unser Geld?
Danke Euch schon mal für die Antworten bzw. Hilfe
Mandant hat Verbraucherinsolvenzverfahren laufen
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Warum sollte sie euch nicht beauftragen dürfen?
Die Insolvenz betrifft doch lediglich alles, was vor Eröffnung war. Danach kann sie "Einkaufen" und Bezahlen - und wenn sie letzteres nicht tut, dann kann gegen sie ganz normal tituliert und vollstreckt werden - ihr seid Neugläubiger, keine Insolvenzgläubiger.
Die Insolvenz betrifft doch lediglich alles, was vor Eröffnung war. Danach kann sie "Einkaufen" und Bezahlen - und wenn sie letzteres nicht tut, dann kann gegen sie ganz normal tituliert und vollstreckt werden - ihr seid Neugläubiger, keine Insolvenzgläubiger.
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In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
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Genau, und wenn sie in der (irrigen An-) Absicht, Euch wegen der laufenden Verbraucherinsolvenz nicht bezahlen zu müssen und/oder wollen, Inanspruch genommen hat, also von vorn herein nicht vor hatte zu bezahlen, dann erfüllt das auch noch den Straftatbestand des Betruges gem. § 263 StGB.
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Ich schließ mich den Vorrednern an. Forderung titulieren und dann vollstrecken.
Die Vollstreckung wird nur anfangs nicht wirklich erfolgreich sein, da ja das pfändbare Einkommen an den Insolvenzverwalter geht zwecks Verteilung an die Insolvenzgläubiger. Aber zum Ende der Wohlverhaltensphase wird das pfändbare Einkommen wieder frei und du bekommst mit etwas Glück dann doch noch was.
Die Vollstreckung wird nur anfangs nicht wirklich erfolgreich sein, da ja das pfändbare Einkommen an den Insolvenzverwalter geht zwecks Verteilung an die Insolvenzgläubiger. Aber zum Ende der Wohlverhaltensphase wird das pfändbare Einkommen wieder frei und du bekommst mit etwas Glück dann doch noch was.
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Ich dämpfe Deine Euphorie ja ungern, aber die Vollstreckung in der pfändbare Einkommen wird vor allem deshalb nicht erfolgreich sein, weil sie gemäß § 89 Abs. 2 InsO unzulässig ist.
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Was Elfeo sagt, ist absolut richtig. Nur ACHTUNG!!! Ihr dürft gar keinen Strafantrag gegen eigene Mandanten wegen Betrug stellen. Das verstößt gegen die Schweigepflicht. Ein Anwalt darf nur seine Schweigepflicht vernachlässigen, wenn es der Durchsetzung seiner Gebührenansprüche dient. Ein Strafverfahren dient aber nicht der Durchsetzung von Gebührenansprüchen; diese ist nur im Zivilverfahren möglich. Von daher wäre ich da sehr vorsichtig, eine entsprechende Strafanzeige zu erstatten, da das böse nach hinten losgehen kann und Ihr Euch am Schluss selbst vor der Staatsanwaltschaft wegen Verstoß gegen die Schweigepflicht verantworten dürft.
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@Ahahid: Hast Du dafür irgendwelche Quellen?
Ich hab weiß Gott schon einen Haufen Strafanzeigen wegen Eingehungsbetrug gemacht und das hör ich zum ersten Mal.
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Ja, hab ich.
Hier ein Auszug der Seite der Rechtsanwaltskammer München:
Strafanzeige gegen den Mandanten
Aus Verärgerung über nicht bezahlte Honorarrechnungen wird nicht selten überlegt, ob gegen den Mandanten Strafanzeige gestellt werden sollte. Zu diesem Zwecke muss jedoch der Rechtsanwalt den Inhalt des Mandates darlegen, auch dass der Mandant von ihm vertreten worden ist. Schon das ist ein Verstoß gegen die Verschwiegenheit. Ein berechtigtes Interesse zur Offenbarung ist nicht ersichtlich: Zur Durchsetzung des Honoraranspruches dient die Zivilgerichtsbarkeit. Das Strafverfahren schützt nicht den Rechtsanwalt. Außerhalb des § 138 Abs. 1 StGB besteht deshalb auch bezogen auf Straftaten, die der Mandant begangen hat, ein Verbot der Offenbarung. Die Schweigepflicht geht vor; die Verschwiegenheitspflicht ist der Preis für das Vertrauen, ohne das der Rechtsanwalt seine Aufgaben nicht erfüllen kann. Deshalb ist die Offenbarung ihm anvertrauter Tatsachen als ultima ratio nur gerechtfertigt, wenn die dem Rechtsanwalt drohenden Nachteile schwer wiegen, alle anderen Wege, Ruf und Ansehen zu wahren, keinen Erfolg haben.
Erstellt jedoch der Mandant eine Strafanzeige gegen den Anwalt, kann im Rahmen des Erforderlichen selbstverständlich der Bruch der Verschwiegenheitspflicht zulässig sein (Eylmann, § 43a Rdnr. 85; Hartung, § 2 BORA Rdnr. 45; aA: kein unbefugtes Offenbaren liegt auch vor bei einer Strafanzeige des RA wegen Verstoß gegen § 263 StGB bei der Mandatierung, so Kleine-Cosack, BRAO, § 43a Rdnr. 30).
Hier ein Auszug der Seite der Rechtsanwaltskammer München:
Strafanzeige gegen den Mandanten
Aus Verärgerung über nicht bezahlte Honorarrechnungen wird nicht selten überlegt, ob gegen den Mandanten Strafanzeige gestellt werden sollte. Zu diesem Zwecke muss jedoch der Rechtsanwalt den Inhalt des Mandates darlegen, auch dass der Mandant von ihm vertreten worden ist. Schon das ist ein Verstoß gegen die Verschwiegenheit. Ein berechtigtes Interesse zur Offenbarung ist nicht ersichtlich: Zur Durchsetzung des Honoraranspruches dient die Zivilgerichtsbarkeit. Das Strafverfahren schützt nicht den Rechtsanwalt. Außerhalb des § 138 Abs. 1 StGB besteht deshalb auch bezogen auf Straftaten, die der Mandant begangen hat, ein Verbot der Offenbarung. Die Schweigepflicht geht vor; die Verschwiegenheitspflicht ist der Preis für das Vertrauen, ohne das der Rechtsanwalt seine Aufgaben nicht erfüllen kann. Deshalb ist die Offenbarung ihm anvertrauter Tatsachen als ultima ratio nur gerechtfertigt, wenn die dem Rechtsanwalt drohenden Nachteile schwer wiegen, alle anderen Wege, Ruf und Ansehen zu wahren, keinen Erfolg haben.
Erstellt jedoch der Mandant eine Strafanzeige gegen den Anwalt, kann im Rahmen des Erforderlichen selbstverständlich der Bruch der Verschwiegenheitspflicht zulässig sein (Eylmann, § 43a Rdnr. 85; Hartung, § 2 BORA Rdnr. 45; aA: kein unbefugtes Offenbaren liegt auch vor bei einer Strafanzeige des RA wegen Verstoß gegen § 263 StGB bei der Mandatierung, so Kleine-Cosack, BRAO, § 43a Rdnr. 30).
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Meinst Du wirklich, dass so ein (Verbraucher)Insolvenzverfahren innerhalb von 4 Jahren nicht mal zum Abschluss gekommen sein sollte und dass der 89er dadurch nicht mehr anwendbar wäre (Stichwort "Wohlfühlphase") (oder versteh ich den Satzabschnitt hier nur falsch: "sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig"? - was ich aber nicht glaube, da der dazugehörige Abschnitt das Verfahren regelt und die Wohlfühlphase ja erst nach dem Schlusstermin über das Verfahren beginnt)Kanzleihund hat geschrieben:Ich dämpfe Deine Euphorie ja ungern, aber die Vollstreckung in der pfändbare Einkommen wird vor allem deshalb nicht erfolgreich sein, weil sie gemäß § 89 Abs. 2 InsO unzulässig ist.
Zuletzt geändert von OKK13401 am 22.08.2012, 15:49, insgesamt 1-mal geändert.
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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